Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00066


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 18. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___ GmbH

Z.___



gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989, war vom 1. Juli bis 28. November 2019 im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses als Baumaschinenführer bei der A.___ AG angestellt (Urk. 7/154 S. 1, Urk. 7/143). Am 1. November 2019 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung ab 29. November 2019 an und stellte am 10. Dezember 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/152 f.). Bereits per 1. Dezember 2019 war der Versicherte nach C.___ umgezogen und hatte sich neu beim RAV D.___ angemeldet (Urk. 7/145 f.). Gestützt auf die Meldung des RAV B.___ vom 3. Dezember 2019 (Urk. 7/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Anspruchserhebung für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Dezember 2019 Einsprache (Urk. 7/3), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 abwies (Urk. 7/15 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 25. Februar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 und beantragte, dieser sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei er für die Dauer von 5 Tagen einzustellen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Mai 2020 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 10). Der Beschwerdegegner verzichtete am 26. Mai 2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2).

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528).

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).


1.3    Im Bereich der Sozialversicherungen ist das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach die Behörden den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese Regel gilt allerdings nicht absolut. Ihre Tragweite wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Dies betrifft etwa die Verpflichtung, soweit vernünftigerweise zumutbar jene Beweise zu liefern, die sich aus der Natur der Streitsache oder den behaupteten Tatsachen ergeben, was dazu führt, dass die betroffene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Obwohl bei jeder Behörde Dokumente verloren gehen können, hielt die Rechtsprechung fast ausnahmslos daran fest, dass versicherte Personen die Konsequenzen der Beweislosigkeit sowohl für das Einreichen von Nachweisen der Arbeitsbemühungen an sich als auch für das Datum der Einreichung zu tragen haben. Die Tatsache, dass diesbezügliche Vorbringen plausibel erscheinen, genügt für den Nachweis der tatsächlichen Einreichung beziehungsweise deren Datum nicht. Notwendig ist ein auf gesicherte Elemente gestützter Beweis (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.2 in Pra 2019 Nr. 93 S. 927 f.). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiterem Hinweis).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2019 aufgefordert worden sei, dem RAV B.___ seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit per 29. November 2019 spätestens bis zum 5. Dezember 2019 einzureichen. Gemäss Eingangsstempel sei am 3. Dezember 2019 beim RAV B.___ ein Nachweisformular mit Arbeitsbemühungen für den Monat November 2019 eingegangen. Darauf seien 13 Arbeitsbemühungen aufgeführt gewesen. Am 10. Dezember 2019 habe sich der Beschwerdeführer beim RAV D.___ angemeldet. Die Abklärungen des AWA hätten ergeben, dass dort gleichentags Nachweisformulare mit Arbeitsbemühungen für die Monate August bis Oktober 2019 eingegangen seien (Urk. 2 S. 2). Dass der Beschwerdeführer – wie er behaupte – dem RAV B.___ am 2. Dezember 2019 per Post Arbeitsbemühungen für die Monate August bis November 2019 eingereicht habe, vermöge er nicht nachzuweisen. Die am 10. Dezember 2019 beim RAV D.___ nachgereichten Arbeitsbemühungen seien nicht zu berücksichtigen, zumal kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung ersichtlich sei. Für die Zeit vor Anspruchstellung sei somit von insgesamt 13 Arbeitsbemühungen auszugehen, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei. Die Einstellung von 10 Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens (Urk. 2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, das AWA habe gegen Art. 29. Abs. 1 und 2 AVIV und seine gängige Praxis verstossen, indem es ihm keine angemessene Nachfrist für die Vervollständigung der Unterlagen angesetzt und ihn nicht auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam gemacht habe (Urk. 1 S. 5 f.). Es sei unbestritten, dass am 3. Dezember 2019 beim RAV B.___ ein A-Midibrief mit Arbeitsbemühungen eingegangen sei. Er habe darin Arbeitsbemühungen für die Monate August bis November 2019 eingereicht. Das AWA könne in seinem Einspracheentscheid nicht ausschliessen, dass die Unterlagen verloren gegangen seien. Mit den am 10. Dezember 2019 beim RAV D.___ eingereichten Unterlagen habe er die Arbeitsbemühungen für die Monate August bis November 2019 innert angemessener Nachfrist eingereicht (Urk. 1 S. 6). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 26 Abs. 2 AVIV hätte das AWA die nachgereichten Arbeitsbemühungen im Einspracheverfahren berücksichtigen müssen. Er sei daher zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Eventualiter sei er gemäss dem Einstellraster des SECO für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen für die Dauer von 5 Tagen einzustellen (Urk. 1 S. 7).

2.3    In seiner Beschwerdeantwort brachte der Beschwerdegegner ergänzend vor, Art. 29 Abs. 3 AVIV sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Eine Nachfrist werde praxisgemäss nur angesetzt, wenn die versicherte Person weder bei der Anmeldung noch beim Erstgespräch beim RAV Arbeitsbemühungen vorweise. Dem Beschwerdeführer sei allerdings mit Schreiben vom 15. November 2019 eine Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen angesetzt worden. Er habe daher gewusst, bis zu welchem Zeitpunkt er die Arbeitsbemühungen einzureichen habe (Urk. 6 S. 2).

2.4    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Replik auf den Standpunkt, die Praxis des AWA zur Ansetzung einer Nachfrist sei stossend (Urk. 10 S. 2). Der Beschwerdegegner sei gehalten gewesen, ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der restlichen Unterlagen anzusetzen (Urk. 10 S. 2 f.).



3.

3.1    Aktenkundig ist, dass das RAV B.___ den Beschwerdeführer am 15. November 2019 aufforderte, unter anderem die Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 29. November 2019 bis spätestens am 5. Dezember 2019 einzureichen (Urk. 7/4). Gemäss Poststempel des RAV ging dort am 3. Dezember 2019 ein Nachweisformular mit 13 Arbeitsbemühungen für den Monat November 2019 ein (Urk. 7/37). In der Folge gingen am 10. Dezember 2019 beim RAV D.___ drei weitere Nachweisformulare für die Monate August bis Oktober 2019 mit insgesamt 39 Arbeitsbemühungen ein (Urk. 7/43-45). Auf Nachfrage des AWA erklärte der RAV-Berater am 20. Januar 2020, es seien ausser den 13 Arbeitsbemühungen keine weiteren Nachweise beim RAV B.___ eingegangen (Urk. 7/11). Der Beschwerdeführer hat die Formulare über seine Arbeitsbemühungen dem RAV unbestrittenermassen nicht mit eingeschriebenem Brief zugestellt, sondern in einem A-Midibrief (Urk. 7/9). Nachdem grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist und das RAV B.___ erklärte, es seien nur 13 Suchbemühungen für den Monat November 2019 eingegangen, obliegt es dem Beschwerdeführer, zu beweisen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass er die Formulare für die Monate August bis Oktober 2019 rechtzeitig eingereicht hat (vgl. E. 1.3 hiervor). Dieser Beweis gelingt ihm vorliegend nicht. Insbesondere die beigelegte Postquittung ist kein Nachweis dafür, dass sich in der Postsendung neben dem Formular für den November auch die Formulare für die Monate August bis Oktober 2019 befanden. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb er lediglich ein einziges Nachweisformular hätte einreichen sollen, wo doch die Arbeitsbemühungen für die Monate August bis Oktober 2019 bereits vollständig vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 6), gehen ins Leere. Denn gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.3 hiervor) genügt die Tatsache, dass die Vorbringen betreffend das Einreichen von Nachweisen der Arbeitsbemühungen plausibel erscheinen, für den Nachweis der tatsächlichen Einreichung nicht. Die Folgen der Beweislosigkeit sind nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer zu tragen. Es ist demnach erstellt, dass bis zum 5. Dezember 2019 lediglich das Nachweisformular für den Monat November 2019 mit insgesamt 13 Suchbemühungen beim RAV B.___ einging. Die restlichen Nachweise für die Monate August bis Oktober 2019 gingen erst am 10. Dezember 2019 – mithin verspätet – beim RAV D.___ ein.


3.2    Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Nachfrist hätte ansetzen müssen beziehungsweise die verspätet eingereichten Suchbemühungen dennoch hätte berücksichtigen müssen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer aus Art. 29 Abs. 3 AVIV entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 4 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Denn wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält (Urk. 6 S. 2) ist Art. 29 AVIV gemäss seinem Wortlaut auf jene Unterlagen anwendbar, welche der Arbeitslosenkasse, nicht jedoch dem RAV einzureichen sind (vgl. Art. 29 AVIV). Was die praxisgemässe Nachfrist des RAV angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV seine Suchbemühungen dem RAV grundsätzlich bereits bei der Anmeldung hätte vorlegen müssen. Mit dem Schreiben vom 15. November 2019 hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer damit bereits eine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen bis zum 5. Dezember 2019 gesetzt. Eine weitere Nachfrist war unter diesen Umständen entbehrlich.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV werden die Arbeitsbemühungen schliesslich nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV ist es also unerheblich, dass die Nachweise später erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2013 mit Hinweis auf BGE 139 164 E. 3.3). Das Bundesgericht liess die Frage, ob sich Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV auch analog auf die bei der Anmeldung beizubringenden Arbeitsbemühungen beziehe, zuletzt offen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 E. 5.3). Wie es sich vorliegend damit verhält, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.


4.    

4.1    Der Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen seien die letzten drei Monate vor der Anmeldung, das heisst vor Versicherungsbeginn zu berücksichtigen. Er begründete dies damit, dass man in Arbeitsverhältnissen, die innerhalb weniger Tage aufgelöst werden können, permanent von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Entsprechend habe sich eine versicherte Person, die in Temporärarbeitsverhältnissen arbeite, laufend um eine neue und insbesondere auch dauerhafte Anstellung zu bemühen (Urk. 2 S. 2).

4.2    Gemäss Einsatzvertrag vom 27. Juni 2019 vereinbarte die A.___ AG mit dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 einen Einsatz von maximal drei Monaten bei der E.___ AG. Während dieser Zeit konnte der Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Tagen aufgelöst werden. Für den Fall einer Verlängerung über die Maximaldauer hinaus, wurde festgehalten, dass ein neuer unbefristeter Einsatzvertrag ausgestellt werde. Entsprechend der Regelung von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) wurde sodann vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis während der ersten drei Monate einer ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von zwei Arbeitstagen, in der Zeit vom 4. bis und mit 6. Monat einer ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von 7 Tagen und ab dem 7. Monat einer ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden könne (Urk. 7/143).

4.3    Die A.___ AG teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 mit, dass sie von seiner Einsatzfirma informiert worden sei, dass sein Arbeitseinsatz unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist per 28. November 2019 beendet werde (Urk. 7/144). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass nach Ablauf der ursprünglich maximal vorgesehenen Einsatzdauer von drei Monaten per 1. Oktober ein neuer unbefristeter Einsatzvertrag zustande kam (vgl. Urk. 7/143 unten). Dies stimmt auch mit den Angaben der A.___ AG in der Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Dezember 2019 überein, wonach ein unbefristetes (Temporär-)Arbeitsverhältnis bestanden habe bei einer Kündigungsfrist von 7 Tagen. Nach dem Gesagten ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen.

4.4    Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis musste der Beschwerdeführer aber nicht ohne Weiteres mit einer Kündigung rechnen und sich daher grundsätzlich auch nicht bereits vor der Auflösung des Einsatzvertrages um eine andere, unbefristete Vollzeitstelle bemühen. Im Unterschied zur Situation bei einem befristeten Arbeitsverhältnis war für ihn das Ende des Einsatzes und eine damit einhergehende Arbeitslosigkeit nicht absehbar. Allein aus dem Umstand, dass das AVG bei Temporärarbeitsverträgen die Kündigungsfristen in den ersten sechs Monaten eines unbefristeten Einsatzes verkürzt (Art. 19 Abs. 4 AVG), kann nicht geschlossen werden, die versicherte Person sei von Arbeitslosigkeit bedroht und müsse sich um eine andere Stelle bemühen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2010.0012 vom 24. Februar 2011 E. 3.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14 Juni 2011 E. 3.1).

4.5    Für den Zeitraum von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2019 bis zum Ende desselben am 28. November 2019 (Urk. 7/144) vermochte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zwölf - bis und mit 29. November 2019 dreizehn - Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urk. 7/8). Damit ist er seiner Schadenminderungspflicht in quantitativer Hinsicht genügend nachgekommen (vgl. E. 1.2. hiervor). Dass die Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht ungenügend gewesen wären, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit zu Unrecht erfolgt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, vom Gericht festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer, vgl. auch Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der mit Honorarnote vom 25. Februar 2020 geltend gemachte Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers von insgesamt 6.66 Stunden, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 5), erweist sich als übersetzt. Insbesondere der Aufwand von 3 Stunden und 50 Minuten für das Abfassen der Beschwerdeschrift erscheint überhöht. Dies, zumal er sich in der Beschwerdeschrift weitgehend darauf beschränkte, die gesetzlichen Grundlagen wiederzugeben und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu zitieren (Urk. 1 S. 2 f. und S. 4 ff.). Daher erweist sich eine Reduktion auf 3 Stunden als angemessen. Ferner wurden die Barauslagen von Fr. 89.-- nicht näher substantiiert und sind auf einen angemessenen Betrag von Fr. 30.-- zu reduzieren. Schliesslich besteht vorliegend kein Anlass, von dem praxisgemässen Stundenansatz für nicht-juristische Treuhänder/Rechtsberater von Fr. 145.-- abzuweichen. Demnach resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 954.-- (5.83 Stunden à Fr. 145.-- + Fr. 40.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu bezahlen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Januar 2020 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 954.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ GmbH

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 005 Zürich Altstetten

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerReiber