Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2019.00189
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 20. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. November 2017 bei der Y.___ AG im Bereich Solution Sales (Urk. 6/18). Am 13. November 2018 wurde das Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 aufgelöst (Urk. 6/23, vgl. auch Urk. 6/15), worauf er sich gleichentags beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 6/17) und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2019 beantragte (Urk. 6/16). Ab dem 1. Mai 2019 richtete ihm die Vorsorgeeinrichtung der Y.___ AG eine Altersrente und eine AHV-Überbrückungsrente der beruflichen Vorsorge aus (Urk. 6/12). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2019 mangels erfüllter Beitragszeit nach freiwilliger Pensionierung (Urk. 6/6). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 2. Juli 2019 (Urk. 6/5) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 9. August 2019 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte sinngemäss darum, es sei ihm ab dem 1. Mai 2019 der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2019 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend zu regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen.
1.3 Gemäss Art. 12 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1). Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (Abs. 2 lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2 lit. b). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Abs. 3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet.
2.2 Während die Beschwerdegegnerin von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung ausging und damit die vor der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung nicht als Beitragszeit anrechnete (Urk. 2 S. 3 f.), machte der Beschwerdeführer geltend, er habe das Arbeitsverhältnis nicht selbst aufgelöst. Seine vorzeitige Pensionierung sei nicht freiwillig erfolgt, es sei ein wirtschaftlicher Zwangsentscheid gewesen, da ansonsten sein Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto verschoben worden wäre und dies in seinem Alter mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Er sei als unfreiwillig vorzeitig pensionierte versicherte Person zu qualifizieren, weshalb die vor der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit anzurechnen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Nach Lage der Akten löste die bisherige Arbeitgeberin, die Y.___ AG, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 wegen „Management-Differenzen“ per 30. April 2019 auf und stellte ihn ab dem 1. Dezember 2018 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung frei (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. November 2018, Urk. 6/16 S. 2 Ziff. 18+20; Kündigungsschreiben vom 13. November 2018, Urk. 6/23; vgl. aber Urk. 6/15 S. 1 Ziff. 10). Eigener Darstellung zufolge machte der damals
63-jährige Beschwerdeführer anschliessend – entsprechend der Empfehlung der Personalabteilung der Y.___ AG – von der Möglichkeit der frühzeitigen Pensionierung Gebrauch, ansonsten er die Vorsorgeeinrichtung hätte verlassen müssen und die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto übertragen worden wäre, was – so der Beschwerdeführer – bei seinem Alter eine schlechte Alternative gewesen wäre (Einsprache vom 2. Juli 2019, Urk. 6/5 S. 1, Urk. 1). Seit dem 1. Mai 2019 bezieht er eine Altersrente und eine (durch die ehemalige Arbeitgeberin finanzierte) AHV-Überbrückungsrente der beruflichen Vorsorge (Rentenausweis, Urk. 6/12). Damit erfolgte die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV. Vielmehr machte er freiwillig von der ihm (im Vorsorgereglement) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit die vorzeitige Pensionierung zu verlangen. Daran ändert nichts, dass er die Anstellung bei der Y.___ AG vor Erreichung des ordentlichen Pensionsalters unfreiwillig verlor, er nicht die Absicht gehegt haben mag, sich frühzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, und finanzielle Überlegungen für seinen Entscheid ausschlaggebend waren, ist doch die Freiwilligkeit der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, entscheidend. Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG anstelle der die vorzeitige Pensionierung herbeiführenden Altersrente eine Austrittsleistung zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 129 V 327 E. 3.1 und BGE 126 V 396 E. 3b/aa) und diese entweder an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto beziehungsweise eine Freizügigkeitspolice zu übertragen. Der Umstand, dass ein solcher Entscheid für ihn allenfalls mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Damit liegt eine freiwillige vorzeitige Pensionierung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 AVIV vor mit der Folge, dass nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die nach der Pensionierung ausgeübt wurde (E. 1.3).
3.2 Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, nach der vorzeitigen Pensionierung vermöge der Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzuweisen, weshalb es an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten fehle (Urk. 2 S. 4), wurde von diesem nicht bestritten. Auch ergeben sich anhand der Akten keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Beschäftigung. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2019 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneinte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif