Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00265


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 27. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Holliger

Lanz Wehrli Advokatur AG

Kirchplatz 14, 4800 Zofingen


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Antrag vom 5. Januar 2019 ersuchte X.___ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von insgesamt Fr. 28'044.55, da über die Arbeitgeberin, Y.___, Z.___, wegen offensichtlicher Überschuldung kein Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 7/134 f.). Nachdem die Arbeitslosenkasse dem Versicherten am 29. Januar 2019 mitgeteilt hatte, dass noch kein Grund zur Überprüfung einer Insolvenzentschädigung bestehe, da über die fragliche Gesellschaft weder der Konkurs eröffnet worden sei noch eine Nichteröffnung des Konkurses wegen offensichtlicher Überschuldung vorliege (Urk. 7/138), legte die Lebensgefährtin des Versicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (Urk. 7/108) unter anderem die Verfügung des Konkursgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2019 auf, mit welcher auf das Konkursbegehren des Versicherten nicht eingetreten worden war, da dieser den Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- im Sinne von Art. 169 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) nicht geleistet hatte (Urk. 7/109-111). Weiter legte sie ein Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamtes A.___ auf, um damit zu belegen, dass ein Zahlungsbefehl vorliege (Urk. 7/112). Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wurde dem Versicherten eine Insolvenzentschädigung von Fr. 13'247.80 brutto beziehungsweise Fr. 10'430.35 netto zugesprochen (Urk. 7/97-99). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Einsprache (Urk. 7/78-83). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 hob die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 22. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Der Versicherte wurde sodann zur Rückerstattung der bereits ausbezahlten Insolvenzentschädigung von Fr. 7'948.70 verpflichtet (Urk. 7/74-76). Mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 schrieb die Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren betreffend die in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 22. Mai 2019 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 7/72 f. = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuentscheidung über die Höhe des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Urk. l). Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2019 erhob der Versicherte sodann Einsprache bei der Arbeitslosenkasse (Einsprache vom 6. November 2019 [Urk. 7/42-48]).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 6. November 2019 vor, die Verfügung vom 22. Mai 2019, gegen welche Einsprache erhoben worden sei, sei nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb sie auch nicht in Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) habe gezogen werden dürfen. Indem die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 22. Mai 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe, habe sie ihm die Möglichkeit genommen, auch ein Rechtsmittel betreffend die Höhe der Insolvenzentschädigung zu ergreifen (Urk. 1).

1.2    Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2019 dafür, wenn gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückgekommen werden dürfe, wenn diese zweifellos unrichtig seien oder deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei, könne e contrario daraus geschlossen werden, dass auch auf formell nicht rechtskräftige Verfügungen jederzeit zurückgekommen werden dürfe. Dem Beschwerdeführer stehe sodann die Möglichkeit offen, ein weiteres Rechtsmittel gegen den noch zu erlassenden Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 10. Oktober 2019 zu ergreifen (Urk. 6).


2.

2.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

2.3    Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Allerdings hat er ihr gemäss Abs. 2 der Bestimmung Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache einzuräumen, wenn er beabsichtigt, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern (vgl. auch bereits BGE 122 V 166).

2.4    Bei einem Rückzug der Einsprache tritt die formelle Rechtskraft der Verfügung ein, gegen welche sich die Einsprache richtet. In der Folge steht es der verfügenden Behörde frei, die in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind. Es muss also jedenfalls erstellt sein, dass die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig ist, was jeweils nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 163 f.).


3.    Ob die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben wären, ist vorliegend nicht zu prüfen. Indem die Beschwerdegegnerin die Vergung vom 22. Mai 2019 mittels Verfügung vom 10. Oktober 2019 wiedererwägungsweise aufhob und das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 22. Mai 2019 mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden abschrieb, umging sie das für solche Fälle in Art. 12 Abs. 2 ATSV vorgesehene Vorgehen und verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers; insbesondere nahm sie ihm die glichkeit, die Einsprache zurückzuziehen. Es besteht daher ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des hier angefochtenen Einspracheentscheids.


4.    Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Einspracheverfahren weiterführt und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 12 ATSV Gelegenheit einräumt, die Einsprache allenfalls zurückzuziehen.

Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die wiedererwägungsweise erlassene Verfügung vom 10. Oktober 2019 als nichtig zu betrachten ist.


5.    

5.1    Das Verfahren ist kostenlos.

5.2    Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 900.-- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde vom 6. November 2019 wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Holliger

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro