Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00206


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 29. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch

Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, meldete sich erstmals im Mai 2016 und dann erneut am 26. April 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/89 S. 5, Urk. 6/92-93).

    Aufgrund des Stellenantritts am 1. Juni 2016 respektive 1. November 2017 wurde der Versicherte jeweils innert kurzer Zeit wieder von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6/89 S. 5, Urk. 6/95).

1.2    Am 4. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/90-91, Urk. 6/94, vgl. auch Urk. 6/89 S. 1 f.).

    Mit Verfügung vom 9. April 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgen der Weisungen des RAV für die Dauer von 26 Tagen mit Beginn ab 16. März 2019 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2).

    Dagegen erhob der Versicherte am 27. April sowie am 13. Mai 2019 Einsprache (Urk. 6/3-4), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2019 (Urk. 6/9 = Urk. 2) abwies.


2.    Der Versicherte erhob am 9. September 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2019 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventuell sei die Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen leichten Verschuldens auf maximal fünf Tage zu bemessen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.

    In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).

1.3    Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr. 14 S. 167).



2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2019 (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer sei vom RAV als möglicher Kandidat für die Stelle als «Barista» bei der Firma Y.___ AG vorgeschlagen und die Unterlagen seien an diese Firma weitergeleitet worden. Es hätte sich dabei um eine Stelle zu einem Pensum zwischen 80 und 100 % gehandelt, die per sofort in Zürich hätte angetreten werden können und nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG als zumutbar zu beurteilen gewesen sei. Gemäss Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom 22. März 2019 habe man versucht, den Beschwerdeführer am 13. März und am 15. März 2019 zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht erreichbar gewesen und hätte auch nicht zurückgerufen (S. 2 oben). Dass das Handy ausgerechnet in diesem Zeitraum der Kontaktaufnahmen «nicht auf Anrufe reagiert habe» bzw. funktioniert habe, später aber ohne Reparatur wieder alles in Ordnung gewesen sei, erscheine wenig glaubwürdig und sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Problem dem Beschwerdeführer nicht hätte bewusst sein sollen, wenn wie behauptet weder der Ton funktioniert habe, noch Licht auf dem Display erschienen sei. Sollte das Mobiltelefon tatsächlich nicht funktioniert haben, dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies umgehend hätte reparieren lassen (S. 2 unten f.). Es sei grundsätzlich sicherzustellen, dass die versicherte Person innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden könne. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals vom potentiellen Arbeitgeber kontaktiert worden sei, dieser aber seine Erreichbarkeit nicht sichergestellt habe. Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er den potentiellen Arbeitgeber nach den Kontaktaufnahmen zumindest zurückrufen würde, was insbesondere auch im Interesse als Stellensuchender gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aber seine Erreichbarkeit nicht sichergestellt und auf die Anrufe des Arbeitgebers reagiert habe, habe er mit seinem Verhalten eine mögliche Anstellung von vornherein verhindert und in Kauf genommen, dass er weiterhin arbeitslos bleibe. Dies sei gleich zu qualifizieren, wie eine Ablehnung zumutbarer Arbeit (S. 3 Mitte). Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahmen der Firma Y.___ Mitte März 2019 sei dem Beschwerdeführer keine Stelle rechtsverbindlich zugesichert gewesen und er habe sich erst Mitte Mai 2019 von der Arbeitsvermittlung abmelden können. Der Beschwerdeführer sei für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Da der Beschwerdeführer bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit jedoch nur soweit eingestellt werden könne, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG übersteige, entspreche dies wertmässig vorliegend 26 Taggeldern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung liege im Bereich des mittelschweren Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3 unten).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei unbestritten, dass er für einige wenige Tage telefonisch weder für den präsumtiven Arbeitgeber noch für den Beschwerdegegner zu erreichen gewesen sei, wofür er sich schriftlich entschuldigt habe (S. 1). Er habe mit den zuständigen Behörden einen guten Kontakt gepflegt und sei seinen Verpflichtungen mit insgesamt 70 Nachweisen für eine Anstellung nachgekommen. Die Einstellung sei vordergründig nur auf den Umstand zurückzuführen, dass er im Verlauf des März 2019 telefonisch zweimal kurzfristig nicht zu erreichen gewesen sei (S. 2 Mitte). Eine Stelle bei Y.___ wäre zudem wohl auch besser gewesen, wie die vorübergehende Beschäftigung bei Z.___. Dies würde auch zeigen, dass er gezielt nach einer geeigneten Arbeit gesucht habe, die ihm Stabilität gebe und auf Dauer angelegt sei, damit er seinen obliegenden Zahlungsverpflichtungen genügen könne (S. 2 unten). Es rechtfertige sich - wenn überhaupt - eine Einstellung für fünf Tage.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer wurde vom RAV als möglicher Kandidat für die unbefristete Stelle als Barista bei der Firma Y.___ AG vorgeschlagen (vgl. Urk. 6/66 S. 1 oben, Urk. 6/70 S. 1 unten), und seine Unterlagen wurden entsprechend weitergeleitet. Die Firma Y.___ AG versuchte daraufhin den Beschwerdeführer erfolglos am 13. und am 15. März telefonisch für die Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs zu erreichen (vgl. Urk. 6/66 S. 1 unten, Urk. 6/70 S. 2). Auch ein Rückruf des Beschwerdeführers erfolgte danach nicht (Urk. 6/69 S. 2). Erfolglos blieben nach Rückmeldung der Firma Y.___ AG auch die telefonischen Kontaktaufnahmen des zuständigen RAV-Berater am 21. und am 22. März 2019 (vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Urk. 6/89 S. 1 unten f.).

    Mit Schreiben vom 22. März 2019 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, zur erfolglosen Kontaktaufnahme der Firma Y.___ AG Stellung zu nehmen (Urk. 6/67). Mit Stellungnahme vom 4. April 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/71 S. 2) entschuldigte sich der Beschwerdeführer dafür und führte unter anderem aus, dass er ein Problem mit seinem Handy gehabt habe, was er nicht gewusst habe. Das Handy habe gar nicht reagiert auf Anrufe, keinen Ton von sich gegeben und kein Licht auf dem Display angezeigt. Erst als der Brief vom RAV gekommen sei, habe er dies bemerkt und das Problem gelöst, so dass jetzt alles wieder funktioniere.

3.2    Im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern dieser Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 179).

    Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist nach dem Gesagten auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anders besetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 3.1 mit Hinweis). Eine mehrere Tage dauernde Unabkömmlichkeit tangiert die mit Blick auf die Kontrollvorschriften verlangte kurzfristige Verfügbarkeit innert Tagesfrist für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie für Gesprächs- und Vorstellungstermine. Ebenfalls bildet die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit. Die arbeitslose Person muss jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2017 vom 8. August 2017 E. 7).

3.3    Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen am 13. und am 15. März 2019 für die Vereinbarung eines Vorstellungstermins bei der Firma Y.___ AG nicht erreichbar und hat diese in der Folge auch nicht zurückgerufen, wodurch er eine mögliche Anstellung respektive das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags von vornherein verhinderte und damit eine Verlängerung der Arbeitslosigkeit in Kauf nahm.

    Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte sicherstellen müssen, dass er innerhalb Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden und auch auf eine Aufforderung reagieren kann (Art. 21 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Indem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen für mehrere Tage weder für den potentiellen Arbeitgeber noch für den RAV-Berater telefonisch erreichbar war, hat er den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, weshalb der Beschwerdegegnerin ihn zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

4.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (litb). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).

    Gemäss Einstellraster für KAST/RAV des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) ist die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, unbefristeten Stelle bei der ersten Ablehnung als schweres Verschulden zu qualifizieren und die Einstelldauer sollte zwischen 31 und 45 Tagen liegen (AVIG-Praxis ALE Rz. D79).

4.3    Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 26 Ta-gen wegen Nichtbefolgen von Weisungen des RAV (vgl. Urk. 2) liegt unterhalb der durch Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV vorgesehenen Mindestsanktion von 31 Tagen. Bei der Bemessung der Einstelldauer berücksichtigte der Beschwerdegegner schliesslich, dass bei der Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit die An-spruchsberechtigung nur soweit eingestellt werden kann, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlung gemäss Art. 24 AVIG übersteigt (vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE Rz. D66 ff.) und reduzierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entsprechend von 36 auf 26 Tage, was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.

    Wie oben dargelegt, bildet die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit. Eine versicherte Person ist dazu verpflichtet, jederzeit erreichbar zu sein und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage zu sein. Der Beschwerdegegner führte zu Recht aus, dass dem Beschwerdeführer, der nicht zum ersten Mal beim RAV angemeldet ist, die Vorgaben bezüglich Erreichbarkeit hätten bewusst sein müssen, und er jederzeit mit telefonischen Kontaktaufnahmen von Arbeitgebern habe rechnen müssen (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte). Dass das Telefon des Beschwerdeführers in der genannten Zeit während mehr als einer Woche, d.h. vom 13. bis und mit 22. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) nicht richtig funktionierte, und dies vom Beschwerdeführer erst noch während einer relativ langen Zeit nicht bemerkt wurde, erscheint wenig glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer das Problem offenbar ohne grossen Aufwand wieder beheben konnte (vgl. Urk. 6/71 S. 2). Der Beschwerdeführer, der in früheren Monaten teilweise auch telefonische Arbeitsbemühungen aufführte und auch auf seinen Bewerbungsunterlagen neben seiner Email-Adresse auch seine Telefonnummer aufführt, hätte darum besorgt sein müssen, dass er sowohl für Amtsstellen als auch für potentielle Arbeitgeber erreichbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdegegner vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung als angemessen.

    In Anbetracht dessen, dass der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE,
Rz D79) für erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes 31 bis 45 Einstelltage vorsieht (2.B/1), den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts C 351/01 vom 21. Mai 2002 E. 2b/aa), und das Sozialversicherungsgericht schliesslich sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 26 Tagen ebenfalls nicht zu bean-standen und erscheint als angemessen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2019 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 001 Zürich-City

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerP. Sager