Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00083
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, arbeitete vom 1. August 2016 bis 31. August 2019 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 7/199, Urk. 7/222-223). Zudem war er seit der Eintragung der Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich vom 21. Juli 2016 als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Der Eintrag von X.___ wurde am 9. September 2019 (Tagesregister-Datum) gelöscht (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 26).
In der Folge meldete sich X.___ am 27. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ab 1. Oktober 2019 (Urk. 7/242) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem demselben Datum (Urk. 7/238-241). Mit Kassenverfügung vom 29. Oktober 2019 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2019 (Urk. 7/133-135). Die dagegen von X.___ am 29. November 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/122; vgl. auch die Einspracheergänzungen vom 6. und 17. Dezember 2019, Urk. 7/92-117, Urk. 7/123-129) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 5. März 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2020 aufzuheben.
2.Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung sei rückwirkend ab dem 10. Oktober 2020 [richtig: 1. Oktober 2019] gutzuheissen.
3.Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 10. Oktober 2020 [richtig: 1. Oktober 2019] eine Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.
4.Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren bis zum Vorliegen des aktuellen IK-Auszugs zu sistieren.
5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beklagten [richtig: der Beschwerdegegnerin]. »
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-248).
2.3 Mit Eingabe vom 25. März 2020 (Urk. 9) legte der Beschwerdeführer die «Lohnmeldungen AHV» inklusive Lohnbescheinigung für die Abrechnungsjahre 2017 bis 2019 (Urk. 10/3-5) auf.
2.4 Alsdann reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2020 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) und einzelne Belege zur Substantiierung seines Gesuchs vom 5. März 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13/1-8) sowie das Schreiben seines Treuhänders vom 25. März 2020 an die GastroSocial Ausgleichskasse samt Beilagen (Urk. 14/1-5) ein.
2.5 Mit Eingaben vom 9. und 24. April 2020 und 19. Mai 2020 (Urk. 15, Urk. 18, Urk. 22) liess der Beschwerdeführer dem Gericht sodann den Lohnausweis der Y.___ GmbH für das Jahr 2019 (Urk. 16), den Auszug aus seinem individuellen Konto vom 16. April 2020 (Urk. 19), das «aktuelle» Kontoblatt «Gesellschafterkontokorrent 2018» (Urk. 23/1), das Kontoblatt «Lohnaufwand 2018» (Urk. 23/2) sowie seine persönlichen Lohndaten für die Jahre 2017 bis 2019 (Urk. 23/3) zukommen.
2.6 Die hiervor in Ziff. 2.2 bis 2.5 genannten Eingaben und Unterlagen, welche nicht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. dazu: Urk. 12, Urk. 13/1-8) betrafen, wurden den Parteien je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17, Urk. 21, Urk. 24).
2.7 Mit Beschluss vom 16. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um sich zu einer möglichen Abweisung seiner Beschwerde mit der Begründung, dass aufgrund seiner nach wie vor bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, vernehmen zu lassen. Mit demselben Beschluss wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2020 um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 27).
2.8 Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2020 eine Stellungnahme ein. Mit dieser Eingabe ersuchte er erneut um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 29, Urk. 30/9-15).
2.9 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 10. November 2020, dass sie auf eine Vernehmlassung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020 verzichte (Urk. 33). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 34).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
1.2 Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, für ihre Ehegatten und Ehegattinnen oder für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B146). Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B148).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. August 2016 bis 31. August 2019 bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführer angestellt (Urk. 7/199, Urk. 7/222-223). Zudem war vom 21. Juli 2016 bis 9. September 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Handelsregister eingetragen (Urk. 26) und damit gestützt auf Art. 809 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Demnach hatte der Beschwerdeführer bis zum 9. September 2019 bei der Y.___ GmbH zweifellos eine arbeitgeberähnliche Stellung inne.
Am 9. September 2019 (Tagesregister-Datum) wurde der ägyptische Staatsangehörige Z.___ als Gesellschafter der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Er wohnte damals in A.___. In der Folge verlegte er seinen Wohnsitz nach New Cairo/Ägypten und sein Handelsregistereintrag wurde am 24. April 2020 entsprechend angepasst. Ebenfalls am 24. April 2020 wurde sodann die deutsche Staatsangehörige B.___, mit Wohnsitz in C.___, als Geschäftsführerin der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen (Urk. 26, vgl. Urk. 29 S. 3).
2.2 Davon ausgehend, dass keine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers mehr besteht, hat die Beschwerdegegnerin geprüft, ob der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH tatsächlich einen Lohn bezogen hat und ob sich der versicherte Verdienst bestimmen lässt (Urk. 2 S. 2-3). Daraufhin verneinte sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die von ihm beigebrachten Unterlagen - insbesondere die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente - nicht nur einen Lohnfluss belegen, sondern auch eine zuverlässige Bestimmung des versicherten Verdienstes ermöglichen würden (Urk. 1 S. 5-6, Urk. 9, Urk. 15, Urk. 18 S. 2, Urk. 22).
2.3
2.3.1 Bei der Durchsicht der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen fällt auf, dass die Lohnmeldung der Y.___ GmbH vom 25. März 2020 zuhanden der Ausgleichskasse GastroSocial vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet wurde (Urk. 14/5; vgl. Urk. 4). Nachdem der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Geschäftsführer per 31. August 2019 aufgelöst und auch sein Eintrag als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister in der Folge am 9. September 2019 (Tagesregister-Datum) gelöscht wurde, hätte er am 25. März 2020 an sich nicht mehr rechtsverbindlich für die Y.___ GmbH zeichnen dürfen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Lohnmeldungen zuhanden der Ausgleichskasse GastroSocial unterschrieben hat. Er bringt diesbezüglich aber vor, dass er die Lohnmeldung für die Beitragsjahre 2017 bis 2019 vom 25. März 2020 deshalb unterzeichnet habe, weil er und die neue Geschäftsführerin der Y.___ GmbH, B.___, davon ausgegangen seien, dass er für die Lohnmeldung zurzeit seiner Anstellung weiterhin zuständig sei (Urk. 29 S. 3). Dazu reichte er das Schreiben des Treuhänders der Y.___ GmbH an die Ausgleichskasse GastroSocial vom 16. Oktober 2020 (Urk. 30/6) ein. Darin erklärte dieser, dass die Lohnmeldungen vom 25. März 2020 fälschlicherweise vom ehemaligen Geschäftsführer der Y.___ GmbH unterschrieben worden seien. Seinem Schreiben legte er Lohnmeldungen bei (vgl. Urk. 30/6), welche - gemäss seinen Worten - durch die «aktuell eingetragene Geschäftsführerin» B.___ unterzeichnet worden seien (Urk. 30/6).
2.3.2 Der Beschwerdeführer will die Lohnmeldung der Y.___ GmbH vom 25. März 2020 (Urk. 14/5) somit nur irrtümlich unterzeichnet haben. Der Treuhänder der Y.___ GmbH, welcher die Lohnmeldung vom 25. März 2020 (Urk. 14/5) mit Schreiben vom selben Tag an die Ausgleichskasse GastroSocial weiterleitete (Urk. 14/1), hielt in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2020 aber nicht fest, dass ihm selbst seinerzeit ein Fehler unterlaufen sei (Urk. 30/6). Auch wenn der Beschwerdeführer und B.___ darüber im Unklaren gewesen sein mögen, wer die Lohnmeldung zu unterzeichnet hat, für einen Treuhänder hätte dies aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse grundsätzlich leicht feststellbar sein müssen. Offensichtlich schien dem Treuhänder der Y.___ GmbH am 25. März 2020 die Unterschrift durch den Beschwerdeführer als ausreichend. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer damals noch für die Y.___ GmbH handeln konnte. Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann einzuwenden, dass die Y.___ GmbH während des vorliegenden Verfahrens - nebst der von ihm selber unterschriebenen Lohnmeldung zuhanden der Ausgleichskasse GastroSocial - eine Vielzahl von Dokumenten erstellte beziehungsweise erstellen liess, die im Rechtsstreit zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer betreffend Lohnfluss und Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes als Beweismittel für die Vorbringen des Beschwerdeführers dienen sollen. Es handelt sich dabei um die «Lohnmeldungen AHV» inklusive Lohnbescheinigung für die Abrechnungsjahre 2017 bis 2019 (Urk. 10/3-5), das Schreiben des Treuhänders des Beschwerdeführers vom 25. März 2020 an die Ausgleichskasse GastroSocial samt Beilagen (Urk. 14/1-5), den Lohnausweis der Y.___ GmbH für das Jahr 2019 (Urk. 16), den Auszug aus seinem individuellen Konto vom 16. April 2020 (Urk. 19), das «aktuelle» Kontoblatt «Gesellschafterkontokorrent 2018» (Urk. 23/1), das Kontoblatt «Lohnaufwand 2018» (Urk. 23/2), seine persönlichen Lohndaten für die Jahre 2017 bis 2019 (Urk. 23/3) sowie die von der neuen Geschäftsführerin B.___ unterzeichneten Lohnmeldungen (Urk. 30/6).
Bei genauer Betrachtung finden sich in diesen Unterlagen Widersprüche. Mit Eingabe vom 9. April 2020 reichte der Beschwerdeführer den nicht unterzeichneten Lohnausweis der Y.___ GmbH vom 15. Februar 2020 (Urk. 16) ein und führte dazu aus, dass aus diesem Lohnausweis ein Bruttojahreseinkommen in der Höhe von Fr. 62'400.-- hervorgehen würde (Urk. 15 S. 2). Daraufhin liess er dem Gericht mit Eingabe vom 24. April 2020 (Urk. 18) den IK-Auszug vom 16. April 2020 (Urk. 19) zukommen. Dazu hielt er fest, dass der deklarierte Bruttojahreslohn Fr. 56'000.-- betragen habe (Urk. 18 S. 2). Es ist möglich, dass diese Angaben von verschiedenen Personen stammen und nicht nur vom Beschwerdeführer. Für Letzteres spricht dann aber wiederum, dass der Beschwerdeführer bei der Buchhaltung der Y.___ GmbH die nachträglichen Korrekturen beim mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Urk. 22) eingereichten Konto-Blatt 2260 «Gesellschafterkontokorrent» (Urk. 23/1) - insbesondere die Übertragungen aus dem Jahr 2017 (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/1 S. 1) - vornehmen lassen konnte. Die Ausführungen seiner Rechtsvertreterin vermögen dies nicht schlüssig zu erklären. Sie führte aus, dass die nachträglichen Korrekturen deshalb machbar gewesen seien, weil der Geschäftsabschluss für das Jahr 2018 noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Der Treuhänder der Y.___ GmbH sprach am 25. März 2020 in seinem Schreiben zuhanden der Ausgleichskasse GastroSocial aber von «Abschlussbereinigungen» pro 2018 und 2019 (Urk. 14/1), womit er wohl sagen wollte, dass die Buchhaltung für diese Jahre nunmehr abgeschlossen sei. Bezüglich des Jahres 2018 verwundert zudem, dass der Buchhaltungsabschluss erst im Frühling 2020 erfolgt sein soll. Der Beschwerdeführer soll seine Stammanteile an der Y.___ GmbH laut Handelsregister aber unterdessen auf Z.___ übertragen haben, welcher am 9. September 2019 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen wurde (Urk. 26). Es erstaunt, dass diese Übertragung ohne Abschluss der Buchhaltung für das Jahr 2018 vollzogen worden sein soll, denn so konnte sich der – mittlerweile in Ägypten wohnhafte – angebliche Käufer kein schlüssiges Bild über die finanzielle Lage der Gesellschaft und allfällige bestehende Schulden machen. Ins Bild passt dabei auch, dass die Y.___ GmbH laut der vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Aussage von B.___ seit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, sondern nur noch zwecks Führen eines Zivilprozesses existiere (Urk. 29 S. 2-3). Ein plausibles Interesse einer in Ägypten wohnhaften Person, eine Gesellschaft zu Eigentum zu haben, die keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt, ist nicht vorstellbar.
2.3.3 Diese Umstände sprechen klar dagegen, dass der Beschwerdeführer die Lohnmeldung der Y.___ GmbH vom 25. März 2020 (Urk. 14/5) zuhanden der Ausgleichskasse GastroSocial nur irrtümlich unterzeichnet hat (Urk. 29 S. 3). Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei der Lohnmeldung vom 25. März 2020 (Urk. 14/5), sondern auch bei der Erstellung der übrigen Dokumente federführend war. Dies alles war beziehungsweise ist ihm aber nur möglich, weil er bei der Y.___ GmbH nach wie vor faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hat. Aufgrund dieser arbeitgeberähnlichen Stellung ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen.
Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten.
2.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
3. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 erneut um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 29). Dieses neue Gesuch ist abzuweisen, weil seine Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren ist.
Das Gericht beschliesst
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel vom 21. Oktober 2020 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher