Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00293
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 17. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1997 geborene X.___ schloss im Juni 2016 ihre kaufmännische Lehre ab. Im Anschluss daran weilte sie in den Ferien und absolvierte einen Sprachaufenthalt. Nachdem sie den am 1. August 2016 begonnenen Lehrgang der kaufmännischen Berufsmaturität nach drei Monaten abgebrochen hatte, fand sie ab 6. Februar 2017 eine Stelle bei der Y.___ AG. Für jene führte sie am 21. Juli 2017 ihren letzten Dienst aus (Urk. 3/4). Vom 21. August 2017 bis am 19. Juni 2018 besuchte sie die Z.___ und erlangte dabei die Berufsmaturität. Danach erlitt sie während ihrer Ferien einen Unfall und suchte – während ihrer Genesungszeit – eine Arbeitsstelle. Vom 15. Oktober 2018 bis am 31. März 2019 arbeitete sie bei der A.___ AG. Vom 1. April bis am 20. Juni 2019 war sie bei der B.___ AG tätig (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 3/1; siehe auch Urk. 3/2-3, 3/5 und 3/7). Am 9. Juli 2019 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/165) und stellte am 22. Juli 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Juni 2019 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 6/148-151). Mit Verfügung vom 20. August 2019 verneinte diese – unter Hinweis darauf, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt sei – die Anspruchsberechtigung ab 9. Juli 2019 (Urk. 6/68-69). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 6/60-66) am 7. November 2019 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2019 erhob X.___ am 2. Dezember 2019 Beschwerde und ersuchte um Anerkennung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.4 Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).
2.
2.1 Prozessthema ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Juli 2019. Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte damit vom 9. Juli 2017 bis am 8. Juli 2019 (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit weder eine Betragszeit von mindestens 12 Monaten ausweisen konnte noch ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorlag (Urk. 2).
2.2 Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (9. Juli 2017 bis 8. Juli 2019) bei der Y.___ AG, der A.___ AG und der B.___ AG einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist (Urk. 1 S. 2). Dabei ergibt sich eine Beitragszeit von 8.727 Monaten (Urk. 6/68-69 S. 2), was von der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten blieb (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten ist damit nicht erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind.
2.3 Vom 21. August 2017 bis am 19. Juni 2018 besuchte die Beschwerdeführerin die Z.___ und erlangte dabei die Berufsmaturität (Urk. 3/1). Diese zwar grundsätzlich unter den Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG fallende Ausbildung dauerte indes nur knapp zehn Monate. Diesbezüglich bleibt ohne Belang, dass besagter Lehrgang nicht während der geforderten zwölf Monate absolviert werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 4). Für den Zeitraum nach der von der B.___ AG per 20. Juni 2019 ausgesprochenen Kündigung (Urk. 3/3) findet sich in den Akten das von Dr. C.___, Praxis D.___, am 9. Juli 2019 ausgestellte Zeugnis, das eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit vom 17. Juni bis am 21. Juni 2019 attestiert (Urk. 3/5). Anhaltspunkte für eine weitere begründete Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sind nicht zu sehen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG liegt damit nicht vor.
2.4 Was den am 29. Juli 2018 in Griechenland erlittenen Autounfall – die Beschwerdeführerin stand dazumals noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG, hatte ihren letzten Dienst aber bereits am 21. Juli 2017 ausgeführt (Urk. 3/4) – anbelangt (Urk. 3/11 S. 2), bestand die nach der Rückkehr in die Schweiz am 2. August 2018 indizierte Therapie in der Abgabe von Fucicort (Urk. 3/12), das heisst einer Crème zur Behandlung von entzündlichen Dermatosen (www.compendium.ch ; zuletzt besucht am 9. Januar 2020). Eine massgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ist damit nicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund fällt eine Anrechnung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (respektive Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG) ausser Betracht.
3. Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juli 2019 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher