Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00288
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 5. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war vom 10. April 2018 bis 28. Februar 2019 bei der Y.___ als Senior Test Manager (Urk. 6/67) und vom 18. bis 25. März 2019 bei der Z.___ als Integration & Test Specialist Senior (Urk. 6/68) angestellt. Am 29. März 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/66) und beantragte am 5. April 2019 bei der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Zahlstelle B.___, Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/60).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV ab dem 22. Juni 2019 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 21. Juni 2019 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 6/8). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 28. Juni 2019 Einsprache (Urk. 6/4). Daraufhin hob das AWA die Verfügung vom 26. Juni 2019 mit Wiedererwägungsverfügung vom 27. August 2019 auf und stellte den Versicherten mit neuer Begründung, und zwar wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichtverletzung, ab dem 22. Juni 2019 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. September 2019 Einsprache (Urk. 6/10), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).
2.
2.1 Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit. b), und dass sie die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c).
2.2
2.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2; BGE 141 V 365 E. 2.1).
2.2.2 Gemäss lit. e von Art. 30 Abs. 1 AVG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung zudem einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat.
Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch schon gegeben, wenn die versicherte Person ihre Pflichten gemäss Art. 28 und 31 ATSG verletzt. Laut Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden.
Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2, 123 V 150 E. 1b mit Hinweis; ARV 2007 Nr. 13 S. 211 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.2.1-2).
2.2.3 Nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat die versicherte Person den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung ausgeführt, die Abklärungen im Einspracheverfahren hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die kontrollfreien Tage gegenüber der Arbeitslosenkasse zwar korrekt deklariert habe, so dass für das Terminversäumnis ein entschuldbarer Grund vorliege. Jedoch seien meldepflichtige Sachverhalte wie der Bezug von kontrollfreien Tagen nach Art. 27 Abs. 3 AVIV 14 Tage im Voraus zu melden. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, er habe jedoch in der E-Mail an seinen RAV-Berater dessen Namen in der E-Mail-Adresse falsch geschrieben. Daher habe der RAV-Berater das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular (mit den Ferienplänen vom 20. bis 26. Juni 2019, Urk. 6/5) nie erhalten. Es liege indes in der Verantwortung des Beschwerdeführers sicherzustellen, dass das RAV die notwendigen Mitteilungen rechtzeitig erhalte. So reise eine uneingeschriebene Postsendung auf Gefahr des Absenders. Analog gelte dies auch für E-Mails. Da beim elektronischen Datenverkehr bekanntermassen nicht selten Fehler auftreten würden, wäre er gehalten gewesen, die Ankunft der E-Mail bei seinem RAV-Berater zu kontrollieren. Indem der Beschwerdeführer den Namen seines RAV-Beraters in der E-Mail-Adresse falsch geschrieben habe und sich im Nachgang nicht vergewissert habe, dass er sein Formular auch tatsächlich erhalten habe, sei er der ihm obliegenden Meldepflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Es werde dabei im Arbeitslosenversicherungsrecht kein Unterschied gemacht zwischen Personen, die einen meldepflichtigen Sachverhalt gar nicht melden und denjenigen, die eine Meldung nicht korrekt oder zu spät ausführen würden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von acht Tagen sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV daher gerechtfertigt (Urk. 2 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe grundsätzlich die richtigen Angaben verwendet, aber leider nur einen Buchstaben, nämlich das «r» in der E-Mail-Adresse verpasst. Da die Adresse falsch gewesen sei, hätte die E-Mail (vom Mailsystem) abgelehnt werden müssen, aber er habe keine entsprechende Nachricht erhalten. Er sei nicht nur mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen bestraft worden, sondern zusammen mit den kontrollfreien fünf Tagen insgesamt mit 13 Tagen. Er bitte um Verständnis, da er nicht vergessen habe, das Formular auszufüllen. Anderenfalls würde er die Strafe akzeptieren. Es sei indes wirklich hart, jemandem in solch einem Fall dieselbe Strafe zu geben, wie jemandem, der das Formular nicht ausgefüllt und eingeschickt habe. Es würden jeden Tag Fehler passieren. So habe er zum Beispiel für den Monat September einen falschen Lohn ausbezahlt erhalten; dies sei vom ALV-Büro nach einem Anruf von ihm mit einer Entschuldigung korrigiert worden (Urk. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht mit Wiedererwägungsverfügung vom 27. August 2019 (Urk. 6/2), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (Urk. 2), für die Dauer von acht Tagen ab dem 22. Juni 2019 in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichtverletzung eingestellt hat.
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdegegner hat mit der hier betreffenden Wiedererwägungsverfügung vom 27. August 2019 anerkannt, dass für das Versäumen des Kontroll- und Beratungstermins beim RAV vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/8 S. 1) ein entschuldbarer Grund vorliegt, indem der Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Ferien war respektive kontrollfreie Tage bezog (Urk. 6/2 S. 1). Die fehlende Teilnahme am Kontroll- und Beratungstermins beim RAV vom 21. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer somit nicht mehr vorgeworfen. Der Beschwerdegegner hat folgerichtig erkannt, dass mit dem Vorliegen eines objektiv entschuldbaren Grundes für das Nichterscheinen am Kontroll- und Beratungstermin die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgericht C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
In der Wiedererwägungsverfügung vom 27. August 2019 (Urk. 6/2), bestätigt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (Urk. 2), wurde die Einstellung nunmehr damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines eigenen, nicht entschuldbaren Versehens (falsch geschriebene E-Mail-Adresse) nicht korrekt vorgängig vom Kontroll- und Beratungstermin vom 21. Juni 2019 abgemeldet habe und er dadurch der ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Wie der Beschwerdegegner richtig erkannt hat, ist bei einem solchen Sachverhalt Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG massgeblich.
4.1.2 Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.2.2 hiervor) vorliegt.
4.2
4.2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2019, und damit grundsätzlich rechtzeitig im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AVIV mehr als 14 Tage vor dem Kontroll- und Beratungstermin beim RAV vom 21. Juni 2019, eine E-Mail mit dem Formular seiner Ferienpläne vom 20. bis 26. Juni 2019 an seinen RAV-Berater senden wollte und dass er in dieser tatsächlich abgeschickten E-Mail die E-Mail-Adresse falsch geschrieben hat, so dass die E-Mail beim RAV-Berater nie ankam (Urk. 6/5).
4.2.2 Der Beschwerdegegner bezieht im angefochtenen Einspracheentscheid die Pflicht zur Meldung der kontrollfreien Tage auf Art. 27 Abs. 3 AVIV. Sinn und Zweck der in dieser Bestimmung statuierten Meldefrist besteht darin, dass bei der Festlegung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht genommen werden können soll; das heisst, die Frist ist aus organisatorischen Gründen in die Verordnung aufgenommen worden. Daher ist die Meldefrist von Art. 27 Abs. 3 AVIV für die Geltendmachung der kontrollfreien Tage keine anspruchserhebliche Tatsache; die Einhaltung der Frist ist für die Leistungsbemessung mithin nicht von Bedeutung, was für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedoch vorausgesetzt wird. Die Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV wird deshalb nicht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, sondern mit der Verweigerung respektive Nichtanerkennung der geltend gemachten kontrollfreien Tage sanktioniert (Urteil des Bundesgerichts C 128/03 vom 19. September 2003 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist somit jedenfalls nicht wegen Versäumnis der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist zur Geltendmachung der kontrollfreien Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
Jedoch kann die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG unter Umständen dennoch wegen - unabhängig von der Frist des Art. 27 Abs. 3 AVIV - verspäteter oder unterlassener Meldung bereits vorher bekannter Tatsachen gerechtfertigt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 128/03 vom 19. September 2003 E. 2.1-2).
4.2.3 Es stellt sich hier daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil er sich nicht für den Kontroll- und Beratungstermin vom 21. Juni 2019 beim RAV abgemeldet hat und seine Meldepflicht in dieser Hinsicht verletzt hat.
Dass eine Meldepflicht der kontrollfreien Tage und damit der Nichtteilnahme am Kontroll- und Beratungstermin vom 21. Juni 2019 bestand, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da er aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers eine falsche E-Mail-Adresse verwendete, kann er sich für die fehlgeschlagene Zustellung nicht auf einen entschuldbaren Grund berufen. Es ist dabei unerheblich, in welchem Umfang die E-Mail-Adresse fehlerhaft war und dass sie nur wegen Fehlens eines Buchstabens nicht an den richtigen Absender erfolgte. Denn wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte, liegt das Risiko des Postversandes beim Versender des Schreibens (vgl. dazu analog die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Bewerbungsschreiben, Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4 und 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.2), was gleichermassen für den E-Mail-Verkehr gelten muss. Dazu gehört auch, dass der Versender einer Postsendung oder einer E-Mail sich um die richtige Adresse bemüht.
Der Beschwerdeführer ist daher so zu stellen, als ob er keine Meldung der geplanten kontrollfreien Tage versandt hätte. Somit ist von einer Meldepflichtverletzung auszugehen.
4.3 Der Beschwerdegegner hat daher im Ergebnis zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung der Meldepflicht verfügt.
5. Die Dauer der Einstellung liegt mit acht Tagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV), was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Namentlich berücksichtigte der Beschwerdegegner (Urk. 6/2 S. 2) zu Recht, dass in den letzten zwei Jahren bereits einmal eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen musste (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2019, Urk. 7/18), was nach Art. 45 Abs. 5 AVIV eine Verlängerung der Einstelldauer zur Folge hat,
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (Urk. 2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Zahlstelle B.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterHartmann