Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00012


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 12. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Syna Arbeitslosenkasse

Zahlstelle Rüti

Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti ZH

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, ist seit dem Herbstsemester 2015 im Bachelor-Studiengang Theologie an der Universität Y.___ immatrikuliert (Urk. 7/64) und begann daneben die kirchliche Ausbildung zum Pfarramt, wobei sie vom 15. Januar bis 15. Juli 2018 das ekklesiologisch-praktische Semester (EPS, Urk. 7/55) absolvierte und am 6. Februar 2019 Bescheid über die Zulassung zur weiteren kirchlichen Ausbildung erhielt (Urk. 7/69). Die Versicherte arbeitete vom 1. September 2012 bis 31. August 2017 als Lehrbeauftragte im Umfang von drei Wochenlektionen beim Departement Schule und Sport der Stadt Z.___ (Urk. 7/77 und Urk. 7/90-91) und dann befristet vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 im Umfang von 30 % bei A.___ als Sachbearbeiterin Treuhanddienst (Urk. 7/97-98, Urk. 7/101-102, Urk. 7/103-104).

1.2    Am 23. August 2019 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 50 % an (Urk. 7/120) und stellte am 28. August 2019 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2019 (Urk. 7/116-119).

    Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 (Urk. 7/59-62) verneinte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, sie habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und sei auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die von der Versicherten dagegen am 19. November 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/53-54) wies die Kasse mit Entscheid vom 28. November 2019 (Urk. 7/46-50 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2019 (Urk. 1 S. 1 Mitte).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2020 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 14. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:

a.    ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);

b.    einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);

c.    in der Schweiz wohnt (Art. 12);

d.    die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

e.    die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);

f.    vermittlungsfähig ist (Art. 15) und

g.    die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.3    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) aus, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur 10.327 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne (10 Monate bei A.___ und 0.327 Monate beim Departement Schule und Sport), womit die Anspruchsvoraussetzung (Mindestbeitragszeit von 12 Monaten) nicht erfüllt sei (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin selber gebe an, dass sie sich noch mindestens bis Januar 2020 im Theologie-Studium befinde und zudem eine kirchliche Ausbildung absolviere. Der Befreiungsgrund Studium komme nur zur Anwendung, wenn das Studium entweder erfolgreich abgeschlossen oder abgebrochen worden sei, wobei der Nachweis des (Vollzeit-)Studiums von mehr als 12 Monaten während der Beitragsrahmenfrist und die Exmatrikulation bzw. das Abschlussdiplom der Arbeitslosenkasse vorgelegt werde sowie die Kausalität gegeben sein müsse. Im Weiteren sei die Pensionierung des Ehemannes kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG, wie auch Arbeitslosigkeit des einen Eheteils kein ähnlicher Grund sei. Es liege kein unerwartetes, zeitlich nicht voraussehbares Ereignis vor, wodurch die Beschwerdeführerin in eine finanzielle Zwangslage geraten sei (S. 4 Mitte).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass das kirchliche Praktikum vom 15. Januar bis 15. Juli 2018 zur Befreiung der Beitragszeit gemäss AVIG anzurechnen sei (S. 1 unten). Grundsätzlich würde sie auf Teilzeitbeschäftigung neben dem Studium setzen und suche deshalb Arbeit. Dies nicht erst seit dem sie sich am 23. August 2019 beim RAV angemeldet habe. Sie habe dies getan, weil sie keine Arbeit gefunden habe und weil sie habe absehen können, dass sie ab dem 1. September 2019 wegen der Pensionierung ihres getrennt wohnenden Ehemannes ohne Lebensunterhalt dastehen und sie sich also in einer gegenüber vorher verschärften finanziellen Zwangslage befinden würde (S. 1 unten).

2.3    Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder Befreiung von deren Erfüllung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) gegeben ist.


3.

3.1    Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin am 23. August 2019 beim RAV angemeldet (Urk. 7/120). Damit ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AVIG zu Recht von einer Rahmenfrist vom 23. August 2017 bis 22. August 2019 ausgegangen (Urk. 2 S. 1 unten). Nach Lage der Akten steht sodann weiter fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2012 bis 31. August 2017 als Lehrbeauftragte im Pensum von 12 % beim Departement Schule und Sport in Z.___ (Urk. 7/77, Urk. 7/90-91) und zuletzt vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 in einem befristeten Anstellungsverhältnis als Sachbearbeiterin Treuhanddienst bei A.___ in einem Pensum von 30 % tätig war (Urk. 7/97-98).

3.2    Für die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des im September 2015 aufgenommenen Theologie-Vollzeitstudiums absolvierten kirchlichen Praktika kann vorliegend nur schon aufgrund der fehlenden beitragspflichtigen Entschädigung nicht von einer als Beitragszeit anrechenbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Weiter handelt es sich beim EPS um die theologisch-umsetzende und kirchliche Ausbildung, die die Kirchen verantworten, während
die theologisch-grundlegende Ausbildung an der Universität Y.___ absolviert wird. Mit anderen Worten stellt das EPS ein Praxissemester für Theologie-studierende dar und ist damit - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (Urk. 1 S. 2 oben) - obligatorischer Bestandteil auf dem Weg zum Pfarrberuf
(vgl. zum Ganzen https://www.bildungkirche.ch/ausbildung/kirchliche-ausbil-dung-der-konkordatskirchen-im-theologiestudium). Damit steht ohne Weiteres fest, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Praktika zu Ausbildungs- und nicht zu Erwerbszwecken absolviert hat und deshalb nicht von einer als Beitragszeit anrechenbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach für die Annahme eines Zwischen-verdienstes kein Raum bleibt, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von Kenntnissen, aufgenommen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 247/05 vom 17. Januar 2006, C 308/02 vom 27. Juli 2005, 297/03 vom 14. Juni 2004, C 193/03 vom 16. Januar 2004, C 21/03 vom 4. August 2003 sowie ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f. mit Hinweisen).

3.3    Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin innert der ab 23. August 2017 laufenden Rahmenfrist insgesamt weniger als 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat und die Beitragszeit damit nicht erfüllt ist. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbrachte, dass in Bezug auf die von ihr bei der A.___ geleisteten Arbeit die Sonderregelung in Art. 13 Abs. 4 AVIG («Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen») geprüft werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 4 unten), kann ihr nicht gefolgt werden, handelt es sich doch hierbei nicht um einen der in Art. 8 AVIV aufgeführten Berufe.

    Unter dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 AVIG besteht somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind.


4.

4.1    Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Als Ausbildung gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 43 E. 3c/aa).

    Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt nach der Rechtsprechung einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 342 f. E. 5b mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 und 18 zu Art. 14). Da sodann eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 E. 2c mit Hinweisen).

4.2    In der vom 23. August 2017 bis 22. August 2019 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit war die Beschwerdeführerin Theologiestudentin an der Universität Y.___, wobei das von ihr in dieser Zeit vom 15. Januar bis 15. Juli 2018 absolvierte EPS - wie vorstehend dargelegt (vgl. vorstehend E. 3.2) - Ausbildungsbestandteil war und damit unter Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu subsumieren ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, B187; vgl. auch Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 48/2004 S. 221). Die Beschwerdeführerin stand in der massgebenden Rahmenfrist grundsätzlich während mehr als zwölf Monaten in einer Ausbildung. Ein Befreiungsgrund ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn es der versicherten Person nicht möglich und zumutbar war, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung als arbeitnehmende Person auszuüben (vgl. vorstehend E. 4.1). Das Erfordernis der Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zwingt dazu, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Verhinderung begründet war.

    Die Beschwerdeführerin arbeitete in der Rahmenfrist neben dem Studium als Sachbearbeiterin Treuhand in einem Pensum von 30 %. Daraus folgt, dass sie mit dem Studium - mit Ausnahme während der Zeit des in der Rahmenfrist absolvierten sechsmonatigen Praktikums - nicht zu 100 % ausgelastet und ihr neben der Ausbildung die gleichzeitige Ausübung einer beitragspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung möglich (und zumutbar) war. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Beitragszeit und der Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung infolge Ausbildung (Urk. 14 Abs. 1 lit. a) nicht gegeben, war es der Beschwerdeführerin wie dargelegt offensichtlich möglich, im Umfang von 30 % einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dafür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin neben dem Studium auf Teilzeitbeschäftigung setzte, Arbeit suchte und sich schliesslich - weil sie keine Arbeit gefunden und habe absehen können, dass sie ab dem 1. September 2019 wegen der Pensionierung des Ehemannes ohne Lebensunterhalt dastehen würde (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) - am 23. August 2019 im Umfang von 50 % beim RAV anmeldete und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (vgl. Urk. 7/116-119, Urk. 7/120).

4.3    Die Beschwerdeführerin kann sich sodann auch nicht darauf berufen, dass die Pensionierung des getrenntlebenden Ehepartners einen ähnlichen (Befreiungs-)Grund wie die Invalidität (Art. 8 ATSG) oder der Tod eines Ehegatten (Art. 14 Abs. 2 AVIG) darstellt. Von einem «ähnlichen Grund» kann lediglich dann ausgegangen werden, wenn die versicherte Person durch ein unerwartetes, zeitlich nicht voraussehbares Ereignis in eine finanzielle Zwangslage geraten (vgl. AVIG-Praxis ALE, B196) und dadurch gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist zwar durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin durch die Pensionierung und den Wegfall der vom getrenntlebenden Ehemann geleisteten finanziellen Unterstützung in eine verschärfte finanzielle Zwangslage geraten. Bei einer Pensionierung handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um ein unerwartetes, zeitlich nicht voraussehbares Ereignis. So war der Tag der Pensionierung und damit auch Versiegen der finanziellen Unterstützung des getrenntlebenden Ehemannes - ob diese rechtlich überhaupt geschuldet war oder nicht - voraussehbar und die Beschwerdeführerin konnte sich frühzeitig auf die neue Situation einstellen und Vorbereitungen treffen. Dies hatte sie nach Lage der Akten auch gemacht. So meldete sie sich im Hinblick auf die Pensionierung offenbar bereits im August 2018 und damit ein Jahr vor der Pensionierung beim RAV an, meldete sich dann aber wegen «fehlender Unterstützung» wieder ab und begann dann auf eigene Initiative hin ab Oktober 2018 eine befristete Teilzeittätigkeit bei A.___, welche zweimal verlängert wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2.4). Weiter haben sich die Eheleute im Hinblick auf die Pensionierung rechtlich beraten lassen, wobei die Eheleute aufgrund des (richterlich bewilligten) Getrenntlebens zwei ganze Renten anstatt nur einer Ehepaarrente erhalten werden (vgl. Urk. 7/88-89). Schliesslich führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie sich im August 2019 beim RAV angemeldet habe, weil sie keine Arbeit gefunden habe und habe absehen können, dass sie ab 1. September 2019 wegen der Pensionierung des Ehemannes ohne Lebensunterhalt dastehen würde (Urk. 1 S. 1). Bei einer Pensionierung handelt es sich nicht um einen programmwidrigen, unvorbereiteten und plötzlich eintretenden Lebenssachverhalt, wie dies bei den in Art. 14 Abs. 2 AVIG erwähnten Ereignissen (Trennung, Scheidung, Invalidität, Tod) der Fall ist. Die Beschwerdeführerin musste damit nach dem Gesagten aus wirtschaftlicher Notwendigkeit nicht in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren, womit in der Pensionierung des Ehepartners kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG liegt. Das Bundesgericht sah in diesem Sinne auch in der Aussteuerung eines Ehegatten aus der Arbeitslosenversicherung keinen Befreiungsgrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2011 vom 15. November 2012 E. 8), was mit der vorliegenden Situation in Auswirkung und Tragweite vergleichbar ist.


5.    Nach dem Gesagten ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 (Urk. 7/59-62) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid (Urk. 2) mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit beziehungsweise Befreiung hiervon für die Zeit ab 23. August 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung verneinte. Dagegen vermögen auch die von der Beschwerdeführerin weitschweifig verfassten weiteren Ausführungen nichts zu ändern.

    Die gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2019 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Syna Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager