Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00094
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 28. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war gemäss Arbeitsvertrag mit der Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___, Z.___, ab dem 1. Juni 2018 als Geschäftsführer dieses Einzelunternehmens tätig (Urk. 6/140-141). Am 25. September 2019 kündigte Z.___ das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2019 (Urk. 6/130). X.___ meldete sich daraufhin am 2. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/135). Alsdann beantragte er am 6. Oktober 2019 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 (Urk. 6/136-139).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte sie aus, dass Ehegatten von Arbeitgebern keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hätten. Dies treffe auch auf X.___ zu, weil seine Ehegattin Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ sei (Urk. 6/106-107). Dagegen erhob X.___ am 5. Februar 2019 Einsprache, mit welcher er vorbrachte, dass er und Z.___ seit Februar 2016 geschieden seien (Urk. 6/92). Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 gelangte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Schluss, dass trotz der Ehescheidung vom 24. Februar 2016 eine Missbrauchsgefahr zu bejahen sei, und wies die Einsprache von X.___ mit dieser Begründung ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. März 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. Februar 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. November 2019 eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-142), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8, Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
1.2
1.2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
1.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, Z.___, seit dem 5. Juni 2018 als Inhaberin der (ehemaligen) Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Y.___) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2018 ab demselben Tag als Geschäftsführer der Y.___ tätig gewesen. Am 25. September 2019 habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2019 aufgelöst. Laut IK-Auszug sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 und bis Oktober 2019 entweder selbständig erwerbstätig oder bei der Firma seiner (ehemaligen) Ehefrau tätig gewesen. Die Zwecke der Unternehmen seien jeweils recht ähnlich gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und Z.___ die Geschäfte gemeinsam geführt hätten, auch wenn jeweils nur eine Person im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Weil der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau auch nach der Scheidung vom 24. Februar 2016 noch geschäftlich miteinander verbunden seien, sei eine Missbrauchsgefahr weiterhin zu bejahen (Urk. 2 S. 3). Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse als Zustelladresse «…, A.___» angegeben, welches die Firmen- und Wohnadresse der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers sei. Dies spreche ebenfalls dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau noch eine enge Verbindung bestehe. Auch deshalb sei immer noch ein Missbrauchspotential vorhanden. Aufgrund der festgestellten Tatsachen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau Gefälligkeitsbescheinigungen erhalten habe. In analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG sei daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019 zu verneinen (Urk. 2 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er - wie viele andere auch - jahrelang in der Firma seiner Ex-Frau gearbeitet habe. Dabei sei er natürlich auch in Kontakt mit seiner Ex-Frau gestanden. Er habe bei der Firma jedoch nichts mitbestimmen können und mit deren Finanzen nichts zu tun gehabt. Er habe einen Lohn erhalten, von welchem er in Absprache mit seiner Ex-Frau die Alimente habe abziehen können. Zu seiner Ex-Frau bestehe auch heute noch eine freundschaftliche Beziehung. Wie bei allen bisherigen Mitarbeitern ihrer Unternehmen mit wenig Deutschkenntnissen habe sie auch ihm beim Ausfüllen von Formularen oder Ähnlichem geholfen. Dies würden sie und seine Kinder bis heute so machen. Zur Postadresse «…, A.___» sei sodann festzuhalten, dass er sich am 30. November 2016 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A.___ abgemeldet habe (Urk. 3/2). Danach habe er in B.___ gewohnt (Urk. 1 S. 1). In der Folge sei er ab dem 1. September 2019 für eine kurze Zeit bei seiner Freundin in Zürich gemeldet gewesen sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1). Weil es daraufhin aber wegen Privatangelegenheiten zu Problemen gekommen sei, habe er seine Ex-Frau angefragt, ob er ihre Adresse in A.___ als Zustelladresse angeben dürfe (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Personen, die mit einer arbeitgeberähnlichen Person verheiratet sind und in deren Betrieb mitarbeiten, sind bereits aufgrund dieser Tatsache vom Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ausgeschlossen (BGE 142 V 263 E. 4.1; E. 1 vorstehend). Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, weil seine Ehe mit Z.___, welche formell als Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ im Handelsregister eingetragen ist (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich), mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 24. Februar 2016 geschieden wurde (Urk. 6/93-99).
Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer selbst bei der Y.___ eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat.
3.2
3.2.1 Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich war der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens C.___. Diesbezüglich ist dem Handelsregister weiter zu entnehmen, dass das Einzelunternehmen am 18. Dezember 2003 eingetragen wurde und «Hausreparaturen jeder Art, Möbel Montagen, Umzüge, Platten Legen, Reinigungen, Garten Arbeit, Kurier Dienst» bezweckte (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Alsdann wurde am 30. Juli 2014 die D.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer war deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Zweck der Gesellschaft war «Renovationen, Umbauten, Elektroarbeiten und Reparaturen aller Art sowie Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen». Des Weiteren ist im Handelsregister aufgeführt, dass der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach mit Urteil vom 17. Januar 2017 den Konkurs über die Gesellschaft eröffnete. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 15. Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt. In der Folge wurde der Handelsregistereintrag der D.___ GmbH am 23. August 2017 von Amtes wegen gelöscht (Internet- Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Über den Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Januar 2017 der Konkurs eröffnet. Auch dieses Konkursverfahren wurde in der Folge mit Urteil des Konkursrichters vom 23. Juni 2017 mangels Aktiven eingestellt. Der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens C.___ hörte auf, weswegen sein Handelsregistereintrag am 11. August 2017 gelöscht wurde (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich).
3.2.2 Nach der Einstellung des Konkursverfahrens betreffend D.___ GmbH mangels Aktiven am 15. Mai 2017 wurde am 12. Juni 2017 die E.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Die neugegründete Gesellschaft verfolgte den gleichen Zweck wie die konkursite D.___ GmbH (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Für den Beschwerdeführer besteht kein Unterschied zwischen der D.___ GmbH und der E.___ GmbH. Er führte in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. Oktober 2019 aus, dass er von 1. Mai 2016 bis 30. Mai 2018 bei der E.___ GmbH tätig gewesen sei (Urk. 6/138). Am 1. Mai 2016 gab es diese Gesellschaft aber noch nicht. Weil bezüglich Gesellschaftzweck und Tätigkeit des Beschwerdeführers kein Unterschied zur D.___ GmbH erkennbar ist, muss auch die Führung der E.___ GmbH Sache des Beschwerdeführers gewesen. Soweit ersichtlich bestand der einzige Unterschied darin, dass nunmehr Z.___ Eigentümerin der Stammanteile der GmbH und deren Geschäftsführerin wurde (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Es kann jedoch nicht darüber hinweg gesehen werden, dass nach Eröffnung des Konkurses gegen den Beschwerdeführer Z.___ sowie nach deren Ausscheiden am 9. Oktober 2017 eine weitere Person bei der E.___ GmbH offensichtlich als Strohleute im Handelsregister eingetragen wurden. Auch über die E.___ GmbH wurde in der Folge der Konkurs eröffnet. Mit Urteil vom 7. Januar 2019 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) angeordnet. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 3. April 2019 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich).
3.2.3 Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung arbeitete der Beschwerdeführer aber bereits nicht mehr für die E.___ GmbH. Der Beschwerdeführer gab diese Tätigkeit gemäss seinen Angaben per 30. Mai 2018 auf (Urk. 6/138). Laut dem mit Z.___ am 1. Juni 2018 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde er ab demselben Tag bei der Y.___ als Geschäftsführer eingestellt (Urk. 6/140-141). Dieses Einzelunternehmen wurde am 5. Juni 2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sein Zweck bestand in Umbauten und Renovationen aller Art, insbesondere Elektro-, Gipser- und Malerarbeiten sowie Montagen und Reparaturen und Dienstleistungen im Bereich Reinigungen und Hauswartungen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Dieser Zweck ist mit denjenigen der vorgenannten Unternehmen vergleichbar. Wie bei der E.___ GmbH wurde nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern Z.___ als Inhaberin dieses Handwerkerunternehmens im Handelsregister eingetragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Zu beachten ist aber, dass Z.___ gemäss Scheidungsurteil vom 24. Februar 2016 Kleinkindererzieherin von Beruf ist (Urk. 6/93). Demgegenüber arbeitete der Beschwerdeführer gemäss Handelsregister seit mindestens 2003 als Handwerker (E. 3.2.1 vorstehend). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg als Geschäftsführer der Y.___ tätig war. Faktisch hat Z.___ das neu gegründete Handwerkerunternehmen daher nicht führen müssen. Es war mithin der Beschwerdeführer und nicht die wiederum nur als Strohfrau im Handelsregister eingetragene Z.___, welcher die Geschicke des Handwerkerbetriebes lenkte. Weil Z.___ nur als Strohfrau des Beschwerdeführers anzusehen ist, ist der Beschwerdeführer an die von ihr ausgesprochene Kündigung per 31. Oktober 2019 nicht gebunden. (vgl. Urk. 6/130). Er könnte wieder für die Y.___ arbeiten, sollte diese in Zukunft wieder genügend Aufträge erhalten, um Mitarbeiter zu beschäftigen (vgl. Urk. 6/130).
Damit ist eine nach wie vor bestehende arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ zu bejahen. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (E. 1 vorstehend).
3.3 Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer per 31. Oktober 2019 seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ definitiv aufgegeben hat, müsste sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung diesfalls mit der Begründung abgewiesen werden, dass der Lohnfluss nicht belegt ist (E. 1.2 vorstehend). Dazu führte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus, dass er bis vor Kurzem über kein Bankkonto verfügt habe. Deshalb habe Z.___ ihm den Lohn jeweils in bar ausbezahlt. Dafür gebe es keine Zeugen (Urk. 1 S. 1). Es wäre somit so oder anders nicht möglich gewesen, bezüglich des geltend gemachten Lohns von der Y.___ den Lohnfluss mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Diese Beweislosigkeit hätte sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt, da er aus den unbewiesen gebliebenen Lohnzahlungen bezüglich seines Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung Rechte ableiten wollte.
Wären die Anspruchsvoraussetzungen - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - vorliegend bereits am 1. November 2019 erfüllt gewesen, hätte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 gedauert (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers waren gemäss IK-Auszug vom 5. Februar 2020 für diesen Zeitraum nicht nur vom Beschwerdeführer bei der E.___ GmbH beziehungsweise bei Z.___ erzielte Einkommen eingetragen. Laut IK-Auszug erzielte er von 1. Januar bis 31. Dezember 2018 sowie zuvor von 1. Januar bis 31. Dezember 2017 noch bei einer weiteren Person Einkommen (Urk. 6/39). Bezüglich des Einkommens aus dem Jahr 2018 ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses in seiner bei der Gemeinde B.___ eingereichten Steuerklärung 2018 nicht deklariert hat (Urk. 6/20, Urk. 6/22-33). Auch diesbezüglich wäre der Lohnfluss aufgrund der vorliegenden Unterlagen somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___, eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatte und diese vor dem 1. November 2019 nicht definitiv aufgegeben hat. Und selbst wenn von einer definitiven Aufgabe ausgegangen werden könnte, wäre ein Lohnfluss in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher