Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00186


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 14. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___ war zuletzt vom 1Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 bei der Y.___ als Management Consultant angestellt und bis zum 2. April 2019 im Handelsregister als deren Verwaltungsratsmitglied eingetragen (Urk. 5/66). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 22. Oktober 2018 per 31. Dezember 2018 ordentlich gekündigt (Urk. 5/57-58, Urk. 5/72-75 S. 2). Am 21Dezember 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/86) und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab 1. Januar 2019 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/67-70 S. 1). Nach Abklärungen zu seinem letzten Arbeitsverhältnis verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. März 2019 (Urk. 5/55-56) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 2019 aufgrund des Vorliegens einer arbeitgeberähnlichen Stellung beziehungsweise von RechtsmissbrauchNachdem er eine neue Arbeitsstelle per 1. Juni 2019 gefunden hatte, meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung beim RAV ab (vgl. Urk. 5/7). Die gegen die Verfügung vom 14. März 2019 erhobene Einsprache (Urk. 5/11-14) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 erhob der Versicherte am 1. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde und stellte die Anträge, es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Löschung des Handelsregistereintrages auszurichten und «es seien alle Begehren und Eventualiter an den Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse sowie deren Entscheide und Begründungen zu überprüfen» (S. 1).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 (Urk. 4) ersuchte die Arbeitslosenkasse um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 13August 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem: «es seien alle Begehren und Eventualiter an den Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse sowie deren Entscheide und Begründungen zu überprüfen» (S. 1).

    Soweit der Beschwerdeführer damit im vorliegenden Verfahren alle ihn betreffenden Entscheide der Beschwerdegegnerin überprüft lassen will, ist er darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Mit dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2019. Dies gilt es im vorliegenden Verfahren zu überprüfen.


2.    

2.1    Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

2.2    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).

    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

    Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

2.3    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts. Das Gericht soll nicht gehalten sein, einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 131 V 97 E. 4.3). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2019 Rz 722 mit Hinweis BGE 137 I 247 und BGE 137 V 82).

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 4Juli 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen dahingehend, der Beschwerdeführer sei vom 10. Februar 2011 bis 2. April 2019 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift bei der Y.___ – seiner Arbeitgeberin bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2018 – im Handelsregister eingetragen gewesen. Damit habe ein abstraktes Rechtsmissbrauchsrisiko bestanden. In analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG habe er somit bis zur Löschung im Handelsregister keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung gehabt (S. 2). Auch für die Zeit nach der Löschung des Handelsregistereintrages bestehe kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Denn der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2000 immer wieder für dieselbe Arbeitgeberin tätig gewesen und habe zwischen den einzelnen Anstellungen Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Werde ein Arbeitnehmer dermassen oft während rund 18 Jahren immer wieder eingestellt und das Arbeitsverhältnis wieder beendet und in der Folge immer wieder Arbeitslosenentschädigung bezogen, sei von einer faktischen arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen. Im Übrigen sei das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Denn der Zweck in diesem Verhalten sei darin begründet, Lohnkosten des Arbeitgebers auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen. Dies verdiene keinen Rechtsschutz (S. 3).

    Mit der Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 (Urk. 4) ergänzte die Beschwerdegegnerin, bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen Personalverleih. Dies ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag, noch der Homepage der ehemaligen Arbeitgeberin oder dem entsprechenden Handelsregistereintrag. Selbst wenn es sich bei der Y.___ um eine Personalverleih-Arbeitgeberin gehandelt hätte, würde dennoch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen. Es gehe nicht an, dass über einen immens langen Zeitraum eine versicherte Person immer wieder dieses Verhalten an den Tag lege und angestellt und entlassen werde und sich zum wiederholten Male bei der Arbeitslosversicherung anmelde.

3.2    Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerdeschrift vom 1August 2019 (Urk. 1) dagegen im Wesentlichen vor, anscheinend reiche vor Löschung des Handelsregistereintrages als Mitglied eine theoretische mögliche Einflussnahme, um jeglichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verwirken, auch wenn anderweitige Beweise und Bestätigungen vorlägen (S. 1). Zudem werde auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Löschung im Handelsregister abgelehnt, weil Lohnkosten nicht vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenkasse überwälzt werden sollten. Leider sei es in den vergangenen Jahren so gewesen, dass IT-Unternehmen und Banken älteren Mitarbeitern ab 40 Jahren keine Festanstellungen anböten. Es handle sich wohl eher um diese Unternehmen, welche ihre Sozialleistungen auf den Staat überwälzen würden. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Y.___ um einen Personalverleih handle. Befristete Einsätze lägen in der Natur dieses Geschäftsmodelles. Die Angaben der Beschwerdegegnerin für die letzten 10 Jahre stimmten nicht. So sei er von April 2010 bis Oktober 2015 bei der A.___ angestellt gewesen. Nach der Entlassung bei der A.___ habe er von November 2015 bis Mai 2017 Arbeitslosengelder bezogen. Erst danach sei er wieder von Juni 2017 bis Dezember 2018 bei der Y.___ für ein temporäres Kundenprojekt angestellt gewesen. Dass Angestellte mit einem temporären Einsatzvertrag nicht anspruchsberechtigt seien, sei von der Beschwerdegegnerin nicht begründet worden. Ebenso wenig, dass ein Personalvermittler dieselben Personen nicht wiederholt anstellen dürften oder dass dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengelder erlösche (S. 2).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat.

    Insbesondere ist zu prüfen, ob in objektiver Hinsicht durch eine faktische Entscheidungsmacht eine Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegt und die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Sodann ist im Falle der Verneinung ebenfalls die Frage des allgemeinen Rechtsmissbrauchs zu prüfen.


4.

4.1    Keine Prüfung des Einzelfalles über die Frage eines faktischen Einflusses in einer arbeitgeberähnlichen Stellung ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen. Ein konkreter Missbrauch muss demgemäss gar nicht vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 151/05 vom 20. Februar 2007 E. 3).

    Die Beschwerdegegnerin ging daher zurecht davon aus (E. 3.1), dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Ausscheiden als Verwaltungsratsmitglied der Y.___ eine theoretische Möglichkeit zur massgeblichen Einflussnahme innehatte und somit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG eine arbeitgeberähnliche Stellung bestand, welche den Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (vgl. Handelsregistereintrag der Y.___ im Handelsregister des Kantons O.___ [Unternehmensnummer: «…»; Urk. 5/66). Dass sich der Beschwerdeführer darüber nicht im Klaren war, dass er überhaupt noch im Handelsregister als Verwaltungsratsmitglied eingetragen gewesen war (vgl. Urk. 5/11-14 S. 2 oben), spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 151/06 E. 3 [beigelegt]).

4.2    Für die Zeit nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat lässt sich allein daraus, dass der Beschwerdeführer bis 2009 Anteile der Y.___ besass (vgl. Urk. 5/6), langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates und in der Vergangenheit mehrmals angestellt und entlassen worden war nicht ohne weiteres auf eine Fortsetzung der arbeitgeberähnlichen Stellung schliessen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat per 2. April 2019 weiterhin über eine faktische Einflussmacht über den Entscheid einer allfälligen Wiedereinstellung verfügte (vgl. E. 2.2). Aus den vorhandenen Akten ergibt sich dies jedenfalls nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: In den vorhandenen Akten der Y.___ wird auf den Beschwerdeführer nur als Arbeitnehmer Bezug genommen. So wurde er laut dem Arbeitsvertrag als Management Consultant mit den Aufgaben: «Beratung von Projekten im In- und Ausland», «Leitung von Projekten im In- und Ausland» und «Erbringung von Software Entwicklungsdiensten» angestellt (vgl. Urk. 5/72-74 S. 2). Zudem war er weisungsgebunden (S. 3 oben unter Ziff. 3). Seine Tätigkeitsbeschreibungen in den Arbeitgeberbescheinigungen lautet auf Businessanalyst und Berater (vgl. Urk. 5/57-58 S. 1). Hinweise auf spezielle Befugnisse fehlen, sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der Arbeitgeberbescheinigung. Der Beschwerdeführer war ab dem 3. April 2019 auch nicht mehr als Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister aufgeführt (vgl. Handelsregister Eintrag der Y.___ im Handelsregister des Kantons O.___ [Unternehmensnummer: «…»]). Auch aus den übrigen Unterlagen zur Y.___ lässt sich nichts betreffend eine Entscheidungsbefugnis entnehmen (vgl. Urk. 5/1-26). So bestätigte denn auch der Alleinaktionär der Y.___, B.___, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Y.___ hatte (vgl. Urk. 5/6). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer auch nach der per 31. Dezember 2018 ausgesprochenen Kündigung in den Monaten Januar bis März 2019 zwischenzeitlich stundenweise bei der Y.___ einen Zwischenverdienst erwirtschaftete (vgl. Urk. 5/53-54, Urk. 5/59, Urk. 5/62-63, Urk. 5/78-82).

4.3    Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer von einer faktischen Entscheidungsmacht respektive einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ bis zur definitiven Löschung im Handelsregister aufgrund der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates am 2. April 2019 auszugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand daher kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus eine faktische Entscheidungsmacht besass, mithin über eine allfällige Wiedereinstellung hätte entscheiden können, lässt sich aus den Akten nicht ableiten. Mit Wirkung ab 3. April 2019 ist somit das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 und E. 4.1) zu verneinen.


5.

5.1    Betreffend die Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung ist ein Verhalten rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz, wenn vom Rechtsinstitut der Arbeitslosenversicherung in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht werden soll, um Interessen zu befriedigen, die nicht Schutzobjekt dieses Institutes sind. Das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte in einem Entscheid vom 20. November 1990 die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf den Tag des militärischen Wiederholungskurses und die Neubegründung desselben auf dessen Ende, einzig zum Zweck, die Lohnkosten während dem Militärdienst vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen, als rechtsmissbräuchlich (ARV 1990 Nr. 19 E. 2 b). Als zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich – da aber auch zudem im Zusammenhang mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung – bezeichnete das Bundesgericht zudem den Fall, wo keine eigentliche Entlassung des Betroffenen geplant war, sondern die Arbeitslosenversicherung der Firma über die bestehenden finanziellen Schwierigkeiten hinweghelfen sollte, nachdem die Auftragslage kurzfristig zusammengebrochen war. Es stellte dazu fest, dass die Arbeitslosenentschädigung nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risikos verwendet werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.4).


5.2    Die Beschwerdegegnerin führte zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Arbeitslosenentschädigung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat des Beschwerdeführers unter anderem auch an, dass es rechtsmissbräuchlich sei, sich über Jahre immer wieder beim selben Arbeitgeber entlassen zu lassen, wieder eingestellt zu werden und dazwischen Arbeitslosengelder zu beziehen (E. 3.1).

5.3    Zu Recht verwies die Beschwerdegegnerin dabei darauf, dass es sich – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.2) - bei der Y.___ nicht um einen Personalverleiher handelt oder zumindest der Beschwerdeführer nicht im Sinne eines im Personalverleih angestellten Arbeitnehmers tätig war. So ist weder aus der Website noch dem Handelsregistereintrag der Y.___ ersichtlich, dass die Y.___ im Personalverleih tätig ist. So ist ihr Zweck die Planung und Durchführung von Organisationsarbeiten und anderen Dienstleistungen im In- und Ausland, insbesondere auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (Handelsregistereintrag der Y.___ im Handelsregister des Kantons O.___ [Unternehmensnummer: «…»]). Ebenso wenig lässt sich etwas in dieser Art aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ableiten. So wurde er unbefristet zu einem festen Monatslohn von Fr. 12'000.-- bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 42 Stunden als Management Consultant mit genau definierten Aufgaben angestellt (vgl. Urk. 5/72-74 S. 2).

5.4    Für die Verwirklichung des Tatbestandes eines allgemeinen Rechtsmissbrauches bedarfes - im Gegensatz zur Figur der arbeitgeberähnlichen Stellung wo ein abstraktes Missbrauchsrisiko ausreicht, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2), - einer Beurteilung der konkreten Umstände (vgl. Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, SZS 48/2004, S. 3). Geschützt ist dabei nur der offenbare Missbrauch eines Rechts (BGE 131 V 97 E. 4.3.4).

    Hinweise auf einen tatsächlichen offenbaren Rechtsmissbrauch sind im vorliegend zu beurteilenden Fall für die konkret geltend gemachte Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2019 nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass diese zur Absicherung des unternehmerischen Risikos der Y.___ verwendet werden könnte, indem auf die erfolgte Entlassung eine baldige Wiedereinstellung des Beschwerdeführers folgen könnte. Aus den Akten geht nicht hervor und die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass es sich bei dem der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1. Juni 2019 zugrundeliegenden neuen Arbeitsverhältnis um eine Anstellung bei der Y.___ gehandelt hätte; aktenkundig ist einzig, dass der Beschwerdeführer zuvor im April 2019 im Zwischenverdienst für die C.___ tätig war.

    Ferner war der Beschwerdeführer vor der Anstellung bei der Y.___ (Juni 2017 bis Dezember 2018) von Mai 2010 bis Oktober 2015 bei der von der Y.___ unabhängigen A.___ tätig und bezog von November 2015 bis Mai 2017 Arbeitslosenentschädigung. In den Jahren 2013 und 2014 war er zugleich bei der Y.___ tätig (Urk. 5/83-84). Dies spricht nicht für ein durchwegs praktiziertes Muster von Entlassungen und Einstellungen bei der Y.___ mit zwischenzeitlichem Bezug von Arbeitslosenentschädigungen zur Absicherung des unternehmerischen Risikos der Y.___ (vgl. Urk. 5/1-26; insbesondere Urk. 5/7-8, Urk. 5/83-84 S. 2), und zwar selbst dann nicht, wenn es sich bei der per 1. Juni 2019 erfolgten Anstellung um eine Tätigkeit für die Y.___ gehandelt haben sollte.

    Offenbleiben muss, wie es sich mit der in den Jahren 2004, 2007 und 2009 für die Dauer von sechs, zwei und acht Monaten bezogenen Arbeitslosenentschädigung verhält, zumal dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

5.5    Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einem Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2019 ausgegangen werden. In der Folge besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 3. April 2019 bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit mit Antritt der neuen Arbeitsstelle per 1. Juni 2019, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


6.    Zusammenfassend ist der Anspruch des Beschwerdeführers bis 2. April 2019 verneinen. Ab 3. April 2019 und bis 31. Mai 2019 ist ein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. Juli 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 3. April bis zum 31. Mai 2019 Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller