Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00234


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 16. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1971 geborene X.___ war seit dem 26. November 2018 als Recruiting Manager bei der Y.___ angestellt, ehe das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 30. April 2019 aufgelöst wurde (Urk. 6/61). Am 3. Juni 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.____ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/58, vgl. auch Urk. 6/59) und beantragte am 5. Juni 2019 ab dem 1. Juni 2019 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/57). Mit Verfügung vom 16Juli 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2019 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8August 2019 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 26. September 2019 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 2Oktober 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juni 2019 erst am 8. August 2019 und folglich zu spät der Schweizerischen Post übergeben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. bis und mit 5. Juli 2019 habe ihn nicht von der Pflicht entbunden, die Arbeitsbemühungen zeitgerecht einzureichen. Der Beschwerdeführer sei deshalb für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen; verschuldensmindernd sei zu würdigen, dass die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juni 2019 unter Berücksichtigung der zu spät eingereichten Bemühungen insgesamt genügend seien und der Beschwerdeführer im Juni 2019 ausserdem einen Zwischenverdienst ausgeübt habe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe nicht gewusst, dass ihn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht von der Pflicht befreie, die Arbeitsbemühungen zeitgerecht einzureichen. Zudem wohne er allein und seine Freunde wohnten weit weg, weshalb eine fristgerechte Zustellung auch nicht über eine Drittperson möglich gewesen sei (vgl. Urk. 1).


3.

3.1    Die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der versicherten Person umfasst nicht nur die gezielte und intensive Suche nach einer neuen Anstellung, sondern auch den fristgerechten Nachweis dieser Bemühungen. Dieser Nachweis hat für jede Kontrollperiode bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder bis am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen (vorstehend E. 1.2). Für die vorliegend strittige Kontrollperiode im Juni 2019 war dies demzufolge spätestens der Mittwoch, 5. Juni 2019.

3.2    Auf die Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen sowie die Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der RAV-Beratungsgespräche vom 28. Januar 2018, 18. Juni 2018 und 6. Juni 2019 ausdrücklich hingewiesen (vgl. Urk. 6/49); im Rahmen der Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung vom 11Juni 2018 und 6. Juni 2019 hat er unterschriftlich bestätigt, von der Pflicht zur fristgerechten Einreichung sowie der möglichen Sanktionierung im Unterlassungsfall Kenntnis genommen zu haben (Urk. 6/58 f.). Zudem wird auch in den jeweiligen Nachweisformularen auf die entsprechende Pflicht sowie die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Urk. 6/26-36). Die Pflicht zum fristgerechten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen war dem Beschwerdeführer damit hinreichend bekannt; bei allfälligen Unklarheiten im Kontext einer Arbeitsunfähigkeit wäre es ihm alsdann zuzumuten gewesen, sich eigenverantwortlich Klarheit zu verschaffen. Dass er dies getan hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juli 2019 gab der Beschwerdeführer im Übrigen an, sich am 1., 3. und 5. Juli 2019 beworben zu haben (Urk. 6/28). Mithin war er ungeachtet der vom 1. bis und mit 5. Juli 2019 bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/2) in der Lage, sich der Stellensuche zu widmen und konkret zu bewerben. Damit darf auch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich und auch zuzumuten war, die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juni 2019 trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit ohne Dritthilfe fristgerecht bei der Post aufgeben.

3.3    Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Nachweisformular für die Kontrollperiode im Juni 2019 am 8. August 2019 der Schweizerischen Post abgegeben wurde (vgl. Urk. 6/9). Damit erfolgte der Nachweis zu spät, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Entschuldbare Gründe hierfür wurden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.

3.4    Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.    Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung verschuldensmindernder Umstände (vgl. Urk.2, E. 2.1) für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was im Bereich des leichten Verschuldens liegt (vorstehend E. 1.3) und keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2),

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger