Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2019.00256
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 19. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Zollstrasse 36, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, absolvierte nach einer Berufslehre zum Tiefbauzeichner eine Weiterbildung zum Immobilienverwalter, welche er am 18. November 1997 mit dem Fachausweis «Immobilien-Verwalter» abschloss, und war in der Folge vom 2. November 1998 bis 31. Dezember 2008 bei der Y.___, Z.___, und vom 1. Januar 2009 bis 30. November 2018 bei der A.___, B.___, als Immobilienbewirtschafter tätig ((Urk. 3/3); Urk. 7/8).
1.2 Der Versicherte bezog während einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2020 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/6), als er am 22. Juli 2019 mit der C.___, B.___, einen Arbeitsvertrag (Urk. 3/4) vereinbarte, womit er per 22. Juli 2019 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % (Urk. 3/4 S. 3) als «Leiter der Liegenschaftsverwaltung für Renditeobjekte und allfällige Stockwerkeigentümergemeinschaften (Wohnungen und Gewerbe) mit Kollektivprokura zu zweien» (Urk. 3/4 S. 1) angestellt wurde. Am 8. August 2019 stellte die C.___ für den Versicherten ein Gesuch um Arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Einarbeitungszuschüssen für eine Einarbeitung des Versicherten als «Leiter Immobilien-Bewirtschaftung» (Urk. 3/5).
Mit Verfügung vom 23. August 2019 (Urk. 3/8) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Qualifizierung für Stellensuchende (AWA), einen Anspruch des Versicherten auf Einarbeitungszuschüsse gemäss dem Gesuch vom 8. August 2019. Die vom Versicherten am 25. September 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/9) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 30. September 2019 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ein Einarbeitungszuschuss, zu gewähren; eventuell sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und der angefochtene Einspracheentscheid sei aus diesem Grunde aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2019 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Dezember 2019 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 5). Mit Duplik vom 27. Januar 2020 (Urk. 12) hielt der Beschwerdegegner an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (S. 2). Diese Rechtsschriften wurden den Parteien am 12. Dezember 2018 (Urk. 11) und 29. Januar 2020 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
1.2 Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli 2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittelbarkeit nach alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der Gesetzgeber indes weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, C 77/04 E. 3).
1.3 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören auch die Einarbeitungszuschüsse. Damit soll versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, im Hinblick auf eine definitive Anstellung in einem Betrieb für eine Einarbeitungsphase, während der diese Personen einen verminderten Lohn erhalten, Einarbeitungszuschüsse gewährt werden. Diese Massnahme soll die konkrete dauerhafte Wiedereingliederung einer arbeitslosen Person an einem bestimmten Arbeitsplatz fördern (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2). Gemäss Art. 65 AVIG können versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und die versicherte Person nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c).
1.4 Gemäss Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) gilt die Vermittlung einer versicherten Person im Sinne von Art. 65 AVIG als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen hat (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen hat (lit. e).
1.5 Gemäss der Rechtsprechung kann in grundsätzlicher Hinsicht bei einer im Anstellungszeitpunkt 62-jährigen versicherten Person die erschwerte Vermittlungsfähigkeit auf Grund des Alters gegeben sein, wobei dies anhand der konkreten Situation im Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2). Damit übereinstimmend soll gemäss Rz. J5 der AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) auf die Festlegung einer Altersgrenze verzichtet werden, da die individuelle Situation der versicherten Person in jedem Einzelfall massgebend sei. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_363/2014 vom 23. September 2014 (E. 5.2) selbst bei einer 62-jährigen versicherten Person eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit verneint, weil diese aus eigener Kraft bereits während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, die mit kurzer Unterbrechung an die verlorene Stelle angeknüpft hat, weshalb es zusätzlich auch an einer arbeitsmarktlichen Indikation für die arbeitsmarktliche Massnahme beziehungsweise für die Einarbeitungszuschüsse gefehlt hat.
1.6 Gemäss Rz. J7 der AVIG-Praxis AMM ist von ungenügenden beruflichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV vor allem bei überholten Qualifikationen, beispielsweise bedingt durch den technologischen Wandel, bei einem Fehlen eines Berufsabschlusses und bei einer länger ausgeübten Tätigkeit in einem Beruf, der nicht den erworbenen Fähigkeiten entspricht, auszugehen.
1.7 Laut Rz. J25 der AVIG-Praxis AMM stellen normale betriebsübliche Einarbeitungen im Sinne einer Angewöhnung an den neuen Arbeitsplatz und Umstellungen infolge branchenüblicher Erneuerungen, beispielsweise im Sinne einer Modernisierung, einer Rationalisierung oder einer Übernahme einer neuen Technologie, keine ausreichenden Gründe für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen dar.
1.8 Gemäss der Rz. J27 der AVIG-Praxis AMM ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer und die zuständige Amtsstelle über die folgenden Punkte schriftlich zu informieren: die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit.
1.9 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2019 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner langjährigen Berufstätigkeit als Immobilienbewirtschafter sowie auf Grund der entsprechenden in den Jahren 1997 und 2001 absolvierten Weiterbildungen sehr gut qualifiziert für die neu angetretene Stelle bei der C.___ sei. Sodann handle es sich bei den im Einarbeitungsplan aufgeführten Einarbeitungen unter dem Titel «Digitalisierung D.___» und «Organisation/Kundenstamm» um betriebsübliche Einarbeitungen, für welche keine Einarbeitungszuschüsse gewährt werden könnten. Die C.___ habe im eingereichten Einarbeitungsplan lediglich Einarbeitungen während der ersten sechs Monate aufgeführt, obwohl sie Einarbeitungszuschüsse für zwölf Monate beantragt habe. Zudem habe die C.___ einen Arbeitsvertrag ohne Angabe der Entlöhnung und der Gratifikation beziehungsweise des Bonus eingereicht. Aus diesen Gründen sei das eingereichte Gesuch um Einarbeitungszuschüsse abzulehnen (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor (Urk. 1), dass er im Alter von 56 Jahren arbeitslos geworden sei, und dass er seit der Absolvierung der Weiterbildung zum Immobilienverwalter im Jahre 1997 und zum Immobilientreuhänder im Jahre 2001 keine Weiterbildungen mehr besucht habe. Sodann habe er sich im Rahmen der von ihm zuletzt ausgeübten, langjährigen Tätigkeiten bei der Y.___ und bei der A.___ nicht mit der neuesten Immobilienbewirtschaftungs-Software auseinandersetzen müssen. Er habe bei der A.___ zwar mit der Software «ProSoft» gearbeitet. Er habe die Software indes nicht selbst bedienen müssen, da dies eine ihm zugeteilte Sachbearbeiterin erledigt habe. Auf Grund seines fortgeschrittenen Alters sowie auf Grund der ungenügenden beruflichen Voraussetzungen hinsichtlich der am neuen Arbeitsplatz anzuwendenden Software sei eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (S. 6). Zudem habe ihm der Beschwerdegegner nach der vorsorglich erhobenen Einsprache während des Einspracheverfahrens keine Akteneinsicht und keine Gelegenheit zur Ergänzung der Einsprache eingeräumt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei (S. 8).
An dieser Begründung hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest (Urk. 10).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2019 (Urk. 6) führte der Beschwerdegegner aus, dass eine erschwerte Vermittelbarkeit auf Grund fortgeschrittenen Alters nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer bereits nach einer Arbeitslosigkeit von rund sieben Monaten aus eigener Kraft eine neue Arbeitsstelle gefunden habe (S. 5). Sodann übersteige der tatsächlich erforderliche Einarbeitungsaufwand des Beschwerdeführers den betriebsüblichen Einarbeitungsaufwand nicht beziehungsweise nicht erheblich, weshalb auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse nicht ausgewiesen sei (S. 6 f.). In Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Einspracheverfahrens sei von einer Heilung im vorliegenden Verfahren auszugehen (S. 4).
An dieser Begründung hielt der Beschwerdegegner in seiner Duplik fest (Urk. 12).
2.4 Im Streite steht vorliegend daher die Frage, ob die Vermittlung des Beschwerdeführers auf Grund eines fortgeschrittenen Alters erschwert war, beziehungsweise, ob der Beschwerdeführer aus diesem Grunde besonders grosse Schwierigkeiten hatte, eine Stelle zu finden, sowie die Frage, ob seine Vermittlungsfähigkeit auf Grund ungenügender beruflicher Voraussetzungen eingeschränkt war.
3.
3.1 Vorerst gilt es die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 2) zu prüfen.
3.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
3.3 Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen).
3.4 Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht oder erstellt, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 297 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3).
3.5 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Einsprache vom 25. September 2019 (Urk. 3/9 S. 2) gegen die Verfügung vom 23. August 2019 (Urk. 3/8) den Beschwerdegegner um Akteneinsicht sowie um Fristansetzung für eine ergänzende Begründung der Einsprache. Es wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten, dass er es versäumt hat, dem Beschwerdeführer vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. September 2019 (Urk. 2) Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 6 S. 3). Dadurch hat der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anschliessend am 3. Oktober 2019 (Urk. 1 S. 5) in die Akten Einsicht hat nehmen können und dazu im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfenden Gericht (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1) umfassend hat Stellung nehmen, sich zu allen Aspekten des Verfahrens hat äussern (Urk. 1, Urk. 6) und neue Beweismittel hat einbringen können (Urk. 3/10), ist von einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer Heilung des festgestellten Gehörsmangels im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.3).
4.
4.1 Zu prüfen ist im Folgenden die Frage nach einer erschwerten Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund eines fortgeschrittenen Alters im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV.
4.2 Gemäss der Rechtsprechung sind unter älteren Arbeitnehmenden beziehungsweise unter solchen in einem fortgeschrittenen Alter Arbeitnehmende zu verstehen, die 55 Jahre und älter sind, aber das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben (Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E. 3.1). Der Beschwerdeführer, welcher am 3. Mai 1962 geboren wurde (vgl. Urk. 3/3), hatte bei Stellung des Gesuchs um Einarbeitungszuschüsse vom 8. August 2019 (Urk. 3/5) das 57. Altersjahr erreicht und befand sich daher bereits in einem fortgeschrittenen Alter in Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV. Die Frage nach einer erschwerten Vermittlungsfähigkeit aufgrund des Alters ist indes, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5), anhand der konkreten Situation im Einzelfall zu beurteilen.
4.3 Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust der Arbeitsstelle als Immobilienbewirtschafter bei der A.___ per 1. Dezember 2018 (Urk. 7/8) auf Grund seines Alters grosse Schwierigkeiten gehabt hätte, eine neue Arbeitsstelle zu finden. So ist den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 7/9) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellenbemühungen regelmässig von potentiellen Arbeitgeberinnen zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde, so insbesondere am 1. und 25. September sowie am 8. November 2018 und am 8. und 29. Januar, am 18. Februar sowie am 2. April 2019. Ein gewichtiges Indiz gegen eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seines Alters stellt sodann der Umstand dar, dass er bereits nach einer relativ kurzen Zeit seit Beginn der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2018 per 22. Juli 2019 auf Grund eigener Stellbemühungen eine im Vergleich zur bisherigen Arbeitsstelle bei der A.___ vergleichbare Arbeitsstelle als Leiter der Liegenschaftenverwaltung bei der C.___ antreten konnte. Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer erschwerten Vermittlungsfähigkeit auf Grund eines fortgeschrittenen Alters im Sinne von Art. 65 AVIG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV nicht.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund ungenügender beruflicher Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 AVIG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV.
5.2 Der Beschwerdeführer absolvierte zuerst eine Berufslehre zum Tiefbauzeichner (Urk. 3/3) und anschliessend eine Weiterbildung zum Immobilienverwalter, welche er am 18. November 1997 mit dem Fachausweis «Immobilien-Verwalter» abschloss. Im Jahre 2001 besuchte der Beschwerdeführer sodann eine Weiterbildung zum Immobilien-Treuhänder (Urk. 3/3, Urk. 7/8). Vom 2. November 1998 bis 31. Dezember 2008 war der Beschwerdeführer bei der Y.___ und vom 1. Januar 2009 bis 30. November 2018 bei der A.___ als Immobilienbewirtschafter tätig (Urk. 7/8). Bei der A.___ befasste sich der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitszeugnis vom 3. Dezember 2019 (Urk. 7/8) mit der Bewirtschaftung und der Vermarktung von Immobilien. Im Bereich der Bewirtschaftung von Immobilien umfasste das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers bei der A.___ die folgenden Haupttätigkeiten:
- Betreuung eines Portfolios von Mietliegenschaften (Wohnen/Gewerbe)
- Erstellung von Mietverträgen für Wohn- und Geschäftsräume
- Durchführung von Objektabnahmen und -übergaben von Wohn- und Geschäftsräumen
- Vollvermietung durch gezielte Mieterauswahl und Vertragsverhandlungen
- Redaktion von Inseraten, Objektbesichtigungen, Mieter-Auskünfte
- Abwicklung von Mieterwechseln, Erstellung von Schlussabrechnungen
- Mithilfe und Kontrolle von Jahresabschlüssen und Heiz- und Betriebskostenabrechnungen
- Kontrolle von Handwerkerrechnungen, Weiterverrechnungen an Mieter, Stockwerkeigentümer oder Versicherungsgesellschaften
- Durchführung und Leitung von Stockwerkeigentumsversammlungen, Protokollierung und Umsetzung der Beschlüsse
- Abnahme von Neubauten sowie deren Mängelaufnahme und Mängelrüge
- Planung und Betreuung von Renovations- sowie Umbauarbeiten
- Vertretung der Auftraggeber vor gerichtlichen Instanzen (Streitigkeiten unter Mietern, Zwangsvollstreckung)
- Mahnwesen und Abbau von offenen Posten
- Betreibungswesen
- periodische Immobilienbegehungen, Liegenschaftenunterhalt, Erstellung von Zustandsberichten
- Durchführung von regelmässigen Mietzinsanpassungen nach Wirtschaftslage und nach Rücksprache mit dem Auftraggeber
- Erfassung der Mieter und Verträge im Bewirtschaftungssystem bei Mandatsübernahmen
- Durchführung und Organisation von Mandatsübernahmen und –abgaben
- Führung einer Assistentin
5.3 Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der A.___ unter anderem bei Mandatsübernahmen mit der (eigenhändigen) Erfassung der Mieter und der Verträge im Bewirtschaftungssystem betreut war. Auf Grund des erwähnten Aufgabenkatalogs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der A.___ in einem für die Tätigkeit eines Immobilienbewirtschafters üblichen Umfang mit der Handhabung der dort verwendeten Software zur Immobilienbewirtschaftung befasst war. Damit verfügt er grundsätzlich über genügende Kenntnisse, um sich mit einem anderen Programm innert nützlicher Frist vertraut zu machen.
5.4 Demzufolge ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Tätigkeit bei der C.___ infolge des technologischen Wandels über eine überholte Qualifikation verfügte, und dass aus diesem Grunde von ungenügenden beruflichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV auszugehen wäre.
5.5 Dem von der C.___ erstellten Einarbeitungsplan für den Beschwerdeführer (Urk. 3/10) ist sodann zu entnehmen, dass die Einarbeitung des Beschwerdeführers während der Zeit vom 22. Juli 2019 bis 22. Juli 2020 vor allem aus einer Einarbeitung in das Immobilienbewirtschaftungssystem D.___ bestanden hätte. Für die Einarbeitung in dieses Immobilienbewirtschaftungssystem waren gemäss dem Einarbeitungsplan im Juli 2019 14.5 und 33.5 Stunden, im August 2019 42.5 und 77.5 Stunden, im September 2019 105 und 15 Stunden, im Oktober 2019 90, 15, 45 und 15 Stunden, im November 2019 10, 15 und 100 Stunden, im Dezember 2019 10, 15 und 87 Stunden, im Januar 2020 10, 18 und 100 Stunden, im Februar 2020 10, 10, 50 und 50 Stunden, im März 2020 10, 10, 50 und 58 Stunden, im April 2020 10, 10, 50 und 50 Stunden, im Mai 2020 10, 10, 50 und 50 Stunden und in den Monaten Juni und Juli 30, 30, 50, 50 und 8 Stunden, mithin insgesamt 1'474 Stunden vorgesehen.
5.6 Bei der von der C.___ verwendeten Immobilienbewirtschaftungssoftware handelt es sich gemäss Einarbeitungsplan um die Software D.___ der F.___, G.___ (vgl. Urk. 3/10). Gemäss der Dokumentation der F.___ beinhalte das Einsteigermodell der Software D.___ zwei ganztägige Einsteigerkurse. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher über eine langjährige Berufserfahrung als Immobilienbewirtschafter verfügte, und welcher sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der A.___ während Jahren mit einer branchen- und handelsüblichen Immobilienbewirtschaftungssoftware befasste, nicht einer Einarbeitung im Umfang von mehr als 1‘400 Stunden, sondern lediglich einer solchen im Umfang von wenigen Tagen benötigte.
5.7 Eine solche lediglich während einiger weniger Tage erforderliche Einarbeitung am neuen Arbeitsplatz bei der C.___ stellt indes eine normale betriebsübliche Einarbeitung im Sinne einer Angewöhnung an den neuen Arbeitsplatz dar, ohne dass der Beschwerdeführer deswegen in seiner Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Praxisgemäss stellt eine solche Einarbeitung zudem keinen ausreichenden Grund für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen dar (vorstehend E. 1.7).
5.8 Nach Gesagtem ist eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund ungenügender beruflicher Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 AVIG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV daher zu verneinen.
6. Da der Beschwerdeführer, welcher bei Antritt der Arbeitsstelle bei der C.___ am 22. Juli 2019 lediglich 117 Taggelder beziehungsweise während lediglich 117 Tagen Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (Urk. 7/6), weder körperlich noch psychisch oder geistig behindert ist, und damit auch die weiteren in Art. 90 Abs. 1 AVIV genannten Gründe für eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt waren, hat es dabei zu bleiben, dass der Beschwerdeführer bei Antritt der Arbeitsstelle bei der C.___ per 22. Juli 2019 nicht in seiner Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt war.
7. Demzufolge ist mangels erschwerter Vermittlungsfähigkeit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einarbeitungszuschüsse zu verneinen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja Hirzel
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse, Postfach, 8010 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz