Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00248
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 30. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein
Hadorn Hollenstein Huber Jost Rechtsanwälte
Schanzeneggstrasse 1, Postfach 1813, 8027 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2018 als Chief Financial Officer Schweiz & Österreich bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/286). Am 5. Februar 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/284) und beantragte mit Datum vom 31. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 (Urk. 8/285). Die Unia Arbeitslosenkasse richtete dem Versicherten in der am 5. Februar 2018 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 8/273-283). Mit Verfügung vom 10. April 2019 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. November 2018, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz gewohnt habe und nicht vermittlungsfähig gewesen sei (Urk. 8/4). Die dagegen vom Versicherten am 17. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 8/16; vgl. auch Einspracheergänzung vom 28. Juni 2019, Urk. 8/5) hiess das AWA mit Entscheid vom 26. September 2019 (Urk. 2) teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf, verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. November 2018 bis zum 20. Mai 2019 (Dispo-Ziffer 3) und bejahte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. Mai 2019 (Dispo-Ziffer 4).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2019 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids des AWA vom 26. September 2019 sei aufzuheben und es sei die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 7. November 2018 uneingeschränkt zu bejahen.
2. Es seien die Akten beim Beschwerdegegner zu edieren.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).
Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB), sondern rechtsprechungsgemäss nach dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 27; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz B136). Erforderlich ist der effektive Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer Zeit aufrechtzuerhalten und in dieser Zeit in der Schweiz auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a und 115 V 448 E. 1b). Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck «gewöhnlicher Aufenthalt» folgt, ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3 mit Hinweisen).
In zeitlicher Hinsicht gilt im Übrigen, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2322 Rz 192 mit Hinweisen).
1.2 Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung des Leistungsanspruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE, Rz B138).
1.3 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bildet, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers vom RAV anfänglich akzeptiert worden seien. Bereits anlässlich des Gesprächs im RAV vom 23. August 2018 sei er aber darauf hingewiesen worden, dass sein Fokus sehr USA-lastig sei und er sich mehr in der Schweiz bewerben sollte. In der Folge sei er zwei Mal wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, weil er das RAV über Aufenthalte in den USA nicht korrekt informiert habe. Ab dem 7. November 2018 sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Auslandaufenthalt mehr bewilligt worden. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 20. Mai 2019 sei er jedoch während insgesamt 140 Tagen in den USA gewesen, währenddessen er sich lediglich 55 Tage in der Schweiz aufgehalten habe. Die Arbeitsbemühungen in den USA habe der Beschwerdeführer sodann vorwiegend im Raum Illinois/Missouri getätigt, woraus zu schliessen sei, dass er eine deutlich engere Beziehung zur dortigen Arbeitswelt gepflegt habe als zur Schweiz. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG sei für den Zeitraum vom 7. November 2018 bis zum 20. Mai 2019 somit nicht erfüllt. Es könne daher offenbleiben, wie es sich mit der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der sporadischen Aufenthalte in der Schweiz in diesem Zeitraum verhalte (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er schweizerisch-amerikanischer Doppelbürger und mittlerweile 52-jährig sei sowie über einen Abschluss in Betriebswirtschaft einer amerikanischen Universität (University A.___) verfüge. Seit 1996 sei er in der Schweiz bei global tätigen Firmen (B.___ AG, C.___ GmbH, Y.___ AG) beschäftigt gewesen. Der Markt für Stellen, die für ihn aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeiten in Frage komme, sei naturgemäss klein. Seine Stellensuche in den USA sei insbesondere auch als Reaktion auf die enttäuschenden Ergebnisse der Arbeitsbemühungen in der Schweiz erfolgt. Das Bundesgericht habe bereits im Urteil C 290/2003 vom 6. März 2006 festgehalten, dass die Stellensuche aufgrund von Spezialisierung und fortgeschrittenem Alter weiträumig, das heisse gerade auch im Ausland, zu erfolgen habe. Es liege auf der Hand, dass eine Stellensuche im Ausland Auslandaufenthalte (Vorstellungsgespräche, Verhandlungen etc.) bedinge. Angesichts der räumlichen Distanz zwischen den USA und der Schweiz sei er zwischen zwei Terminen jeweils nicht in die Schweiz zurückgekehrt. Seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt habe er in der Zeit vom 7. November 2018 bis zum 20. Mai 2019 jedoch nicht in die USA verlegt. Dass er in seinem englisch-sprachigen Lebenslauf die Adresse seiner Eltern in Quincy/Illinois angegeben habe, sei eine Konzession an potentielle amerikanische Arbeitgeber gewesen. Er wohne weiterhin in Zürich, sei in der Schweiz krankenversichert, besitze ein Halbtaxabonnement und gehe auch hier zum Arzt. Zudem würden seine Kinder in der Schweiz und sein Lebenspartner in D.___ (Deutschland), etwas mehr als eine Fahrstunde von Zürich entfernt, wohnen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 7. November 2018 bis zum 20. Mai 2019. Dabei steht insbesondere im Streit, ob er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllte.
3.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer, dessen Eltern und Schwester in Quincy im Bundesstaat Illinois leben (Urk. 8/3/11), im Zeitraum zwischen der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 5. Februar 2018 und dem 6. November 2018, in welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht wurde, während 212 Tagen in der Schweiz und während 63 Tagen in den USA weilte (Urk. 2 S. 3). Die betreffenden Auslandaufenthalte waren vom RAV dabei bewilligt worden. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer demnach mehrheitlich in der Schweiz.
Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 7. November 2018 bis zum 20. Mai 2019 sind folgende, vom RAV (mit Ausnahme der kontrollfreien Tage) nicht bewilligte Aufenthalte in den USA und folgende Aufenthalte in der Schweiz ausgewiesen (Urk. 2 S. 3):
7. November 2018 bis 14. Januar 2019: 69 Tage USA
(21. bis 28. November 2018 Bezug von kontrollfreien Tagen)
15. bis 31. Januar 2019: 17 Tage Schweiz
1. bis 22. Februar 2019: 22 Tage USA
23. Februar bis 17. März 2019: 23 Tage Schweiz
18. März bis 24. April 2019: 38 Tage USA
25. April bis 9. Mai 2019: 15 Tage Schweiz
10. bis 20. Mai 2019: 11 Tage USA
ab dem 21. Mai 2019: bis auf Weiteres in der Schweiz
In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer somit 140 Tage in den USA und lediglich noch 55 Tage in der Schweiz. Dies hatte zur Folge, dass die Beratungsgespräche beim RAV vom 16. November und vom 20. Dezember 2018 verschoben werden mussten (Urk. 8/23). Im Weiteren geht aus dem E-Mail des Beschwerdeführers ans RAV vom 9. November 2018 hervor, dass er seine Wohnung in Zürich, schon im Oktober 2018 - unter anderem auch aus finanziellen Gründen – aufgegeben hatte. Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz war er fortan jeweils bei seinem erwachsenen Sohn, der im selben Haus eine Wohnung hat (Urk. 8/231; vgl. auch Urk. 8/63/3). Der Beschwerdeführer hatte also seither keine eigene Wohnung mehr in der Schweiz. Anlässlich des Beratungsgesprächs im RAV vom 15. Oktober 2018 hatte er denn auch bereits angekündigt, dass er betreffend Fokus der Stellensuche früher oder später einen Entscheid fällen müsse und womöglich ganz in die USA gehe (Urk. 8/21/9). Dass er sich daraufhin vermehrt auf Stellen in den USA und weniger auf solche in der Schweiz bewarb, ist sodann aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate November 2018 bis Mai 2019 ersichtlich (Urk. 8/34, Urk. 8/36-37 und Urk. 8/39-42). Per 28. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich schliesslich ab, wobei er diese Abmeldung sogleich rückgängig machte (Urk. 8/19).
Unter Würdigung all dieser Umstände, insbesondere der langen Dauer der jeweiligen Aufenthalte in den USA, muss mit dem Beschwerdegegner davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 7. November 2018 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Quincy im Bundesstaat Illinois hatte.
3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte (Urk. 1 S. 4 ff.), ist nicht stichhaltig. Es war zwar sinnvoll, dass er sich aufgrund seiner amerikanisch-schweizerischen Doppelbürgerschaft, seiner Ausbildung, seines beruflichen Werdegangs und seines schon fortgeschrittenen Alters weiträumig – das heisst insbesondere auch auf Stellen in den USA - beworben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.4). Verständlich ist auch, dass er Ende August 2018 aufgrund der wenig erfolgreichen Stellensuche in der Schweiz enttäuscht war (Urk. 8/21/9). Bereits anlässlich des Gesprächs im RAV vom 21. Juni 2018 hatte der Berater dem Beschwerdeführer indes erklärt, dass eine längere Stellensuche im Ausland nicht mehr unterstützt werde (Urk. 8/21/10). Als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz hätte er sich vornehmlich auf Stellen in der Schweiz bewerben müssen, was er nicht getan hat. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass hier grundsätzlich genügend Kaderstellen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens ausgeschrieben waren. Ab Ende November 2018 hatte der Beschwerdeführer in den USA sodann mehrere Vorstellungsgespräche und –runden bei verschiedenen Unternehmen und nahm auch an Networking-Anlässen teil (Urk. 8/3/11-12). Die aufgelisteten, derart langen Aufenthalte in den USA ab dem 7. November 2018 (69, 22, 38 und 11 Tage; Urk. 2 S. 3) lassen sich jedoch nicht allein durch diese Arbeitsbemühungen erklären. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gewisse Vorstellungsgespräche wahrscheinlich auch per Videokonferenz (mithin von der Schweiz aus) hätte führen können (vgl. Urk. 8/21/9). Überdies ist zu beachten, dass die Preise von Flugreisen USA-Schweiz damals verhältnismässig günstig waren, weshalb ihm eine regelmässigere Rückkehr in die Schweiz möglich gewesen sein dürfte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich (bei seinem Sohn) angemeldet und in der Schweiz krankenversichert war, über ein Halbtaxabonnement verfügte, seine beiden erwachsenen Söhne in der Schweiz und sein Lebenspartner in Süddeutschland wohnhaft sind, vermag nichts daran zu ändern, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitraum vom 7. November 2018 bis zum 20. Mai 2019 in den USA hatte.
3.4 Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz wohnte. Da die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG kumulativ zu erfüllen sind, kann offenbleiben, wie es sich mit seiner Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) verhielt. Der Beschwerdeführer hat vom 7. November 2018 bis zum 20. Mai 2019 demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wie der Beschwerdegegner zutreffend erwog (Urk. 2 S. 5), widerspräche ein gegenteiliger Entscheid auch dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit.
4. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Paul Hollenstein
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl