Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00229


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 14. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war bis 31. März 2019 als Wirtin und stellvertretende Geschäftsführerin bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/31= Urk. 8/48; Urk. 8/32 = Urk. 8/49). Am 1. Juni 2019 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2019 (Urk. 8/38-41 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 (Urk. 8/24-26) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehegatten bei der Y.___ GmbH. Die dagegen am 16. Juli 2019 erhobene Einsprache (Urk. 8/19) wies die Kasse mit Entscheid vom 27. August 2019 ab (Urk. 8/15-17 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. September 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2019 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

1.2    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).

    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

    Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. August 2019 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, die Beschwerdeführerin sei vom 15. Februar 1997 bis 31. März 2019 bei der Y.___ GmbH angestellt und vom 26. September 2006 bis zum 1. April 2019 als Gesellschafterin dieser GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen. Weiter habe ihr Ehemann sämtliche Stammanteile von ihr übernommen und sei seit dem 1. April 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Damit liege von Gesetzes wegen die Möglichkeit einer massgeblichen Einflussnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen der GmbH vor und die Beschwerdeführerin habe als Ehegattin des Gesellschafters ihrer ehemaligen Arbeitgeberin so lange keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, bis ihr Ehemann seine arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgebe (S. 2). Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. Mai 2019 sei deshalb zu verneinen (S. 3).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, das Angestelltenverhältnis sei beendet worden, weil das Restaurant aufgelöst worden sei. Der Gesellschaftszweck der Firma habe sich seither in den Immobiliensektor geändert, wo sie keine Erfahrung habe. Dass sie nun bestraft werde, weil ihr Ehemann die ursprüngliche GmbH im neuen Geschäftsbereich weiter betreibe, sei nicht korrekt (Urk. 1).


3.    

3.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1997 bis 31. März 2019 bei der Y.___ GmbH als Wirtin und stellvertretende Geschäftsführerin im Betrieb ihres Ehemannes angestellt war. Gemäss Handelsregisterauszug (Urk. 8/20) war dieser zunächst Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift mit Stammanteilen von 19'000 CHF und die Beschwerdeführerin Gesellschafterin mit einem Stammanteil von 1'000 CHF, welchen sie jedoch dem Ehemann am 27. Februar 2019 per 1. April 2019 abtrat (Urk. 8/21; vgl. auch Urk. 8/22). Dieser hat folglich eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (vgl. E. 1.2). Die Firma bezweckt trotz Änderung der Firma auf "Immobilien und Y.___ GmbH" auch weiterhin unter anderem die Führung von Gastronomiebetrieben (vgl. Urk. 8/20 sowie www.hra.zh.ch).

3.2    Die Regelung, wonach neben Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auch deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 1.2 und ferner BGE 142 V 263 E. 4.1).

    Der Ehemann der Versicherten sprach mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 selbst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (vgl. Urk. 8/32) und ist nach wie vor alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Damit verfügt er weiterhin über die zumindest theoretische unternehmerische Dispositionsfreiheit, die Beschwerdeführerin bei Bedarf jederzeit und unabhängig ihrer beruflichen Qualifikation erneut als Arbeitnehmerin einzustellen. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis liegt aufgrund dieser Konstellation eine Missbrauchsgefahr vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. Dieser Leistungsausschluss ist im Übrigen als absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E. 3; 120 V 523 E. 1 sowie ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2).

3.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard