Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00069


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 28. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner





Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___, geboren 1983, wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründet wurde dies damit, dass der Versicherte keine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachgewiesen habe (Urk. 6/5). Dagegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 18. Januar 2020 Einsprache (Urk. 6/7 S. 3). Die schriftliche, nicht unterzeichnete Einsprache ging am 20. Januar 2020 beim AWA ein (Urk. 6/6 S. 1). Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 (Urk. 6/8) forderte das AWA den Versicherten auf, seine Einsprache innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu unterzeichnen, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 (Urk. 6/9 = Urk. 2) trat das AWA auf die Einsprache des Versicherten nicht ein.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 1. März 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf seine Einsprache einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2020 (Urk. 5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 - und damit bei Beschwerdeerhebung - gültig gewesenen Fassung).

1.2    Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen, sofern es sich nicht um prozess- und verfahrensleitende Verfügungen handelt, innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

1.3    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die der Einsprache nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

1.4    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2020 sei nicht unterzeichnet gewesen. Er sei daher aufgefordert worden, diesen Mangel innert laufender Rechtsmittelfrist zu beheben und es sei ihm angedroht worden, dass bei Säumnis auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Dennoch habe er bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht. Auf diese sei deshalb nicht einzutreten (Urk. 6/9 S. 1).

2.2    Diese Begründung ist überzeugend. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 6/5) per E-Mail vom 18. Januar 2020 erhobene und am 20. Januar 2020 schriftlich beim Beschwerdegegner eingegangene Beschwerde war nicht unterzeichnet (Urk. 6/6 S. 1). Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer daher zu Recht auf, diesen Mangel zu beheben, dies innert der laufenden Rechtsmittelfrist, versehen mit der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Urk. 6/8). Aus den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Akten ergibt sich, dass ihm das erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin zugegangen war (Urk. 3/2). In Bezug auf die erwähnte Rechtsmittelfrist ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 6/5) dem Beschwerdeführer als nicht eingeschriebene Postsendung zugestellt wurde und er sich in seiner Einsprache nicht auf das Zustelldatum der Verfügung bezog (Urk. 6/6 S. 1 und S. 6). Deshalb kann nicht genau eruiert werden, wann die Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und wann die 30-tägige Frist zur Erhebung der Einsprache zu laufen begann. Mit seiner undatierten, am 20. Januar 2020 beim Beschwerdegegner eingegangenen Einsprache (Urk. 6/6 S. 1) war diese Frist jedenfalls sicherlich gewahrt. Wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass die 30-tägige Einsprachefrist (spätestens) im Zeitpunkt der Einspracheerhebung per E-Mail, am 18. Januar 2010 zu laufen begonnen hatte, wäre sie jedenfalls (spätestens) am 16. Februar 2020 abgelaufen. Auch beschwerdeweise brachte der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vor (Urk. 1). Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch den Beschwerdegegner weder innert der laufenden Rechtsmittelfrist noch bis zum Erlasse des Einspracheentscheids wie verlangt eine unterzeichnete Einsprache einreichte, ist der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 20. Februar 2020 (Urk. 2) zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

2.3    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid lediglich den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand hat. Auf die sinngemässen materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, weshalb er nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden sollte (Urk. 1), ist deshalb nicht einzugehen (vgl. vorstehende E. 1.4). Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse 60 729 Unia Winterthur

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerReiber