Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00294
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Beschluss vom 20. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit Verfügung Nr. "..." vom 13. November 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2018. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 ab. Mit Urteil AL.2019.00019 vom 21. August 2019 hob das Sozialversicherungsgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den strittigen Anspruch verfüge (Urk. 2 S. 1 f.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2019.00019 vom 21. August 2019, Sachverhalt und Dispositivziffer 1).
Nach weiteren Abklärungen erliess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 8. November 2019 einen neuen Einspracheentscheid Nr. 971 (Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 «Einsprache» beim Sozialversicherungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent-scheid sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2018 zu bejahen (Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Da im Einspracheverfahren eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers zu erfolgen hat, soll das zum Verwaltungsverfahren zählende Rechtsmittel der Einsprache letztlich der Entlastung der Gerichte dienen (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5).
Hervorzuheben ist, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er bildet alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Hebt das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid auf und weist es die Sache zu neuer Entscheidung zurück, hat die Verwaltung daher wiederum zuerst eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung zu erlassen. Anders verhält es sich nur bei einem unzulässigen kassatorischen Einspracheentscheid oder wenn die Verwaltung ihren Einspracheentscheid lite pendente kassiert und das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschreibt, was unangefochten bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 115/06 vom 15. Juni 2007
E. 2.2.2 mit Hinweis).
2. Nichtigkeit des Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Nichtigen Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1).
3. Entsprechend der gesetzlichen Regelung hat dem Erlass eines Einspracheentscheids ein Einspracheverfahren und diesem wiederum der Erlass einer Verfügung voranzugehen, wenn es sich um Leistungen, Forderungen und Anordnungen handelt, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Mit dem Rückweisungsurteil AL.2019.00019 vom 21. August 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdegegnerin ausdrücklich an, nach Vornahme der noch nötigen weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu zu verfügen. Wie sich implizit aus dem Sachverhalt des angefochtenen Entscheides ergibt (Urk. 2 S. 1 f.) und die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage des Sozialversicherungsgerichts bestätigte, wurde vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids Nr. 971 vom 8. November 2019 keine neue Verfügung erlassen (Urk. 3). In Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor. Deshalb ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig ist und es ist auf die gegen den Einspracheentscheid Nr. 971 vom 8. November 2019 erhobene Beschwerde nicht einzutreten.
Da eine gerichtliche Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage eines nichtigen Entscheids von vornherein ausser Betracht fällt, ist analog § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf eine diesbezügliche Stellungnahme der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu verzichten.
Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid Nr. 971 vom 8. November 2019 nichtig ist und demzufolge wird mangels eines Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage von Urk. 3
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage von Urk. 1-3
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Bonetti