Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00305


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 14. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, arbeitet seit November 2012 mit jeweils befristeten Arbeitsverträgen als Landschaftsgärtner bei Y.___ zuletzt in einem 50%-Pensum vom 1. April bis 31. Oktober 2019 (vgl. Urk. 6/78; Urk. 6/87; Urk. 6/91). Am 21. Februar 2019 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/94) und am 26. Februar 2019 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 6/93).

Mit Verfügung vom 26. April 2019 (Urk. 6/44) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen vom Versicherten am 21. Mai 2019 erhobene (Urk. 6/38) und am 27. Juni 2019 ergänzte (Urk. 6/34) Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 15. November 2019 ab (Urk. 6/7 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, namentlich von Arbeitslosentaggeldern ab dem 21. Februar 2019 basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 2).

    Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen.

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.

1.3    Art. 28 Abs. 2 AVIG legt fest, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 lit. a AVIG) und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 lit. b AVIG).

1.4    Unter der Marginalie «Koordination mit der Arbeitslosenversicherung» bestimmt Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), dass arbeitslosen Krankentaggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 %, aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die Krankenversicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen (Abs. 1). Gemäss Art. 100 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ist Art. 73 KVG für versicherte Personen, welche nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, sinngemäss anwendbar.

    Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer privaten Krankentaggeldversicherung (gemäss dem VVG) hat demnach gestützt auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung statuiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.1.2; BGE 128 V 176 E. 5). Mit Blick auf die Koordination mit der Krankentaggeldversicherung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG indes nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leistungspflicht bei einem entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1).

1.5    Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E. 3a und b). Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt (BGE 136 V 95 E. 5.2).

1.6    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

    Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfähig ist, das heisst wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).

1.7    Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 AVIV legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

    In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. April 2018 zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt sei, die Krankentaggeldversicherung indes per 1. September 2018 ihre Leistungen eingestellt habe, da sie ab dann von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgehe. Demnach sei dem Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Akten die Ausübung aller Tätigkeiten im vollen Umfang zumutbar, weshalb die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 21. Februar 2019 zu verneinen sei (S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehe sich auf die körperlich schwere Tätigkeit als Gärtner im Landschaftsbau. Er sei in einer angepassten Arbeit 100%ig arbeits- und dementsprechend vermittlungsfähig (S. 4 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob ab dem 21. Februar 2019 eine Vermittlungsfähigkeit beziehungsweise eine Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers bestanden hat beziehungsweise besteht und bejahendenfalls, in welchem Umfang.


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers bis 31. August 2018 ein Krankentaggeld erhielt, zuletzt ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/48; Urk. 6/58). Demnach steht fest, dass die Krankentaggeldversicherung in Bezug auf die vorliegend strittige Zeit ab 21. Februar 2019 nicht mehr leistungspflichtig war. Somit liegt hier kein nach Art. 28 Abs. 4 AVIG zu koordinierender Sachverhalt vor (vgl. vorstehend E. 1.4).

3.2    Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Vorbescheid vom 11. Februar 2019 verneint hatte mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe eine Unterstützung in der beruflichen Wiedereingliederung abgelehnt, da er mit dem Arbeitgeber ein gutes Verhältnis habe, und die Rentenprüfung habe hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts die Diagnose einer Adipositas ergeben, welche indes keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 6/49).

    Da die Invalidenversicherung zumindest mittels Vorbescheids über ihre Leistungspflicht entschieden hatte, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob in subjektiver Hinsicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit bestand (vgl. vorstehend E. 1.7).


4.

4.1    In medizinischer Hinsicht liegen diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Recht, wonach der Beschwerdeführer aufgrund krankheitsbedingter Rückenprobleme vom 3. April 2018 bis 31. Oktober 2019 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, indes leichte Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien (Urk. 6/17; Urk. 6/25; Urk. 6/32; Urk. 6/36; Urk. 6/42-44; Urk. 6/46-47; Urk. 6/80). Mit Arztzeugnis vom 13. November 2019 bescheinigte Dr. Z.___ sodann eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten (maximal 10 kg) und ohne längeres Sitzen (Urk. 6/1).

    Ausserdem lässt sich dem Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 17. August 2018 (Urk. 6/48) entnehmen, dass im Rahmen der IV-Anmeldung (vgl. Urk. 6/49) eine Begutachtung bei der Gutachterfirma A.___ veranlasst worden war, deren Gutachter, Dr. med. B.___, den Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 begutachtete und im Gutachten vom 10. August 2018 zum Ergebnis gelangte, es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten.

4.2    Die Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 25. Februar 2019 (Urk. 6/94) wies den Beschwerdeführer als teilzeiterwerbstätig aus (Teilzeitstelle) und sah einen Beschäftigungsgrad von 100 % vor.

    Der Beschwerdeführer gab am 25. Februar 2019 beim RAV an, er arbeite im Stundenlohn in einem Pensum von 50 % beim alten Arbeitgeber und habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31. Oktober 2019. Aus gesundheitlichen Gründen seien ihm diesbezüglich lediglich noch Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 6/19).

4.3    Den sich bei den Akten befindenden Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» betreffend die Kontrollperioden ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer betreffend die Kontrollperioden Februar bis April 2019 Arbeitsbemühungen als Gärtner, Hilfsarbeiter, Hauswart, Chauffeur sowie in der Reinigung im Beschäftigungsumfang von jeweils 50 % nachgewiesen hat (Urk. 6/27) und hernach von der Pflicht dispensiert wurde (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3).


5.

5.1    Gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. vorstehend E. 4.1) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der strittigen Zeit ab 21. Februar 2019 aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer leichten Tätigkeit zu 100 % zumutbar war und immer noch ist. In der angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner hat bis 12. November 2019 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestanden, wobei für leichte, angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend E. 4.1).

    Ebenso ist erstellt, dass der Beschwerdeführer über einen bis 31. Oktober 2019 gültigen Arbeitsvertrag bei seinem langjährigen Arbeitgeber in einem Arbeitspensum von 50 % verfügt (Urk. 6/78) und dass dieser Vertrag zuletzt – bei gleichbleibendem Arbeitsumfang - bis 31. Oktober 2020 verlängert wurde (Urk. 6/16). Aufgrund seiner Anstellung ist er als teilweise arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVIG zu qualifizieren (vgl. auch Urk. 6/94).

5.2    Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (vorstehend E. 1.6).

    Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach eine subjektive Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 5), findet in den Akten hingegen keine Stütze. So lassen seine dokumentierten Bemühungen nicht von vorne herein den Schluss zu, er sei nicht bereit, sein Arbeitspensum von 50 % zu erhöhen respektive seine Tätigkeit beim Arbeitgeber zu Gunsten einer anderen Anstellung mit höherem Arbeitspensum aufzugeben. Insbesondere besticht das Argument nicht, dass er gestützt auf seinen Aussagen gegenüber dem RAV und der Arbeitslosenkasse nur gewillt sei, zu 50 % zu arbeiten. Aus den Formularen «Angaben der versicherten Person» geht nur hervor, dass der Beschwerdeführer mit bestehendem Arbeitsvertrag im Umfang von 50 % angestellt ist und dass in dieser Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. die aktuellsten Einträge RAV-Beratungsprotokoll; Urk. 6/8). Dies schliesst – wie in E. 5.1 dargelegt – indes nicht aus, dass er für andere, leichtere Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten und ohne längeres Sitzen vollständig arbeitsfähig ist. Seine Hinweise auf die ärztlich attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehen sich denn auch nur auf seine aktuell ausgeübte und in diesem Umfang (krankheitsbedingt) seit April 2018 reduzierte angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner. Daraus abzuleiten, er sei überhaupt nicht gewillt, mehr als 50% zu arbeiten, ist folglich unzutreffend, zumal sein Verhalten und der Arbeitsvertrag mit zeitlich verlängerter Anstellung darauf schliessen lassen, dass er weiterhin beim jetzigen Arbeitgeber bleiben möchte (vgl. auch nachstehend E. 5.3).

    Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach es dem Beschwerdeführer an den Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit und an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit mangle. Im Gegenteil ist erstellt, dass der Beschwerdeführer objektiv in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und dafür auch die Bereitschaft zeigt, seine Arbeitskraft einzusetzen.

5.3    Es stellt sich indes die Frage, ob der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner (angestammten) beruflichen Tätigkeit als Landschaftsgärtner eine Arbeitsstelle im Umfang von 50 % sucht(e), oder – wie von ihm selbst propagiert – eine Vollzeitarbeitsstelle (100 %) bei einem anderen Arbeitgeber (vgl. Urk. 1 S 5; Urk. 6/10 S. 2). Gegen letztere, weniger überzeugende Annahme spricht jedoch der Umstand, dass seitens des Beschwerdeführers nur Arbeitsbemühungen in einem Arbeitspensum von 50 % dokumentiert sind (vgl. vorstehend E. 4.3) und er ein gutes Verhältnis zu seinem jetzigen Arbeitgeber pflegt, welches gar so weit geht, dass er zugunsten dieser Arbeitsstelle eine Unterstützung der Invalidenversicherung zur Wiedereingliederung ausgeschlagen hat (vgl. Urk. 6/49; vgl. vorstehend E. 3.2), woraus geschlossen werden darf, dass er – zumindest vorläufig - beim jetzigen Arbeitgeber bleiben möchte, was darüber hinaus auch durch den am 24. September 2019 unterzeichneten Arbeitsvertrag mit dem jetzigen Arbeitgeber mit verlängerter Anstellung bis 31. Oktober 2020 bestätigt wird (Urk. 6/16). Zudem ist seine Argumentation widersprüchlich, wonach er aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten sei, den Schaden für die Sozialversicherer möglichst gering zu halten, was ihm verbiete, seine jetzige Arbeitsstelle aufzugeben, aber dennoch von einer Vermittelbarkeit im Umfang von 100 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 5).

    Insgesamt kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer an einer erkennbaren subjektiven Bereitschaft fehlt, Arbeit zu suchen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine zusätzliche Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % sucht, womit die subjektive Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist, indes nur bezogen auf ein Pensum von 50 %.

5.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf ein 50 %-Pensum im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 AVIG sowie Art. 15 Abs. 1 AVIG ab 21. Februar 2019 zu bejahen ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies führt zur (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde.


6.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst. Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen; diese ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 15. November 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 21. Februar 2019 vermittlungsfähig bezogen auf ein 50%-Pensum ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

Rechtsanwalt Michael Grimmer

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

seco - Direktion für Arbeit

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



MosimannBrühwiler