Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00196
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 6. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war nebst ihrer selbständigen Übersetzertätigkeit (Urk. 15/1/151) zuletzt von 2007 bis 2017 an der Y.___ als Expertin sowie von Juni 2017 bis Mai 2018 bei der Z.___ in Zürich im Auftragsverhältnis tätig. Ausserdem war sie vom 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2018 als Betriebsmitarbeiterin bei den A.___ angestellt (Urk. 15/2/7; Urk. 15/1/61; Urk. 15/1/158; Urk. 15/1/178). Am 31. Juli 2018 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich B.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 15/1/238; Urk. 15/1/242). Per 18. März 2019 meldete sich die Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 15/2/85).
Mit Verfügung vom 15. März 2019 (Urk. 15/1/72) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass ein Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis November 2018 erloschen sei. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 15/1/63-65) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 (Urk. 15/1/52-55 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 13. August 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 (Urk. 2) und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.):
1. «Es sei festzustellen, dass beim Einspracheentscheid Nr. «..» der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2019 das Recht, v. a. Art. 20 Abs. 3 AVIG und Art. 29 Abs. 1-4 AVIV i. V. m. Art. 29 BV und Art. 6 EMRK falsch und überspitzt formalistisch angewendet wurde, insbesondere sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch rechtzeitig innerhalb der jeweiligen Frist von drei Monaten geltend gemacht hat und einzelne fehlende Dokumente einen reinen heilbaren Formfehler darstellen, nicht eine angebliche Nichtgeltendmachung des Anspruchs, womit der Anspruch nicht verwirkt ist.
2. Es sei ferner festzustellen, dass die mit der Verfügung Nr. «…» vom 15. März 2019 der Vorinstanz an demselben Tage angesetzte Nachfrist von nur gerade zwei Wochen bis zum 31. März 2019 viel kurz angesetzt war, zumal die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hatte und nicht arbeitsfähig war.
3. Es sei zudem festzustellen, dass eine falsche Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz erfolgt ist betreffend angebliches Nichteinreichen bzw. Nichtgeltendmachen des ALE-Anspruchs, wie auch betreffend angeblich nicht erfolgten Mitteilungen an die ALK, als die angeforderten Unterlagen von den Arbeitgeberinnen nicht eingereicht wurden, telefonisch aber durch die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitgeteilt wurden wie auch durch weitergeleitete E-Mails.
4. Der Einspracheentscheid Nr. «...» der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2019 sei sodann aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Arbeitslosenentschädigung (ALE) für die Monate Juni bis November 2018 sowie für die bis heute nicht bezahlten Monate Dezember 2018 wie auch Januar bis März 2019 zuzusprechen im Umfang des festgestellten Anspruchs von 60 %.
5. Alle diese bis heute noch gar nicht ausbezahlten ALE-Taggelder seien der Beschwerdeführerin auf ihr der ALK bestens bekanntes Konto IBAN «…» auszuzahlen.
6. Unter o-/e-Kostenfolge.
7. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren soweit das Verfahren gemäss den Bestimmungen des ATSG nicht ohnehin kostenlos ist. »
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 (Urk. 14) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 (Urk. 18) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Zusammenhang zwischen der Z.___ und der C.___ Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen vom 8. und 27. November 2019 (Urk. 20-21) wurden der jeweils anderen Partei am 2. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht.
Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor (Art. 29 Abs. 2 AVIV): das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c).
Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
1.3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. August 2018 und 12. Februar 2019 aufgefordert habe, sowohl das Formular Arbeitgeberbescheinigung als auch die Kopie des Arbeitsvertrages mit der Z.___ einzureichen. Dabei habe sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn die verlangten Unterlagen nicht vor Ablauf der Frist zugestellt würden. Die Unterlagen seien bis heute nicht eingegangen, weshalb ihr Anspruch für die Monate Juli bis November 2018 verwirkt sei (S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (Urk. 1) vor, sie habe den Anspruch – soweit es an ihr selbst gelegen habe - rechtzeitig geltend gemacht. Das Fehlen einzelner Dokumente bedeute einen heilbaren Formfehler. Das Annehmen einer Anspruchsverwirkung bedeute einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, eine Rechtsverweigerung sowie einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot (S. 6). Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin als Behörde autoritativ gegenüber den fehlbaren Arbeitgebern auftreten können, welche ihre diesbezügliche Treuepflicht verletzt hätten (S. 7). Sie könne beweisen, dass sie während der laufenden Nachfrist alles Nötige zur Neubeschaffung der fehlenden Unterlagen getan habe (S. 8). Sie habe mehrmals versucht die Unterlagen vorab per E-Mail einzureichen, sei allerdings gehackt worden. Die per Post versandten Unterlagen seien vermutlich unterwegs untergegangen (S. 9). Überdies sei die Nachfrist von nur zwei Wochen zu kurz gewesen (S. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis November 2018.
Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2), weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis November 2018 infolge Nichteinreichens der einverlangten Unterlagen – Arbeitgeberbescheinigung und Arbeitsvertrag der Z.___ - als erloschen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.;).
In den Akten findet sich nebst einer Arbeitsbestätigung der Z.___ vom 17. August 2018 (Urk. 15/1/158) auch ein Personaldaten-Erfassungsblatt der C.___ (Urk. 15/1/63) sowie von der C.___ ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigungen vom 14. August 2018 (Urk. 15/1/164-165) und 20. November 2018 (Urk. 15/1/118-119). Da es sich gemäss Homepage der C.___ bei der Z.___ um einen Betrieb der D.___ handelt, wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 (Urk. 18) Frist angesetzt, um zur vom Gericht getroffenen Annahme, wonach das Personalwesen der Z.___ möglicherweise über die C.___ abgewickelt werde, Stellung zu nehmen.
Innert Frist schlossen sich beide Parteien dieser Annahme an. Die Beschwerdegegnerin wies dabei darauf hin, dass in der Arbeitgeberbescheinigung der C.___ vom 20. November 2018 auch die gleiche Personal-Nummer wie auf den Lohnabrechnungen der Z.___ erwähnt sei. Ein entsprechender Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Zusammenhang zwischen der D.___ und der Z.___ sei jedoch unterblieben (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2019, Urk. 20). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, dass eine Nachfrage bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der Z.___, ergeben habe, dass die C.___ für das Personalwesen der Z.___ zuständig sei. Sie habe gewusst, dass die Firmen miteinander verbunden seien, jedoch seien ihr die Details nicht bekannt gewesen (vgl. Stellungnahme vom 27. November 2019, Urk. 21 S. 2).
3.2 Gestützt auf die Akten- und Sachlage steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs innert Frist (vorstehend E. 1.3) eingereicht hat. So liegt – wie zuvor ausgeführt - insbesondere eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung für die Tätigkeit bei der Z.___ vor, datiert vom 14. August 2018 (Urk. 15/1/164-165) sowie vom 20. November 2018 (Urk. 15/1/118-119). Hinsichtlich des einverlangten Arbeitsvertrages mit der Z.___ ist festzuhalten, dass ein solcher mangels Arbeitsverhältnis gar nicht bestand. Vielmehr war die Beschwerdeführerin bei der Z.___ im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig (vgl. Urk. 3/5 S. 2; Urk. 15/1/158). Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin beim Einreichen der Unterlagen nicht ausdrücklich auf den Zusammenhang zwischen der Z.___ und der C.___ aufmerksam gemacht hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in klar ungenügender Weise nachgekommen und hat die Tatsache, dass sich in den Akten eine durch die C.___ ausgestellte Arbeitgeberbescheinigung befand, ohne jeglichen Kommentar übergangen.
3.3 Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis November 2018 infolge Verwirkung zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 3) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) sowie dessen Ausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Anspruch für die Monate Juli bis November 2018 nicht verwirkt ist, an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2018 neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans