Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00026
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Beschluss vom 30. Januar 2020
in Sachen
X.___
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
Advokatur Kümin
Dufourstrasse 147, Postfach 3165, 8034 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, meldete sich am 18. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an, dass sie zuletzt vom 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2017 für die Y.___ GmbH gearbeitet habe. Gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ GmbH richtete die Unia Arbeitslosenkasse X.___ zunächst ab 1. November 2017 Arbeitslosenentschädigung aus. Nach weiteren Abklärungen verfügte die Unia Arbeitslosenkasse am 27. Juni 2018, dass der Antrag von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend per 1. November 2017 abgewiesen werde, weil nicht nachgewiesen sei, dass sie in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2017 eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Gleichzeitig forderte sie die vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 ausbezahlten Taggelder zurück. Dagegen erhob X.___ am 10. Juli 2018 Einsprache, welche die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 abwies (Urk. 2 S. 2). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 14. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 2 S. 3). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil AL.2018.00274 vom 7. März 2019 ab (Urk. 2). Die gegen dieses Urteil von X.___ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_297/2019 vom 29. August 2019 ab.
2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 liess X.___ beim Sozialversicherungsgericht ein Revisionsgesuch mit den folgenden Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):
«1.Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2019 sei zu revidieren und die Revisionsgegnerin sei zu verpflichten, der Revisionsführerin nachträglich eine Arbeitslosenentschädigung (Arbeitslosentaggeld) von mindestens CHF 44'268.25 zu entrichten.
2.Eventualiter sei die Angelegenheit an die Revisionsgegnerin zurückzuweisen und diese richterlich anzuweisen, die Sache aufgrund der in der Revision bezeichneten Befunde materiell erneut zu beurteilen und gestützt darauf eine neue Arbeitslosenentschädigungs-Verfügung zu erlassen.
3.Der Revisionsführerin sei unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand (zu bestellen).
4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Revisionsgegnerin.»
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein.
1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Die Revisionsgründe in § 29 lit. a und lit. b GSVGer entsprechen damit den Revisionsgründen in Art. 61 lit. i ATSG.
Als «neu» gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 mit Hinweis auf BGE 108 V 170 E. 1; Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 f. zu § 29 GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3).
1.3 § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Sodann muss das Revisionsgesuch gemäss § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer).
1.4 Liegt in der Sache ein Urteil des Bundesgerichts vor, kann bei der Vorinstanz nur dann die Revision ihres Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.2).
2.
2.1 Die Gesuchstellerin lässt vorbringen, dass der am 4. November 2019 eingegangene aktualisierte Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) eine neue erhebliche Tatsache respektive ein neues Beweismittel darstellen würde (Urk. 1 S. 8). Mit dem vorliegenden IK-Auszug habe die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die der Gesuchstellerin im Zeitraum von 2015 bis 2017 bar bezahlten Löhne bestätigt (Urk. 1 S. 8). Die Ausgleichskasse habe nach der Prüfung der Lohnauszahlungsbestätigungen von Z.___ und A.___ vom 8. Mai 2019 sowie der dazu erhaltenen Lohndeklarationen, die Bruttolöhne der Gesuchstellerin für die Anstellungen bei der Y.___ GmbH von 2015 bis 2017 im IK der Gesuchstellerin eingetragen. Darauf sei die Gesuchsgegnerin zu behaften, weil sie ihre Leistungsablehnung gemäss ihrer Verfügung vom 27. Juni 2018 wesentlich auf den von der Ausgleichskasse beigezogenen IK-Auszug vom 21. Juni 2018 gestützt habe, in welchem noch keine von der Gesuchstellerin im Zeitraum von 2015 bis 2017 von der Y.___ GmbH bezogenen Einkommen eingetragen gewesen seien (Urk. 1 S. 9).
2.2 Dem von der Gesuchstellerin aufgelegten IK-Auszug vom 4. November 2019 ist zu entnehmen, dass Einkommen der Gesuchstellerin von der Y.___ GmbH in der Höhe von Fr. 44'100.-- (2015), Fr. 50'400.-- (2016) und Fr. 49'000.-- (2017) erfasst sind (Urk. 3/15). Im Urteil AL.2018.00274 vom 7. März 2019 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass die geltend gemachten Löhne der Y.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 nicht im IK der Beschwerdeführerin eingetragen seien (vgl. den IK-Auszug vom 28. Mai 2018). Die Ausgleichskasse habe der Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2018 bestätigt, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 2015 bis 2017 für die Beschwerdegegnerin keine Beiträge abgerechnet habe. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe die Ausgleichskasse am 6. September 2018 ersucht, den ehemaligen Geschäftsführer der Y.___ GmbH zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin aufzufordern. Sie habe im weiteren Verfahren jedoch nicht mitgeteilt, ob die Ausgleichskasse diesem Ersuchen nachgekommen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei zudem nicht davon auszugehen, dass dies den «Nachweis für die Lohnhöhe» erbringen könnte. Würden die geltend gemachten Löhne tatsächlich nachträglich im IK der Beschwerdeführerin eingetragen, würde dies höchstens ein Indiz für den Lohnfluss darstellen, während die inkonsistenten Angaben in den übrigen Unterlagen allesamt dagegen sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Lohn in der behaupteten Höhe tatsächlich erhalten hat. Es erübrige sich deshalb, bei der Ausgleichskasse weitere Auskünfte einzuholen (vgl. E. 3.2.5 jenes Urteils, Urk. 2 S. 8). Daraus folgt, dass das Sozialversicherungsgericht nicht anders entschieden hätte, wenn ihm der IK-Auszug mit den eingetragenen Einkommen der Gesuchstellerin vorgelegen hätte. Beim IK-Auszug vom 4. November 2019 (Urk. 3/15) handelt es sich somit nicht um eine erhebliche neue Tatsache.
2.3 Bezüglich der Erklärungen von Z.___ und A.___ vom 8. Mai 2019 (Urk. 3/13-14) ist festzuhalten, dass sie sich bezüglich Lohnfluss inhaltlich nicht wesentlich von den früheren Aussagen von Z.___ und A.___, auf welche das Sozialversicherungsgericht im Urteil AL.2018.00274 vom 7. März 2019 ausführlich eingegangen ist (vgl. E. 3.2.3-3.2.4 jenes Urteils, Urk. 2 S. 9-10), unterscheiden. Mithin handelt es sich bei diesen Erklärungen ebenfalls nicht um erhebliche neue Tatsachen. Gleiches gilt für die von Z.___ am 17. September 2019 zuhanden der Ausgleichskasse ausgefüllten Formulare, in welchen er die Löhne, welche die Gesuchstellerin in den Jahren 2015 von 2017 von der Y.___ GmbH erhalten haben soll, noch einmal aufführte (Urk. 3/16). Weitere Angaben sind diesen Formularen aber nicht zu entnehmen. Anzufügen ist, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_297/2019 vom 29. August 2019 in Sachen der Gesuchstellerin ausführte, die Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 7. März 2019 sei bundesrechtskonform gewesen (E. 6.2.2 des Bundesgerichtsurteils). Damit ist zugleich gesagt, dass vor Bundesgericht der Gesichtspunkt des Lohnflusses gerade strittig war, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4).
3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG), weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos ist. Ihr Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) ist wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer), wobei zur Begründung auf die obigen Ausführungen (E. 2) verwiesen werden kann.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Januar 2020 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage der Doppel von Urk. 1-3
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Hübscher