Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00003


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 3. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2011 als Zeichner/Konstrukteur bei der Y.___ AG (Urk. 5/559). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 28. Februar 2018 (Urk. 5/524) beziehungsweise vom Versicherten per 31. Januar 2018 (Urk. 5/595-596, 5/521) aufgelöst, nachdem letzterer über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 5/528). Am 14. September 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/475) und beantragte am 26. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 (Urk. 5/588). Mit Gesuch vom 28. September 2017 hatte sich der Versicherte sodann bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) angemeldet (vgl. Urk. 5/532). Mit Verfügung vom 5. September 2018 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK; Verfügung Nr. ) den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2018 auf Fr. 5'471.-- fest, wobei ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf das um 50 % gekürzte Taggeld bestehe (Urk. 5/315). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2018 in Aussicht gestellt hatte (Urk. 5/153-155), passte die ALK den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 25. Juli 2019 (Verfügung Nr. ) auf Fr. 1'094.-- ab 1. Juli 2019 an die Resterwerbsfähigkeit von 20 % an (Urk. 5/140-143). Mit Verfügungen vom 25. Juli 2019 (Verfügung Nr. ), 14. August 2019 (Verfügung Nr. ), 18. September 2019 (Verfügung Nr. ) sowie 17. Oktober 2019 (Verfügung Nr. ) verneinte die ALK sodann einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosentaggelder vom 4. bis 11. April 2019 (Urk. 5/146-148), vom 25. bis 31. Mai 2019 (Urk. 5/150-152), vom 3. bis 6. Juli 2019 (Urk. 5/130-134), vom 23. bis 26. August 2019 (Urk. 5/61-65) sowie vom 11. bis 12. September 2019 (Urk. 5/42-44). Mit Verfügung vom 28. August 2019 setzte die ALK den versicherten Verdienst per 1. Mai 2018 auf Fr. 1'094.-- fest und forderte Fr. 25'765.-- für zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 zurück, wobei Fr. 4'149.70 mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet und Fr. 21'615.30 – vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge – zulasten des Ausgleichsfonds abgeschrieben würden (Verfügung Nr. , Urk. 5/96). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte jeweils Einsprache (Urk. 5/39, 5/51, 5/66, 5/69-70, 5/72), wobei mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 (Urk. 2) sämtliche Einsprachen abgewiesen wurden.


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 erhob der Versicherte am 2. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung sei anzuerkennen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

2.2    Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 8 und 9/1-4). Am 20. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, Ziffer 4 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 5. Dezember 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Betrag, welcher mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden könne, auf Fr. 7'472.25 zu erhöhen sei (Urk. 10). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin angesetzt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen (Urk. 15) und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 16/1-4), worüber die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt hat (lit. g).

1.2    Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

    Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).

1.3    Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht vermittlungsunfähig. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2).

1.4    Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

    In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1).

1.5    Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2015 vom 21. September 2015 E. 3.1-3.4; vgl. auch BGE 145 V 399).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Krankentaggeldversicherung habe die gesetzlichen Leistungen erbracht. Mit dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Februar 2018 habe auch die 30-tägige Frist zum Bezug ungekürzter Taggelder bei verminderter Arbeitsfähigkeit begonnen, welche am 2. März 2018 geendet habe. Nach Erlass des Vorbescheids vom 21. Juni 2019 durch die IV-Stelle, womit dem Beschwerdeführer eine ganze Rente in Aussicht gestellt worden sei, habe die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin geendet, weshalb der versicherte Verdienst ab dem 1. Juli 2019 an die Resterwerbsfähigkeit von 20 % angepasst worden sei. Nach Bestätigung des Vorbescheids mit Verfügungen der IV-Stelle vom 22. August und 2. Oktober 2019, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, sei sodann festgehalten worden, dass der versicherte Verdienst bereits ab dem 1. Mai 2018 auf die Resterwerbsfähigkeit von 20 % anzupassen sei, weshalb die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 in der Höhe von Fr. 25'765.-- zurückzufordern sei. Ein Versicherter habe sodann nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage. Der Beschwerdeführer habe vom 4. bis 11. April 2019, vom 25. bis 31. Mai 2019, vom 3. bis 6. Juli 2019, vom 23. bis 26. August 2019 sowie vom 11. bis 12. September 2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er in diesen Zeiten aus therapeutischen Gründen ortsabwesend gewesen sei. Auch wenn von der behandelnden Ärztin empfohlen worden sei, den Kontakt mit seiner Familie aufrecht zu erhalten, könne dies nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Von der Rückforderungssumme sei der Betrag von Fr. 4'149.70 mit den Leistungen der Invalidenversicherung zu verrechnen und der Betrag von Fr. 21'615.30 – vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge – zu Lasten des Ausgleichsfonds abzuschreiben (Urk. 2 S. 5-9).

    Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin sodann, es sei der Betrag, welcher mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden könne, auf Fr. 7'472.25 zu erhöhen. Den Antrag begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die SVA Zürich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2019 für seine Tochter und vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2019 für seinen Sohn bejaht habe. Für den Bezugszeitraum vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 könne daher zusätzlich ein Betrag von Fr. 3'322.55 mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden (Urk. 10 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Kürzung seines versicherten Verdienstes sei unrechtmässig und sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder sei in voller Höhe anzuerkennen (Urk. 1).

    Betreffend den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Berechnungen der Beschwerdegegnerin seien falsch und es sei nicht zulässig, die Rückforderung mit den Kinderrenten zu verrechnen (Urk. 15 S. 1).


3.    

3.1    Vorliegend ist zunächst strittig, ob der Beschwerdeführer vom 4. bis 11. April 2019 (Urk. 5/146-148), vom 25. bis 31. Mai 2019 (Urk. 5/150-152), vom 3. bis 6. Juli 2019 (Urk. 5/130-134), vom 23. bis 26. August 2019 (Urk. 5/61-65) sowie vom 11. bis 12. September 2019 (Urk. 5/42-44) Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat.

3.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung jeweils damit, dass der Beschwerdeführer im Formular «Angaben der versicherten Person» für die Monate April 2019 (Urk. 5/177-178), Mai 2019 (Urk. 5/170-171), Juli 2019 (Urk. 5/137) sowie August 2019 (Urk. 5/93-94) angegeben habe, er sei zu diesen Zeiten aus therapeutischen Gründen ortsabwesend gewesen beziehungsweise er beziehe im September 2019 erstmals seit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug Ferien (Urk. 5/58-59). In der Kontrollperiode April 2019 (Urk. 5/147) könnten lediglich drei, im Juli 2019 (Urk. 5/133) lediglich zwei kontrollfreie Bezugstage abgerechnet werden. Die übrigen Zeiten würden daher nicht als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gelten, weshalb sie keine Leistungen ausrichten dürfe.

3.3    Die Beschwerdegegnerin führte zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» bestätigte, er sei zu genannten Zeiten ortsabwesend gewesen. Die behandelnde Ärztin erklärte am 25. März 2019, es sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht indiziert, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Auslandreisen nach Deutschland und Polen unternehme. Dabei handle es sich um Aufenthalte bei seiner Familie in Deutschland sowie bei nahen Verwandten in Polen. Die Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte habe auf seine psychische Befindlichkeit und Besserung seines Gesundheitszustandes einen positiven Einfluss (Urk. 5/189). Eine versicherte Person hat sich, um vermittlungsfähig zu sein, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Die blosse Willenshaltung oder verbale Erklärung zur Vermittlungsbereitschaft genügt dafür nicht (E. 1.2). Des Weiteren muss der Arbeitslose, der Leistungen bezieht, die Kontrollvorschriften einhalten und innert Tagesfrist erreichbar sein (vgl. Art. 17 AVIG und Art. 22 Abs. 4 AVIV). Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe sich auch während seiner Abwesenheit stets um Stellen beworben und sogar ein Vorstellungsgespräch vereinbart (Urk. 5/51); dies wurde jedoch weder substantiiert noch belegt. Zudem ist davon auszugehen, dass bei dieser räumlichen Distanz von rund sechseinhalb Stunden reiner Fahrzeit (vgl. Google Maps Routenplaner von Z.___ nach A.___; 604 km Distanz) die zeitliche Verfügbarkeit eingeschränkt war. Hieran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach er dem RAV nur bei voller Gesundheit zu 100 % zur Verfügung stehen müsse (Urk. 5/66). Eine versicherte Person hat sich dem RAV auch bei einer Vermittlungsfähigkeit von 20 % vollumfänglich zur Verfügung zu stellen und muss innert Tagesfrist erreichbar sein (Art. 22 Abs. 4 AVIV). Bei der Vermittlungsfähigkeit werden keine Abstufungen vorgenommen; eine versicherte Person ist entweder vermittlungsfähig oder nicht (E. 1.1). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die zeitliche Verfügbarkeit des Beschwerdeführers in den Zeiten seiner Abwesenheit eingeschränkt war und er nicht bereit und in der Lage gewesen wäre, umgehend eine vermittelte Arbeit anzunehmen oder an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, weshalb keine Vermittlungsfähigkeit vorlag.

3.4    Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2362 Rz 320 mit Hinweis), jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Ein Vorbezug von noch nicht erworbenen kontrollfreien Tage ist unzulässig. Grundsätzlich sind die kontrollfreien Tage aufeinander folgend zu beziehen. Mit dieser Regelung wird dem Feriengedanken Rechnung getragen. Vom blockweisen Bezug kann abgewichen werden, wenn durch den tageweisen Bezug Weisungen nach Art. 17 AVIG nicht beeinträchtigt werden (AVIG-Praxis ALE Rz B370 f.). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe während seiner Abwesenheit Zeit mit seiner Familie verbracht, was von seinen Behandlerinnen auch empfohlen wurde (vgl. Urk. 5/172). Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer die kontrollfreien Tage nicht blockweise anzurechnen. Die kontrollfreien Tage in den Monaten März (Urk. 5/182), Mai (Urk. 5/165), Juni (Urk. 5/161) und August (Urk. 5/75) wurden den jeweiligen Abwesenheiten in den Folgemonaten angerechnet. Die Abrechnungen für die Monate April bis September 2019 sind bezüglich der Anrechnung der kontrollfreien Tage damit nicht zu beanstanden.


4.

4.1    Aktenkundig ist sodann, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 22. August und 2. Oktober 2019 mit Wirkung ab 1. März 2018 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 5/54, 5/119). Die IV-Stelle erklärte mit E-Mail vom 25. Juli 2019, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 80 % betrage (Urk. 5/144). Die gegenüber der Invalidenversicherung vorleistungspflichtige Beschwerdegegnerin (vgl. E. 1.4) leistete während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2020 ab dem 1. Mai 2018 (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2018.00276 vom 30. August 2019 E. 3.3) bis zum Erlass des Vorbescheids der IV-Stelle Arbeitslosentaggelder und nahm rückwirkend eine Anpassung des versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 5'471.-- (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2018.00276 E. 3.1) an die verbleibende Resterwerbsfähigkeit vor, wobei bei einem 80%igen Invaliditätsgrad ein korrigierter versicherter Verdienst von Fr. 1'094.-- resultierte (Fr. 5'471.-- x 0.2; vgl. Urk. 5/96).

    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab dem 1. Mai 2018 bei einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % zu Recht auf Fr. 1'094.-- reduzierte und damit ein Rückerstattungsanspruch von Fr. 25'765.-- resultiert.

4.2    Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, es handle sich lediglich um einen Teil der Rente und die Entscheidung sei noch nicht endgültig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) für die Zeit besteht, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand; E. 1.5). Die Vorleistungspflicht ist aber auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, denn sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, muss der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst werden (BGE 140 V 89 E. 5.2 mit Hinweisen). Nachdem die IV-Stelle den Vorbescheid vom 21. Juni 2019 erlassen hatte, bestätigte diese mit E-Mail vom 25. Juli 2019, dass der Invaliditätsgrad 80 % betrage. Hinweise dafür, dass diese Angaben nicht zutreffend wären, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung der mit Verfügungen vom 22. August und 2. Oktober 2019 (vgl. Urk. 5/24) gewährten ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 80 % als plausibel. Mithin handelte es sich um eine erhebliche Tatsache, welche es der Arbeitslosenkasse erlaubte, den versicherten Verdienst an veränderte Verhältnisse anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2010 vom 31. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis). Damit endete der Schwebezustand, für dessen Dauer die Beschwerdegegnerin vorleistungspflichtig war. Die Beschwerdegegnerin passte den versicherten Verdienst zu Recht auf den 1. Mai 2018 (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2018.00276) an die Resterwerbsfähigkeit von 20 % an. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass mit den Verfügungen vom 22. August und 2. Oktober 2019 (vgl. Urk. 5/54, 5/119) zwar festgehalten wurde, es handle sich gemäss der anwendbaren Rentenskala 7 um eine Teilrente, dies ist jedoch auf die Diskrepanz zwischen der Anzahl beitragspflichtiger Jahre gemäss Jahrgang und den dem Beschwerdeführer effektiv anrechenbaren Beitragsjahren und -monaten zurückzuführen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich nur um einen Teilumfang seines Leistungsanspruchs handle, kann daher nicht gefolgt werden.

4.3    Gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist eine versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum (unter anderem) Renten der Invalidenversicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. Mit dem auf 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Art. 95 Abs. 1bis AVIG soll vermieden werden, dass die versicherte Person für den nicht durch Verrechnung gedeckten Teil der Rückforderung erstattungspflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts C 42/05 vom 16. Mai 2006 E. 2.1).

    Nach der Rechtsprechung ist der Sinn und Zweck dieser Bestimmung primär, den Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse im Zusammenhang mit ihrer Vorleistungspflicht betraglich zu begrenzen (BGE 142 V 448 E. 5.4). Die Rückforderung wird auf den Betrag der zweigübergreifenden Verrechnung begrenzt. Der Rest verbleibt der versicherten Person (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2294 Rz 91).

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst bei einer 20%igen Resterwerbsfähigkeit zu Recht auf Fr. 1’094.-- festsetzte. Somit steht fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 zu viel Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 25'765.-- (vgl. Rückforderungsabrechnungen Urk. 5/100-113) zweifellos zu Unrecht ausbezahlt wurde (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb). Es besteht kein Anlass, diesen Betrag, der auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt wurde, zu bemängeln. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung mit der im fraglichen Zeitraum rückwirkend zugesprochene Rente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 4'149.70 verrechnete, ist eine Verrechnung einer Rückforderung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung nach Art. 94 Abs. 1 AVIG doch ausdrücklich zulässig und bestehen weder Hinweise für eine fehlerhafte Berechnung des Verrechnungsbetrages (Urk. 11/3) noch wurde der Verrechnungsbetrag in seiner Höhe bestritten.


5.    

5.1    Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin sodann die Verrechnung von weiteren Fr. 3'322.55 mit den Leistungen der Invalidenversicherung. Dem Beschwerdeführer wurden vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2019 sowie vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2019 zwei Kinderrenten zugesprochen (Urk. 11/1); diese seien mit der Rückforderung ebenfalls zu verrechnen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer erachtete diese Verrechnung mit den Kinderrenten der Invalidenversicherung als unrechtmässig (Urk. 15).

5.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verrechnung mit zur Hauptrente gewährten Kinderrenten möglich, soweit diese direkt dem Rentenberechtigten ausbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 3.2; ARV 1999 Nr. 39 S. 227 E. 3b). Grundsätzlich wird eine Kinderrente gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Abs. 4). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung im Sinne von Art. 20 ATSG sowie abweichende zivilrechtliche Anordnungen (Abs. 4 Satz 2).

5.3    Vorliegend teilte die SVA Zürich, Ausgleichskasse, der Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2020 mit Antragsformular zur Koordination der Leistungen mit, der Beschwerdeführer habe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2019 Anspruch auf Nachzahlung von zwei Kinderrenten in der Höhe von Fr. 5'300.-- (Urk. 9/1). Anhaltspunkte dafür, dass die Kinderrenten nicht wie die Hauptrente (vgl. Urk. 5/55) an den Beschwerdeführer ausbezahlt werden, liegen keine vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Eine unrechtmässige Verrechnung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, liegt damit nicht vor. Die Beschwerdegegnerin machte einen Verrechnungszeitraum von 1. Mai 2018 bis Juni 2019 geltend, in welchem sie Vorleistungen erbracht hatte. Es besteht kein Anlass, den Verrechnungsbetrag von Fr. 3'322.55, in Frage zu stellen (vgl. die revidierten Tabellen der Verrechnung, Urk. 11/3). Insgesamt beantragte die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Verrechnung von Fr. 7472.25 mit den Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10), während sie beantragte, den nicht gedeckten Rest der Rückforderungssumme in Höhe von Fr. 18’292.75 - vorbehältlich einer allfälligen Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge - zulasten des Ausgleichsfonds abzuschreiben und damit Art. 95 Abs. 1bis 2. Satz AVIG Rechnung trug.


6.    Zusammenfassend ist damit die Beschwerde abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid dahingehend abzuändern, dass Fr. 7'472.25 mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffer 4 des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019 wird dahingehend abgeändert, als Fr. 7'472.25 mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet und Fr. 18'292.75 - vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge - zu Lasten des Ausgleichsfonds abgeschrieben werden.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif