Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00192
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 30. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war ab dem 1. Januar 2016 bei der Y.___ AG als «Entwickler Schnittstellen» angestellt (Urk. 6/48, 6/127). Nachdem das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 30. September 2018 aufgelöst worden war (vgl. Urk. 6/49, 6/129), meldete sich der Versicherte am 28. Juni 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/152). Am 1. Oktober 2018 stellte er Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab genanntem Datum (Urk. 6/123 ff.). Per 1. Februar 2019 trat er eine neue Stelle bei der Z.___ AG an (vgl. Urk. 6/51 f.), weshalb er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 6/57).
Mit Verfügungen vom 9. April und 14. Mai 2019 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Oktober 2018 und Januar 2019 erloschen sei (Urk. 6/32 f.,
6/38 f.). Die dagegen vom Versicherten am 26. April und 11. Juni 2019 erhobenen Einsprachen (Urk. 6/12, 6/34) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheiden vom 5. Juli 2019 (Nr. "..." betreffend Oktober 2018)
und 8. Juli 2019 (Nr. "..." betreffend Januar 2019) ab (Urk. 6/5 ff., 6/9 ff. =
Urk. 2/1 f.).
2. Dagegen erhob X.___ am 5. August 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben und ihm sei für die Monate Oktober 2018 und Januar 2019 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 30. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer.
2.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nebst anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
2.2 Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt. In Art. 29 Abs. 1 AVIV werden die Unterlagen aufgezählt, welche die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist vorzulegen hat. Dazu gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. d) sowie die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse gemäss Abs. 2 von Art. 29 AVIV vor: das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c).
Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
2.3 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich, kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls — hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV — gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1). Die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV kommt ihrem Wortlaut entsprechend jedoch nur dann zum Tragen und es ist nötigenfalls eine Nachfrist einzuräumen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von
Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (Urteil des Bundesgerichts C7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Im Einspracheentscheid Nr. "..." vom 5. Juli 2019 (Urk. 2/1) erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer das Formular «Angaben der versicherten Person» (im Folgenden: AvP-Formular) für den Monat Oktober 2018 nicht innert der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vollständig ausgefüllt eingereicht habe. Dies sei auch nicht innert angesetzter Frist bis 7. Februar 2019 erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2019 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolgen — ganzes oder teilweises Erlöschen der Ansprüche — aufgefordert worden sei, das AvP-Formular unter Ziffer 1 zu ergänzen. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2018 sei folglich verwirkt.
Mit Einspracheentscheid Nr. "..." vom 8. Juli 2019 (Urk. 2/2) verneinte die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2019. Das entsprechende AvP-Formular sei nicht bei ihr eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2019 im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV auf das ganze oder teilweise Erlöschen seiner Ansprüche hingewiesen worden sei, falls er das AvP-Formular nicht bis am 30. April 2019 einreiche. Die vom Beschwerdeführer behauptete Aufgabe des Formulars bei der Post am 27. April 2019 sei namentlich auch unter Berücksichtigung der sechs vorgelegten Zeugenbestätigungen nicht erwiesen.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 5. August 2019 (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er vom Amt für Arbeit und Wirtschaft (richtig: von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich) in Bezug auf das AvP-Formular für Oktober 2018 nicht korrekt über den ihm unterlaufenen Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Die im Januar 2019 an ihn versandte Aufforderung, das Formular vollständig ausgefüllt einzureichen, sei zu allgemein formuliert gewesen, was ihm nicht zum Nachteil gereichen könne. Auch für den Monat Januar 2019 sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht verneint worden. Er habe keine Erfahrung mit Unzulänglichkeiten der Post bei der Briefzustellung und habe folglich davon ausgehen dürfen, dass ein von ihm aufgegebener Brief auch ankomme. Er habe das AvP-Formular für Januar 2019 umgehend nach Erhalt der den Anspruch für Oktober 2018 betreffenden Verfügung im April 2019 postalisch an die Beschwerdegegnerin versandt. Im Übrigen halte er fest, dass er sich durch die Entscheidungen der Beschwerdegegnerin missbräuchlich behandelt fühle. Unaufhörlich seien rigorose Entscheide ohne Kulanz oder Entgegenkommen gegen ihn ergangen. Diese seien von befangenen Personen erlassen worden.
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Oktober 2018 und Januar 2019.
4.
4.1 Vorab zu behandeln ist die sinngemäss vorgebrachte formelle Rüge, die vorinstanzliche Behörde beziehungsweise die zuständige Sachbearbeiterin A.___ seien befangen gewesen.
4.2 Nach Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53 ff.; BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25, BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, mit Hinweisen).
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 128 V 82 E. 2a S. 84; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; BGE 125 I 119 E. 3a S. 122; BGE 124 I 255 E. 4a S. 261, mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238
E. 2.1 S. 240). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien auch dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall der Vorbefassung ist massgebend, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt, was anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen ist (BGE 133 I 89 E. 3.2 S. 92).
Die genannte Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für den Fall, dass ein Entscheid — statt von einem Gericht — von einer Verwaltung oder vom Parlament getroffen wird (BGE 119 V 456 E. 5b).
4.3 Soweit sich die Rüge des Beschwerdeführers gesamthaft gegen die Beschwerdegegnerin richtet, erweist sie sich als unzulässig, da sich ein Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss nur gegen Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten kann (BGE 139 I 121 E. 4.3 mit Hinweis). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen auch in Bezug auf die vorinstanzliche Sachbearbeiterin A.___ keine konkreten Anhaltspunkte, welche einen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen. Insbesondere lassen weder die Begründungen der angefochtenen Einspracheentscheide respektive die verwendeten Formulierungen noch der Umstand, dass die Entscheide relativ zeitnah nach Eingang der Einsprachen erlassen wurden, auf eine Voreingenommenheit schliessen. Gleiches gilt im Übrigen in Bezug darauf, dass A.___ zuvor bereits an einem Einspracheentscheid mitgewirkt hatte (vgl. Urk. 6/20 ff.), da jenes Verfahren die Festlegung von Einstelltagen zum Gegenstand hatte und folglich keine Vorbefassung mit der im konkreten Fall strittigen Anspruchsberechtigung für die Monate Oktober 2018 und Januar 2019 erkennbar ist. Insgesamt erweist sich die sinngemässe Rüge der Befangenheit somit als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2018 im Einspracheentscheid Nr. "..." im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe es versäumt, das
entsprechende AvP-Formular fristgerecht vollständig ausgefüllt einzureichen (Urk. 2/1). Dieser machte geltend, nicht hinreichend konkret darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, die in Ziffer 1 des Formulars aufgeführte Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, zu beantworten (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).
5.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer das AvP-Formular für Oktober 2018 erstmals am 5. November 2018 der Beschwerdegegnerin eingereicht hat, es dabei jedoch unterliess, Ziffer 1 des Formulars auszufüllen (Urk. 6/53 f.). Die Beschwerdegegnerin erinnerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2019 daran, das genannte Formular bis zum 31. Januar 2019 einzureichen, ansonsten seine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen würden (Urk. 6/61 f.). Dem Beschwerdeführer kann insofern beigepflichtet werden, als die Beschwerdegegnerin in diesem Schreiben nicht präzise darlegte, dass Ziffer 1 des Formulars zu ergänzen sei. Allerdings forderte sie ihn im weiteren Verlauf mit Schreiben vom 30. Januar 2019 nochmals auf, das AvP-Formular betreffend Oktober 2018 bis 7. Februar 2019 einzureichen, wobei sie explizit die Ergänzung von Ziffer 1 verlangte (Urk. 6/55 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er von der Beschwerdegegnerin nicht konkret aufgefordert worden sei, das AvP-Formular unter Ziffer 1 zu vervollständigen, ist somit nicht stichhaltig. Ausserdem wurde er sowohl mit Schreiben vom 17. als auch 30. Januar 2019 unmissverständlich unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen darauf aufmerksam gemacht, dass seine Ansprüche ganz oder teilweise verwirken, falls er das Formular nicht innert angesetzter Frist einreicht. Es ist unbestritten, dass er dieser Aufforderung weder fristgerecht bis
7. Februar 2019 noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen ist. So reichte der Beschwerdeführer als Beilage zu seiner gegen die Verfügung vom 9. April 2019 (Urk. 6/38 f.) erhobenen Einsprache vom 26. April 2019 (Urk. 6/34) erneut das unter Ziffer 1 nicht ausgefüllte AvP-Formular ein (Urk. 6/35 f.). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2018 als verwirkt erachtete (vgl. E. 2.3 vorstehend).
6.
6.1 Zu klären bleibt, wie es sich mit dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2019 verhält. Die Beschwerdegegnerin hielt in diesem Zusammenhang im Einspracheentscheid Nr. "..." fest, dass der Beschwerdeführer das entsprechende AvP-Formular innert der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung nicht eingereicht habe, weshalb sein Anspruch verwirkt sei (Urk. 2/2). Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Formular zuhanden der Beschwerdegegnerin fristgerecht der Post übergeben zu haben (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).
6.2 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffend Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Sind bei einer in den Briefkasten geworfenen Sendung von der Post keine Angaben über den Zeitpunkt der Aufgabe erhältlich, kann deren Rechtzeitigkeit mit anderen zum Beweis tauglichen Mitteln nachgewiesen werden. Dazu geeignet ist namentlich der klare und unzweifelhafte Beweis durch unabhängige Zeugen (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 13. November 2015, jeweils mit Hinweisen). Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016
E. 5.3.2 und 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1).
6.3 Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 9. April 2019, mit welcher sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Oktober 2018 verneinte, gleichzeitig darauf aufmerksam, dass auch der Anspruch für Januar 2019 erlösche, falls das AvP-Formular für diesen Monat nicht bis zum 30. April 2019 eingereicht werde (Urk. 6/39). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin dieses Formular in der Folge nicht zugegangen ist. Der Beschwerdeführer vermag die von ihm behauptete Aufgabe einer Postsendung am 27. April 2019 auch nicht mit einem Ausstellnachweis zu belegen, da die Unterlagen unbestrittenermassen nicht eingeschrieben oder mittels «A-Post plus» versandt wurden. Mit den bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten schriftlichen Zeugenbestätigungen vermag der Beschwerdeführer den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe ebenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.2) zu erbringen. Auch wenn der in den insgesamt sechs Bestätigungen (Urk. 6/13 ff.) geschilderte Geschehensablauf möglicherweise zutreffen könnte, sind keine Umstände ersichtlich noch werden solche geltend gemacht, welche den Verzicht auf den üblichen Weg der eingeschriebenen Sendung zu erklären vermöchten (vgl. BGE 109 Ib 343 E. 2b). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zeugenbestätigungen um vorgefertigte Schriftstücke handelte, welche von den Zeugen im Wesentlichen nur noch datiert und unterzeichnet wurden. Dies erfolgte jeweils erst am 11. oder 13. Juni 2019 und demnach rund eineinhalb Monate nach der zu belegenden Postaufgabe. Dass sich sämtliche Zeugen dabei an den identischen Sachverhalt erinnert haben sollen, obwohl damals für den Beschwerdeführer
— welcher gemäss eigenen Angaben «keine Erfahrung mit Unzulänglichkeiten der Post bei der Briefzustellung» hatte (Urk. 1 S. 2) — kein konkreter Anlass bestand, die Zeugen um präzise Einprägung seines Vorgehens bei der Postaufgabe zu ersuchen, erscheint zweifelhaft. Hinzu kommt, dass es sich bei den Zeugen nicht um unabhängige Personen, sondern um solche handelte, die dem Beschwerdeführer nahestehen (vgl. Urk. 6/12).
Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe des AvP-Formulars betreffend den Monat Januar 2019 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht hat. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Januar 2019 ist daher verwirkt (vgl. E. 2.3 vorstehend), zumal die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ausdrücklich auf diese Säumnisfolge hingewiesen hat, falls das Formular nicht bis spätestens 30. April 2019 eingereicht wird (Urk. 6/39).
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Oktober 2018 und Januar 2019 infolge Verwirkung zu Recht verneint. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. und 8. Juli 2019 (Urk. 2/1 f.) sind demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerWürsch