Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00241
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 12. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf
Legal Partners Zürich
Freigutstrasse 40, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2016 als Geschäftsführer bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/538, 7/563), bis er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Juli 2017 wegen ausstehender Lohnzahlungen per sofort auflöste (Urk. 7/478). Am 24. Februar 2019 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend Arbeitslosenkasse) Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von Mai 2017 bis Januar 2018 im Umfang von total Fr. 67'916.65 (gemeint wohl: Fr. 67'916.65 pro Monat), nachdem über die frühere Arbeitgeberin am 27. September 2018 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 7/469 f.; Urk. 7/526 ff.). Mit Verfügung vom 6. März 2019 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, er sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Des Weiteren erachtete die Arbeitslosenkasse die Frage einer allfälligen arbeitgeberähnlichen Stellung als nicht abschliessend beurteilbar (Urk. 7/430 ff.). Der Versicherte erhob am 5. April 2019 Einsprache (Urk. 7/176; ergänzend begründet mit Eingabe vom 11. Juli 2019, Urk. 7/141 ff.). Die Arbeitslosenkasse tätigte weitere Abklärungen betreffend die arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten (Urk. 7/84 ff., 7/139). Mit Entscheid vom 11. September 2019 wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 7/76 [= Urk. 2]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 11. Oktober 2019 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien die gesetzlichen Leistungen (Insolvenzentschädigung) in vollem Umfang an ihn auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten reichen (Urk. 11/5-11), diese wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme am 2. Juli 2020 zugestellt (Urk. 12). Das Gericht nahm von Amtes wegen den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 9. November 2020 betreffend die Y.___ AG als Urk. 15 zu den Akten.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
1.3 Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hinweis).
1.4 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011). Gemäss der zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangenen, im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbaren (Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2008 vom 3. März 2009 E. 1) Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V 34), ist der Ausschluss dieser Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7; 122 V 270 E. 3). Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 8C_1032/2010 vom 7. März 2011 E. 5.1).
1.5 In aller Regel ist die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, auf Grund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. In diesem Sinne ist ein mitarbeitender Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2; BGE 123 V 234 E. 7a). Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltenen Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zwar seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei, jedoch habe er aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 2 S. 4). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Chief Executive Officer (CEO) der Y.___ AG angestellt, gemäss Organigramm dem Board of Directors (Verwaltungsrat) unterstellt gewesen sei und dadurch verschiedene Abteilungen unter sich gehabt habe (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer habe selber ausgeführt, Kunden und potentielle Mitarbeiter empfangen sowie die Arbeit der Mitarbeiter überwacht zu haben. Ebenfalls sei er vom Verwaltungsratspräsidenten Herrn Z.___ im Zusammenhang mit dem Antrag zur Bewilligungserteilung der FINMA hinzugezogen worden. All diese Punkte würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer durchaus Einblick in die Geschäftstätigkeit der Y.___ AG gehabt haben musste, da er ansonsten diese Tätigkeiten gar nicht hätte ausüben können. Sodann habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bewilligungserteilung geltend gemacht, gemäss den Kontoauszügen der Y.___ AG sei am 20. Juni 2016 ein Betrag von 10 Millionen Franken einbezahlt worden, in der Folge aber zwischen dem 22. Juni und dem 14. Oktober 2016 fast vollständig durch Herrn Z.___ wieder abgezügelt und an die A.___ Holding SL überwiesen worden. Wenn der Beschwerdeführer keinen Einblick in die Geschäftsbücher gehabt hätte, hätte er sicherlich auch keine Kenntnis über diese genauen Zahlen gehabt. Dies spreche dafür, dass der Beschwerdeführer über den Geschäftsgang der Y.___ AG informiert gewesen und somit von der akuten Insolvenz auch nicht überrascht worden sei. Der Beschwerdeführer sei als CEO eine Gewährsperson im Sinne von Art. 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gewesen, weshalb er auch gegenüber der FINMA als Person mit massgeblicher Einflussnahme dargestellt worden sei. Aufgrund seiner Stellung sei im vorliegenden Fall von einem Missbrauchsrisiko auszugehen, weshalb ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint werden müsse (Urk. 2 S. 6).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Ziel des Unternehmens sei der Betrieb eines Rückversicherungsanbieters gewesen, wobei im damaligen Zeitpunkt noch keine Bewilligung der FINMA vorgelegen habe. Die Bewilligung der FINMA sei nicht erteilt worden, weshalb es zu Zahlungsschwierigkeiten und diversen Rückständen bei den Lohnzahlungen der Arbeitnehmer gekommen sei (Urk. 1 S. 5). Seiner Auffassung nach sei er zwar als CEO der Y.___ AG angestellt worden, doch die Stellung beziehungsweise die damit zusammenhängenden Kompetenzen seien lediglich auf dem Papier festgehalten worden. Zu Beginn sei er damit beauftragt worden, einen Businessplan zu entwerfen, doch nachdem die Planungsarbeit abgeschlossen gewesen seien, habe der Verwaltungsratspräsident das Ruder übernommen und den Beschwerdeführer ohne Handlungsmöglichkeiten und Kompetenzen zurückgelassen. Es habe zwar zu seinen Aufgaben gehört, mit der B.___ AG in Kontakt zu sein, um die Bewilligung der FINMA erhältlich zu machen. Die Erstellung der Unterlagen sei jedoch durch die B.___ erfolgt. Da die Bewilligung von der FINMA nie erteilt worden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, operativ tätig zu werden und den Businessplan umzusetzen. Der Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Y.___ AG habe von Anfang an im Alleingang gehandelt und seine Pläne für die Gesellschaft nie offen gelegt. Zu keinem Zeitpunkt habe jemand anderes Einfluss auf die Organisation, Strategie und Geschäftstätigkeit der Y.___ AG gehabt (Urk. 1 S. 12 f.). Der Verwaltungsratspräsident habe ohne Rücksprache mit ihm zwei Mitarbeitern gekündigt, die an ihn hätten rapportieren sollen und ersterer sei auch dafür verantwortlich gewesen, dass die Löhne der Mitarbeiter nicht mehr ausbezahlt worden seien. Er, der Beschwerdeführer, habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidfindung der Y.___ AG gehabt, weshalb auch ein Missbrauchsrisiko ausgeschlossen werden könne (Urk. 1 S. 24 f.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen war, womit er keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hätte (E. 1.4). Die von Art. 51 Abs. 2 AVIG zum Ausschluss auf den Anspruch auf Insolvenzentschädigung geforderte Möglichkeit, die Entscheidung des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen zu können, ergibt sich beim Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Sie ist vielmehr anhand der konkreten Gegebenheiten zu ermitteln.
3.2 Mit Arbeitsvertrag vom 24. März 2016 (Urk. 7/446-468) wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (Chief Executive Officer) angestellt und hatte die Position eines Direktors (Urk. 7/449) der Y.___ AG inne (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 15, abrufbar unter www.zefix.ch; Urk. 7/450). Der Zweck der Gesellschaft war der Betrieb einer Rückversicherung und das Erbringen damit verbundener Dienstleistungen (vgl. Urk. 15). Um die Tätigkeit als Rückversicherung aufnehmen zu können, hätte die Y.___ AG über eine Bewilligung der FINMA verfügen müssen (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 lit. a VAG), diese wurde jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers nicht erteilt (vgl. Urk. 1 S. 5). Vertraglich wurde dem Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 815'000.-- zugesichert (Urk. 7/452). Er unterstand den Anweisungen des Verwaltungsrates (Board of Directors) der Aktiengesellschaft und musste diesem Rechenschaft ablegen (Urk. 7/450 Ziffer 4.1 lit. c und f). Gemäss dem Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich war der Beschwerdeführer bis am 10. August 2017 (SHAB-Meldung vom 15. August 2017) als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (Urk. 15). Ein Arbeitszeugnis konnte der Beschwerdeführer nicht erhältlich machen (Urk. 1 S. 12, Urk. 7/179, 7/472) und ein offizieller Stellenbeschrieb wurde unbestrittenermassen nie erstellt (Urk. 1 S. 11).
3.3 Dem Organigramm der Y.___ AG ist zu entnehmen, dass der CEO dem Verwaltungsrat direkt unterstellt war und dass ihm die Aufsicht über sämtliche Abteilungen oblag (Urk. 7/132). Aus den Plädoyernotizen (Urk. 7/343-382) des Beschwerdeführers im Verfahren FO180001-L vor dem Bezirksgericht Zürich geht sodann hervor, dass er geltend machte, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um die Bewilligung der FINMA erhältlich zu machen (Urk. 7/345). Des Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer, dass er zu Beginn der Firmengründung mit der Erstellung eines Businessplans beauftragt worden sei (Urk. 7/87). Aus den weiteren den Akten zu entnehmenden Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sowohl mit dem Verwaltungsrat als auch mit den Rechtsvertretern sowie der Bank der Y.___ AG in Kontakt war. In Bezug auf das Bewilligungsverfahren der Y.___ AG bei der FINMA war er weitestgehend informiert (vgl. Urk. 7/361) und nahm zusammen mit dem Verwaltungsratspräsidenten wie auch anderen Vertretern der Arbeitgeberin an Treffen bei der FINMA teil (Urk. 7/369). Er sei auch wiederholt mit eigenen Mitteln zur Unterstützung der Mitarbeiter eingesprungen, als die Arbeitgeberin Mühe gehabt habe, einzelne Zahlungen rechtzeitig zu leisten (Urk. 7/373). Sodann empfing der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zukünftige Kunden und es wurde von ihm erwartet, das Unternehmen ihnen gegenüber zu repräsentieren. Auch potenzielle Mitarbeiter empfing er und teilte dem Human Resource (HR) in C.___ mit, ob er sich diese als Mitarbeiter vorstellen könne. Des Weiteren wurde von ihm erwartet, dass er die Mitarbeiter motiviere und bei Laune halte, bis das Unternehmen die Bewilligung der FINMA erhalte und die operative Tätigkeit aufnehmen könnte (Urk. 7/87 S. 8; vgl. Urk. 7/370).
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer als CEO der Y.___ AG repräsentative Aufgaben wahrnahm, massgeblich am geplanten Aufbau des Unternehmens beteiligt war und Kenntnis von den Schwierigkeiten in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf das Bewilligungsverfahren hatte, worin er zudem selber involviert war (vgl. zu letzterem unter anderem Urk. 7/360 ff.). Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers, war er folglich massgeblich an der Geschäftsführung in der Gründungsphase des Unternehmens und damit auch an dessen Willensbildung beteiligt. Dass ihm eine höherrangige Position mit massgeblichen Entscheidungskompetenzen zugedacht war, widerspiegelt sich denn auch im vertraglich vereinbarten Lohn von rund Fr. 815'000.- jährlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Bewilligung zur Geschäftstätigkeit durch die FINMA und den damit zusammenhängenden Zahlungsschwierigkeiten in seiner vorgesehenen Tätigkeit als Geschäftsführer im operativen Geschäft eingeschränkt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass klare Hinweise für die vom Beschwerdeführer innegehabte arbeitgeberähnliche Stellung vorliegen und eine Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.
3.4 Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet (Urk. 1 S. 15, S. 25) und durch die Aussagen früherer Mitarbeiter bekräftigt (Urk. 7/135-138) – keine Verträge mit Dritten unterzeichnen oder Mitarbeiter direkt einstellen konnte, hatte er dennoch in Bezug auf potenzielle Mitarbeiter Einfluss auf die Entscheidungen der Arbeitgeberin. Die schriftlichen Bestätigungen von D.___ und E.___ nahmen sodann lediglich Bezug auf die angeblich fehlenden alleinigen Entscheidungskompetenzen des Beschwerdeführers (Urk. 7/135-138). Vom Ausschluss gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG betroffen sind jedoch nicht nur Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums, die alleinige Entscheidungskompetenzen haben, sondern auch jene, die massgeblich Entscheidungen des Arbeitgebers beeinflussen können, wovon nach dem oben Gesagten (E. 3.3) auszugehen ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach nicht einzig gestützt auf seine formelle Stellung ein mögliches Missbrauchsrisiko angenommen werden dürfe (Urk.1 S. 26), wurde mit dem Gesagten vielmehr aufgezeigt, inwiefern die tatsächlichen Gegebenheiten einen Rückschluss auf seinen Einfluss auf Entscheidungen der Gesellschaft und eine hieraus resultierende Missbrauchsgefahr zulassen.
3.5 Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer als CEO der Y.___ AG Einfluss auf die Willensbildung seiner Arbeitgeberin nehmen konnte, diese gegenüber Dritten repräsentierte und Einblick in, sowie insbesondere auch Einfluss auf das Bewilligungsverfahren gemäss VAG hatte. Mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums der Aktiengesellschaft deren Entscheidungen massgeblich beeinflussen konnte. Mit der Beschwerdegegnerin übereinstimmend ist daher eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers zu bejahen. Bei diesem Ausgang ist ein Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, offenbleiben kann.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine anderen Schlüsse zu erwarten. Die schriftlichen Aussagen von E.___ und D.___ wurden bereits eingereicht (Urk. 7/135-138) und gewürdigt (E. 3.4), weshalb von den beantragten Befragungen (Urk. 1 S. 14) keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und von diesen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1d) abzusehen ist.
Abschliessend anzufügen bleibt, dass für den Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung nicht massgebend ist, ob eine versicherte Person für die Gründe, die schliesslich zum Konkurs führten, verantwortlich oder mitverantwortlich ist (vgl. Urk. 1 S. 14) oder ob ihr eine Missbrauchsabsicht vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2007 vom 6. Mai 2006 E. 3.2); auch im Lichte dessen erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneint hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Graf
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif