Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00064


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 16. Juni 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik

Burkart & Pfammatter Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 40, Postfach 568, 8703 Erlenbach ZH


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1971 geborene X.___ arbeitete von Juli 2010 bis April 2016 als Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH (Deutschland; Urk. 6/15, vgl. auch Urk. 6/3 S. 3). Ab dem 19. September 2016 arbeitete der Versicherte als Betriebsleiter bei der Z.___ AG (Urk. 6/7), ehe das Arbeitsverhältnis am 15. November 2016 per 30. November 2016 seitens der Arbeitgeberin gekündigt wurde (Urk. 6/8). Am 21. November 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1) und beantragte am 22. November 2016 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2016 (Urk. 6/3). In der Folge bezog er in der vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2018 dauernden Leistungsrahmenfrist Arbeitslosentaggelder (Urk. 6/22, 6/25, 6/29, 6/33, 6/37, 6/41, 6/43, 6/46, 6/48, 6/54, 6/56, 6/58, 6/60, 6/62, 6/66, 6/68, 6/72, 6/74, 6/77). Am 3. Juli 2018 wurde der Versicherte nach Bezug von 400 Taggeldern von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6/79). Nachdem in einer Kontrolle des internen Qualitätsmanagements der Arbeitslosenkasse Unia festgestellt wurde, dass beim Versicherten ausländische Beitragszeiten angerechnet, der Bezug von Arbeitslosenentschädigung in Deutschland jedoch bei der Berechnung des Höchstanspruchs unberücksichtigt geblieben war (Urk. 6/80), tätigte sie weitere Abklärungen (Urk. 6/81-82). Mit Verfügung vom 14. August 2019 (Urk. 6/84) stellte die Arbeitslosenkasse Unia fest, dass der Anspruch auf 400 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist zu kürzen sei und der Versicherte anstatt Fr. 105'546.90 lediglich einen Anspruch auf Fr. 83’214.70 gehabt hätte. Aus diesem Grund forderte sie den Betrag von Fr. 22'332.20 zurück (Urk. 6/84). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 6. September 2019 (Urk. 6/85) wies die Arbeitslosenkasse Unia mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/87).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 21. Februar 2020 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben und von jeglicher Rückforderung sei abzusehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).

    Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).

1.3    Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Juli 2019, Rz B30).

    Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2).

1.4    Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.

1.5    Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

    Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz E11).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könne innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2018 (richtig 1. Dezember 2014 bis 30. November 2016) 19.467 Monate Versicherungszeit nachweisen (17 Monate in Deutschland und 2.467 in der Schweiz). Damit habe er einen Anspruch auf 400 Taggelder. Anlässlich einer internen Kontrolle des Qualitätsmanagements im März 2019 sei festgestellt worden, dass bei der Festlegung der Höchstzahl der Taggelder der Leistungsbezug des Beschwerdeführers in Deutschland nicht berücksichtigt worden sei. Der in Deutschland bescheinigte Zeitraum des Leistungsbezugs vom 1. Mai bis 9. August 2016 sowie vom 11. August bis 18. September 2016 entspreche einem Taggeldbezug von 99 Taggeldern nach schweizerischem Recht. Für den Anspruch auf 400 Taggelder benötige der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit 15.533 Monate deutscher Versicherungszeit der nachgewiesenen 17 Monate (15.533 Monate Deutschland + 2.467 Monate Schweiz = 18 Monate). Die 99 Taggelder seien entsprechend auf 86 Taggelder zu kürzen und vom Anspruch auf 400 Taggelder in der Schweiz abzuziehen. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2018 hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf 314 Taggelder beziehungsweise Fr. 83'214.70 anstatt Fr. 105'546.90 gehabt; es sei ein Betrag von Fr. 22'332.20 zu viel ausbezahlt worden, weshalb die Kasse dies zurückfordern müsse. Mit Erlass der Verfügung vom 14. August 2019 habe sie den Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht (Urk. 2 S 3 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, eine Rückforderung scheitere bereits an der gehörigen Rechtsgrundlage. Art. 95 AVIG sehe keine Rückforderung vor, wenn zu viel Leistungen zufolge vorheriger ausländischer Versicherungsleistungen ausgerichtet worden seien. Des Weiteren divergiere der Leistungsbezug in Deutschland in zeitlicher Hinsicht offensichtlich von den in der Schweiz ausgerichteten Leistungen. Es liege deshalb keine Kumulation von in der gleichen Zeit ausgerichteten Leistungen vor, weshalb auch aus diesem Grund eine Rückforderung nicht zulässig sei. Sodann sei die ursprüngliche Leistungsausrichtung keinesfalls als zweifellos unrichtig anzusehen und die Berichtigung sei nicht von erheblicher Bedeutung (Urk. 1 S. 3). Zwar sei zutreffend, dass die relative einjährige Verwirkungsfrist eines allfälligen Rückforderungsanspruchs gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nicht bereits ab dem ursprünglichen Irrtum laufe, sondern erst ab einem zweiten Anlass wie beispielsweise vorliegend einen internen Rechnungskontrolle. Diese Rechtsprechung entbinde aber die Versicherungseinrichtung nicht in dem Sinne von jeglicher Sorgfaltspflicht, als dass jeder ursprüngliche Fehler verwirkungsrechtlich nicht massgeblich sei. Wenn dieses Mass an Sorgfalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise Leistungsausrichtung nicht an den Tag gelegt worden sei, laufe die Verwirkungsfrist gleichwohl bereits ab dann und nicht erst ab dem Tag einer späteren Rechnungskontrolle; ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei verwirkt (Urk. 1 S. 4 f.).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass das FZA, die GVO und die DVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind (vgl. E. 1.2). In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist, anwendbar, da der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist und ein Sachverhalt mit qualifiziertem Auslandbezug vorliegt (Art. 2 Abs. 1 GVO). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, weil die GVO in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit massgebend ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO).

3.2    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer von Juli 2010 bis April 2016 als Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH (Urk. 6/15, vgl. auch Urk. 6/3 S. 3) tätig war, ehe er per 23. Juni 2016 nach A.___ zuzog (Urk. 6/5) und nach seiner zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit ab dem 19. September 2016 als Betriebsleiter bei der Z.___ AG arbeitete (Urk. 6/7). Mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der Z.___ AG wechselte die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in die Schweiz (vgl. E. 1.4 und KS ALE 883 D44). Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2016 konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich eine Beitragszeit vom 23. Juli 2016 bis 19. September 2016 nachweisen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte gestützt auf Art. 61 Abs. 1 GVO daher zu Recht die Beitragszeiten, welche der Beschwerdeführer während dieser Rahmenfrist anlässlich seiner Anstellung bei der Y.___ GmbH erfüllt hatte (vgl. auch KS ALE 883 E11). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit 19.467 Monate Versicherungszeit nachweisen kann (17 Monate in Deutschland, 2.467 Monate in der Schweiz). Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer daher Anspruch auf höchstens 400 Taggelder (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe Art. 10 und Art. 61 Abs. 1 GVO falsch angewendet (Urk.1 S. 3), kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 10 GVO sieht sowohl ein Verbot mehrerer Versicherungsleistungen für denselben Zeitraum vor, als auch ein Verbot der mehrfachen Leistung aus derselben Pflichtversicherungszeit. Der Beschwerdeführer bezog vom 1. Mai bis 9. August 2016 sowie vom 11. August bis 18. September 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Deutschland (Urk. 6/17 S. 3), wobei der Beschwerdeführer vom 1. April 2011 bis 30. April 2016 eine versicherte Beschäftigung in Deutschland nachweisen konnte (Urk. 6/17 S. 1). Dieselbe Beitragszeit wurde demnach sowohl für den Leistungsbezug in Deutschland als auch in der Schweiz berücksichtigt. Der Leistungsbezug in Deutschland ist beim Anspruch auf 400 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Schweiz daher zu berücksichtigen (KS ALE 883 F41 ff.). Die Kürzung des Anspruchs gemäss Art. 27 AVIG um 86 Taggelder ist unter Berücksichtigung der 15.533 Monate massgeblicher Beitragszeit in Deutschland und den nach schweizerischem Recht bezogenen 99 Taggeldern nicht zu beanstanden (99 : 18 x 15,5; vgl. KS ALE 883 F44 mit Beispielen).


4.

4.1    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung).

4.2    Der Beschwerdeführer bezog unbestrittenermassen in einer vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2018 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug 400 Taggelder (Urk. 6/78) im Betrag von Fr. 105'546.90 (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 6/22, 6/25, 6/29, 6/33, 6/37, 6/41, 6/43, 6/46, 6/48, 6/54, 6/56, 6/58, 6/60, 6/62, 6/66, 6/68, 6/72, 6/74, 6/77). Davon forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2019 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 22'332.20 zurück (Urk. 6/84). Nach dem Gesagten (E. 3.2) hat die Beschwerdegegnerin den Höchstanspruch des Beschwerdeführers zu Recht auf 314 Taggelder (Höchstanspruch von 400 Taggelder abzüglich der in Deutschland bezogener 86 Taggelder) reduziert. Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Februar (teilweise) bis Juni 2018 offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb; vgl. Urk. 6/66: Bezogene Taggelder Ende Februar 2018 : 320).

    Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen, deren konkrete Berechnung (vgl. Urk. 6/83) unbestritten blieb und zu keinen Weiterungen Anlass gibt, ist die Berichtigung sodann – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.) – von erheblicher Bedeutung. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Bundesgericht bereits einen Betrag von Fr. 2'593.75 als erheblich wertete (Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.3). Damit sind die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind grundsätzlich nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen, so auch dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Anders verhält es sich bei einer Tatsache, die beispielsweise aus dem Handelsregister ersichtlich ist. In einem solchen Fall kann für die zumutbare Kenntnis nicht ein zweiter Anlass verlangt werden. Die Publikationswirkung eines Handelsregisters gilt auch dann, wenn die versicherte Person die Fragen betreffend arbeitgeberähnlicher Stellung (bewusst) falsch beantwortet hat. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zu laufen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 431 ff.).

5.2    Am 22. November 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mittels Formular bestätigte er, in den letzten zwei Jahren Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Deutschland bezogen zu haben (Urk. 6/3). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 10. Januar 2017 an, um unter anderem das Formular PDU1/E301 ausgestellt durch die zuständige Arbeitsagentur in Deutschland einzureichen. Im Schreiben wies sie darauf hin, dass die Unterlagen zur Abklärung seines Anspruchs benötigt werden (Urk. 6/13). Am 22. Dezember 2016 ging das von der Agentur für Arbeit ausgestellte Formular PDU1/E301 bei der Beschwerdegegnerin ein. Darin wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 9. August 2016 und vom 11. August bis 18. September 2016 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen habe (Urk. 6/17). Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch fest, dass der Beschwerdeführer einen Höchstanspruch von 400 Taggeldern habe (Urk. 6/21). Da der Leistungsbezug in Deutschland bereits im Dezember 2016 aktenkundig war, musste der Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass nicht nur die Beitragszeit anzurechnen ist, sondern auch der Leistungsbezug bei der Berechnung des Höchstanspruchs zu berücksichtigen gewesen wäre. Bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin den Fehler dannzumal erkennen müssen. Demnach beginnt die Verwirkungsfrist – übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) – bereits im Zeitpunkt der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zu laufen (vgl. E. 5.1).

5.3    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rückforderung für die in den Kontrollperioden Februar (teilweise) bis Juni 2018 erbrachten Leistungen (vgl. Urk. 6/83) im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 14. August 2019 bereits verwirkt war (vgl. Urk. 6/66, 6/68, 6/72, 6/74, 6/77). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.    Der vertretene Beschwerdeführer obsiegt, weshalb ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 22. Januar 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch für die Kontrollperioden Februar bis Juni 2018 im Betrag von Fr. 22'332.20 verwirkt ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Kazik

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif