Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00054


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 13. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1997, absolvierte im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 erfolgreich eine Lehre als Detailhandelsassistent, Fachrichtung Fleischwirtschaft, mit eidgenössischem Berufsattest (EBA, Urk. 6/30, Urk. 6/17 S. 7). Am 25. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung für ein 80-100 %-Pensum an (Urk. 6/29). Am 20. August 2019 stellte er den Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2019 (Urk. 6/28).

    Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2019 für die Dauer von sechs Tagen ab dem 1. Dezember 2019 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4). Die vom Versicherten dagegen am 13. Januar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/5) wies das AWA mit Entscheid vom 31. Januar 2020 ab (Urk. 6/6 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).


2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

2.2    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

2.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.


3.

3.1    Der Beschwerdegegner zog im angefochtenen Einspracheentscheid in Erwägung, der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode November 2019 insgesamt zehn Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Diese seien alle vom 19. bis 29. November 2019 getätigt worden. Die Arbeitsbemühungen würden zwar auf den ersten Blick mengenmässig genügen. Gemäss RAV-Protokoll sei er anlässlich des Erstgesprächs vom 29. Juli 2019 aber nicht nur angehalten worden, den Nachweis von mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen, sondern zusätzlich zwei bis drei Suchbemühungen pro Woche vorzunehmen. Obwohl er sich dem Erfordernis einer kontinuierlichen Stellensuche daher bewusst gewesen sei, vermöge er vorliegend erst ab dem 19. November 2019 Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Das Fehlen jeglicher Bemühungen um eine Arbeitsstelle vom 1. bis 18. November 2019 könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass ihm eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei. Blosse Vertragsverhandlungen würden nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbinden. Damit sei er der Vorgabe des RAV betreffend Kontinuität der Arbeitsbemühungen nicht nachgekommen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angezeigt sei (Urk. 2 S. 2). Betreffend die Dauer der Einstellung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden August und September 2019 eingestellt worden sei. Die erneute Einstellung der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen erfolge im Bereich des leichten Verschuldens (Urk. 2 S. 3).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe dem RAV im Monat November 2019 zehn Bewerbungen eingereicht und sei damit seinen Pflichten betreffend genügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgekommen. Er habe sämtliche gesetzlichen Vorgaben eingehalten (Urk. 1).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


4.

4.1    Für die Kontrollperiode November 2019 wies der Beschwerdeführer insgesamt zehn Suchbemühungen nach, bei zwei davon fand ein Vorstellungsgespräch statt (Urk. 6/9). In quantitativer Hinsicht erweisen sich die Suchbemühungen daher unbestrittenermassen als ausreichend (Urk. 2 S. 2, Urk. 1). Der Beschwerdegegner bemängelte jedoch die Kontinuität der Bewerbungen respektive die Tatsache, dass diese laut Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bloss in der zweiten Monatshälfte, nämlich zwischen dem 19. und 29. November 2019 erfolgt sind.

4.2    Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das Bundesgericht zwar hinsichtlich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern würden. Daraus folgt allerdings nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität hinsichtlich der Schriftlichkeit der persönlichen Arbeitsbemühungen die Konzentration derselben auf die letzten Tage des Kontrollmonats zu tolerieren wäre (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).

4.3    Auch wenn sich – wie soeben ausgeführt - die Konzentration schriftlicher Bewerbungsbemühungen auf einige Tage im Kontrollmonat unter Umständen rechtfertigen lässt und wegen der Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regelmässigkeit verlangt werden kann, folgt daraus nicht, dass vorliegend eine Konzentration der Arbeitsbemühungen auf die letzten zehn Tage des Monats mit einem Unterbruch von 19 Tagen zwischen dem 1. und 19. November 2019 hinzunehmen wäre. Dies, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Beratungsgespräche vom 29. Juli sowie 27. September 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er zwei bis drei Bewerbungen pro Woche zu verfassen habe (Urk. 6/17 S. 5 und 7). Dem Beschwerdeführer war demnach die Notwendigkeit der Kontinuität der Arbeitsbemühungen bekannt.

    Entschuldbare Gründe, welche in der Kontrollperiode November 2019 geringere Anforderungen an die Kontinuität der Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2019 einen Vertrag für ein dreimonatiges Praktikum im Y.___ abschloss und daher ab diesem Zeitpunkt einen Zwischenverdienst erzielte (Urk. 6/10, Urk. 6/11), vermag die mangelnde Kontinuität nicht zu rechtfertigen. Denn solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend und demnach auch kontinuierlich um Arbeit zu bemühen, weshalb auch die Ausübung eines Zwischenverdienstes nicht davon entbindet, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz B317).

    Wie der Beschwerdegegner zudem zu Recht vorbringt (Urk. 2 S. 2), entbinden blosse Vertragsverhandlungen – namentlich wenn sie wie hier die Arbeitslosigkeit nicht beenden, sondern Aussicht auf eine Praktikumsstelle im Zwischenverdient gebenvon vornherein nicht von der Pflicht zur Stellensuche.

    Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer klarerweise nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen und ist seiner Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) nur ungenügend nachgekommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbehungen erweist sich als rechtens.


5.    Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Der Beschwerdegegner setzte diese innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 2.3) auf sechs Tage fest. Damit trug er allen objektiven und subjektiven Umständen angemessen Rechnung. Insbesondere handelte es sich bereits um die dritte Einstellung aufgrund von ungenügenden Suchbehungen, nachdem der Beschwerdeführer bereits am 22. August 2019 sowie 17. Oktober 2019 für vier respektive fünf Tage eingestellt worden war (Urk. 6/20, Urk. 6/21). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die Annahme eines leichten Verschuldens im unteren Bereich nicht zu beanstanden.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrReiber