Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00208


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 7. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war vom 1August 2005 bis 28. Februar 2019 als Enterprise Architect II bei der Y.___ in einem Vollpensum angestellt gewesen (vgl. Urk. 6/73-74). Das Arbeitsverhältnis wurde mittels Aufhebungsvereinbarung vom 20. Februar 2018 (Urk. 6/59-62) per 28. Februar 2019 aufgelöst. Am 6Februar 2019 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/90) und beantragte am 8Februar 2019 ab 1. März 2019 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung Urk. 6/86-89).

    Mit Verfügung vom 11Juni 2019 (Urk. 6/36-38) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehende anrechenbare Altersleistung betrage Fr. 7'190.--. Die dagegen vom Versicherten am 25. Juni 2019 (Urk. 6/20) hinsichtlich der Höhe der von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehenden Altersleistung erhobene Einsprache, wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 26August 2019 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie dass die AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1'174.-- nicht anzurechnen und die anrechenbare Altersleistung daher auf Fr. 6'015.50 festzulegen sei. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)). Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.1). Reglementarisch vorgesehene AHV-Überbrückungsrenten beziehungsweise AHV-Ersatzrenten sind ebenfalls von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen (vgl. BGE 134 V 418; AVIG-Praxis ALE Ziff. C159).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen seien. Solche Leistungen seien unter anderem Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge. Unbestritten sei, dass die monatliche Altersrente von Fr. 3393.60, die AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'950.50 sowie der in eine Rente von monatlich Fr. 1'427.-- umgewandelte einmalige Kapitalbezug an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen seien. Umstritten sei nur, ob auch die monatliche AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1’174.50 an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen sei. Die massgebenden Bestimmungen in Gesetz und Verordnung und massgebliche Weisungen unterschieden nicht, wie die AHV-Überbrückungsrente finanziert werde. Die beiden Varianten der AHV-Überbrückungsrente seien reglementarisch vorgesehen. Das Reglement sehe im Rahmen einer «Kann-Formulierung» die Möglichkeit einer zusätzlichen AHV-Überbrückungsrente vor. Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sodass diese Rente für den gleichen Zeitraum, für welchen auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, tatsächlich ausbezahlt werde. Damit sei diese Überbrückungsrente auch vollumfänglich an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, ansonsten eine Überentschädigung vorliegen würde (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber ersuchte der Beschwerdeführer das angerufene Gericht, sein Vorbringen bezüglich der Anrechnung der AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers auf die anrechenbare Arbeitsleistung zu überprüfen. Er brachte vor, die Beschwerdegegnerin sei bei ihrer Beurteilung davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Y.___ sei in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden, was falsch sei. Es habe sich um eine «normale» Kündigung gehandelt. Dass eine AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers angerechnet werde, sei auf keiner diesbezüglichen, offiziellen Webseite transparent aufgeführt.


3.    

3.1    Aktenkundig und unbestritten (E. 2) ist, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ per 28. Februar 2019 mittels Aufhebungsvertrages aufgrund einer Umstrukturierung frühpensioniert wurde respektive die reglementarisch vorgesehene Möglichkeit einer Frühpensionierung nutzte (vgl. Vorsorgereglement A.___ der Pensionskasse der Y.___ vom 1. Januar 2019 [Vorsorgereglement; Urk. 6/21-35] Art. 9 ff., insbesondere Art. 10 Abs. 1). So entschied er sich für einen Vorbezug von Altersleistungen der Pensionskasse und sprach sich gegen eine Auszahlung in Form von Freizügigkeitsleistungen aus (vgl. Einsprache vom 25. Juni 2019 [Urk. 6/20]). Ohne Belang für die Frage der Frühpensionierung ist dabei die Absicht der versicherten Person, anderweitig respektive weiterhin erwerbstätig zu sein (Urteil des Bundesgerichtes 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4.1). Erstmals per 1. März 2019 (Urk. 6/59-62) erhielt respektive seit dann erhält er von der Pensionskasse der Y.___ Altersleistungen von monatlich Fr. 5'763.60 und eine einmalige Auszahlung von Fr. 355'000.-- (vgl. Urk. 6/56). Die monatlichen Zahlungen von Fr. 5'763.60 setzen sich aus einer Altersrente von Fr. 3'393.60, einer AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'195.50 und einer AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitnehmers von Fr. 1'174.50 zusammen.

    Einigkeit besteht zwischen den Parteien dahingehend, dass die von der Pensionskasse der Y.___ ausbezahlten Altersleistungen der Kapitaloption von Fr. 355'000.-- — umgerechnet in einen monatlichen Betrag von Fr. 1'427.-- — einer Altersrente von Fr. 3'393.60 und einer AHV-Überbrückungsrente zu Lasten des Arbeitgebers von Fr. 1'195.50 vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ist (vgl. E. 2.1-2.2). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 1).

    Strittig ist hingegen, ob die AHV-Überbrückungsleistung zu Lasten des Arbeitnehmers von monatlich Fr. 1’174.50 ebenfalls vom Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen ist (vgl. E. 2.1-2.2).

3.2    Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers (E. 2.2) über den Urheber der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ (einvernehmliche Auflösung oder Kündigung) ist vorwegzuschicken, dass dies für die vorliegend interessierende Frage über die anrechenbare Altersleistung nicht von Belang ist. Allenfalls kann die Ursache der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei vorzeitig pensionierten Versicherten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beitragszeit eine Rolle spielen (vgl. Art. 13 AVIG und Art. 12 AVIV). Dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat, ist unstrittig, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

    Entscheidend für die Beurteilung der Anrechnung auf die Arbeitslosenentschädigung ist hingegen einzig, dass es sich bei der erhaltenen Leistung um eine Altersleistung handelt. Als solche gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (E. 1). Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.

3.3    Die AHV-Überbrückungsrenten - sowohl diejenigen zu Lasten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers - sind vorliegend reglementarisch vorgesehen, wie sich unschwer aus Art. 12 des Vorsorgereglements mit dem Titel «AHV-Überbrückungsrente» im Kapitel «Leistungen der Pensionskasse» ersehen lässt (Urk. 6/21-35). Als reglementarisch vorgesehene AHV-Überbrückungsrenten sind diese daher als anrechenbare Altersleistung zu qualifizieren (E. 1). Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (E. 2.1) darauf hin, dass in den massgeblichen Bestimmungen in Gesetz und Verordnung sowie in der ausschlaggebenden Weisung (AVIG-Paxis ALE) nicht unterschieden werde, wie die AHV-Überbrückungsrente finanziert wird. Aus der von der Pensionskasse erstellten Zusammenstellung über die Berechnung der Altersleistungen vom 28. Februar 2019 (Urk. 6/56) ist klar ersichtlich, dass für die AHV-Überbrückungsrente (zu Lasten des Arbeitnehmers) das Kapital des Altersguthabens um total Fr. 74'524.95 gekürzt wurde. Diese zieht also ihre Finanzierung aus dem Altersguthaben und stellt auch deshalb eine Altersleistung dar (vgl. BGE 134 V 418 E. 4 zur Frage der Anrechnung einer AHV-Überbrückungsrente auf die Arbeitslosentschädigung).

    Aus seinem Vorbringen, es sei auf keiner diesbezüglichen, offiziellen Webseite transparent aufgeführt, dass die AHV-Überbrückungsrente (zu Lasten des Arbeitnehmers) angerechnet werde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits ist unklar, welche Webseite(n) er damit überhaupt gemeint hat, und anderseits ist die rechtliche Lage diesbezüglich klar, wie sich aus der Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) über die AVIG-Praxis ALE C159 sowie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 418) ergibt. Sowohl die erwähnte Weisung als auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind online zugänglich. Dass die Arbeitslosenkasse die Aufklärungs- und Beratungspflicht (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) in irgendeiner Weise verletzt hat, ist nicht ersichtlich.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller