Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00100


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 6. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war vom 4. September 2017 bis 31. August 2019 bei der Y.___ in Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 2. Mai 2019 war (Urk. 6/15 Ziff. 3-4, Ziff. 7). Am 29. April 2019 wurde über die Y.___ der Konkurs eröffnet und am 31. Mai 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) der Schuldenruf publiziert. Der Versicherte stellte am 15Oktober 2019 (Datum des Eingangs) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung (Urk. 6/15).

    Mit Verfügung vom 25Oktober 2019 (Urk. 6/5) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da dieser zufolge Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist erloschen sei. Die vom Versicherten am 15. November 2019 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. März 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides, Wiederherstellung der Frist zur Geltendmachung und Ausrichtung der Insolvenzentschädigung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 20. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Verfügungen vom 14. September 2020 (Urk. 9) und vom 22. Oktober 2020 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht seine Krankenakte der Monate Juni und Juli 2019 einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Urk. 11) reichte er ein Schreiben seines Hausarztes vom 30. September 2020 (Urk. 12) und mit Eingabe vom 20. November 2020 (Urk. 15) eine Kopie der Krankenakte vom 1. Juni bis 31. Juli 2019 (Urk. 16) ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 25. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

1.2    Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).

    Die Fristen von Art. 53 Abs. 1 AVIG haben Verwirkungscharakter, sind aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Dies gilt ebenso bei einer Nachlassstundung (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2).

1.3    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 25.Oktober 2019 beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Antrag hätte bis am 30. Juli 2019 eingereicht werden müssen. Dieser sei jedoch erst am 15. Oktober 2019 eingereicht und damit die sechzigtägige Frist deutlich verpasst worden. Der Grund für die späte Einreichung des Antrags seien die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers gewesen. Es falle auf, dass der Antrag, welcher am 15. Oktober 2019 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz eingegangen sei, noch während der attestierten Arbeitsunfähigkeit eingereicht worden sei. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers habe eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 7. Juli 2019 bestanden. Deswegen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitraum seit der Konkurspublikation bis zum 7. Juli 2019, in welcher er selbst nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgehe, den Antrag nicht habe einreichen können, ihn jedoch am 15. Oktober 2019, während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit, habe übergeben können. Zudem seien die retrospektiv ausgefüllten Arztzeugnisse bezüglich des Zeitraums Juni 2019 und Juli 2019 wenig aussagekräftig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten deshalb nicht zu überzeugen und stellten keinen Rechtfertigungsgrund für sein Versäumnis dar (Urk. 2 S. 3 f.). An diesem Standpunkt hielt sie auch in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei vom 1. Juni 2019 bis zum 16. Oktober 2019 aufgrund einer schweren Depression krank gewesen und habe seinen Angelegenheiten nicht nachgehen können. Er sei Ende Mai wegen Schlafbeschwerden und Angstanfällen zu seinem Hausarzt gegangen. Die verschriebenen Medikamente hätten seinen Zustand verschlechtert. Er sei völlig verwirrt gewesen und habe nicht fokussieren können. Erst nach einer Episode Ende Juli sei ihm klargeworden, wie krank er wirklich sei und habe sich in psychiatrische Behandlung begeben. Er habe alle Termine versäumt. Dass er den Antrag am 15. Oktober 2019 eingereicht habe sei damit zu begründen, dass er dies erst mit Hilfe des Sozialdienstes der A.___ habe machen können.

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung.


3.

3.1    Bei den Geltendmachungsfristen nach Art. 53 Abs. 1 und 2 AVIG (vorstehend E. 1.3) handelt es sich um Verwirkungsfristen, das heisst nach Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenzentschädigung spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben oder bei der Kasse eingereicht wird. Verwirkungsfristen sind nach Art. 41 ATSG einer Wiederherstellung zugänglich, jedoch nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter oder ihre Vertreterin durch ein unverschuldetes Hindernis (z. B. plötzliche schwere Erkrankung oder Unfall) davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (AVIG-Praxis IE Rz B29). Die Wiederherstellung der Frist ist jedenfalls nur zulässig, wenn der versicherten Person an der Verspätung kein Vorwurf gemacht werden kann. Wer das Fristversäumnis auf einen Rechtsirrtum oder auf Rechtsunkenntnis zurückführt, vermag daraus nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, sofern er sich bei Vorliegen qualifizierter Umstände nicht auf Art. 27 ATSG berufen kann. Unverschuldet im Sinne von Art. 41 ATSG ist das Fristversäumnis hingegen nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der versicherten Person im individuellen, spezifischen Fall keine Nachlässigkeit vorgeworden werden kann, so beispielsweise im Fall einer schweren Krankheit oder eines Unfalls (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, SzS, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 104; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 N 3 ff.).

3.2    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG).

3.3    Fest steht, dass über die Y.___ mit Wirkung ab dem 29. April 2019 der Konkurs eröffnet wurde. Am 31. Mai 2019 erfolgte im SHAB die Konkurspublikation sowie der Schuldenruf (vgl. www.shab.ch). Massgeblich für den Beginn der 60-tägigen Verwirkungsfrist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG ist dieses Datum der SHAB-Publikation, weshalb die 60-tägige Frist am 30Juli 2019 ablief. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung ging jedoch erst am 15Oktober 2019 und demnach verspätet bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz ein (Urk. 6/15). Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

3.4    Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung unverschuldeterweise verpasst und die versäumte Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat, was zur Wiederherstellung der Frist führen würde.

    Dem Antragsformular auf Insolvenzentschädigung vom 15. Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Juli 2019 bis unbestimmt arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 6/15). Am 30September 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Lohnforderungseingabe ans Konkursamt (vgl. Urk. 6/9).

    Mit ärztlichem Zeugnis der A.___ vom 9. Oktober 2019 (Urk. 6/2 S. 3) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 26. August 2019 bis 9. Oktober 2019 in der Klinik hospitalisiert und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vom 10. Oktober 2019 bis 16. Oktober 2019 habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden bei ambulanter Weiterbehandlung.

    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinige am 9. Oktober 2019 (Urk. 6/2 S. 4) eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2019 bis 25. August 2019.

    Am 15. November 2019 (Urk. 6/2 S. 2) bestätigte der leitende Arzt der C.___, dass der Beschwerdeführer bereits schon im Jahre 2017 in längerer Behandlung gewesen sei und dass sich der Beschwerdeführer aktuell seit August 2018 (recte: wohl 2019) wieder in der C.___ in Behandlung befinde. Wegen der psychischen Erkrankung habe der Beschwerdeführer im August 2019 in eine stationäre Behandlung zugewiesen werden müssen. Für die Wochen im Juni und Juli 2019 sei retrospektiv anzunehmen, dass der Beschwerdeführer damals schon in einer schlechten psychischen Verfassung und nicht in der Lage gewesen sei, sich ausreichend zielgerichtet um seine organisatorischen Angelegenheiten zu kümmern. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer beim Hausarzt in Behandlung gewesen und von diesem auch 100 % krankgeschrieben worden.

    Mit ärztlichem Zeugnis vom 16. Dezember 2019 (Urk. 3/6) bestätigte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Oktober 2019 wieder voll arbeitsfähig sei.

    Mit ärztlichem Zeugnis vom 30. September 2020 (Urk. 12) bestätigte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer von Juni bis August 2019 aus psychischen Gründen in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei. Anfänglich seien medikamentöse und ambulante psychiatrische Behandlungen erfolgt, später im August 2019 sei dann eine stationäre Behandlung in der A.___ erfolgt. Im Anschluss daran seien noch weitere ambulante psychiatrische Termine in der D.___ erfolgt. Im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung sei es verständlich und begründet, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum seinen persönlichen und administrativen Belangen nicht nachgekommen sei.

    Der Krankenakte des Beschwerdeführers vom 1. Juni bis 31. Juli 2019 (Urk. 16) ist mit Eintrag am 30. Juli 2019 zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gut gehe, er sei unruhig und zittrig. Es wurde eine agitierte Depression diagnostiziert.

3.5    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, gab der Beschwerdeführer auf seinem Antrag auf Insolvenzentschädigung selber an, erst seit dem 7. Juli 2019 arbeitsunfähig zu sein (vgl. Urk. 6/15). Auch in seiner Beschwerde macht er geltend, erst nach einer Episode Ende Juli 2019 sei ihm klargeworden, dass er krank sei (Urk. 1). Weshalb er demnach zwischen Ende Mai 2019 und Ende Juli 2019 nicht in der Lage gewesen sein soll, seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung einzureichen oder eine Hilfsperson hierzu beizuziehen, erscheint nicht nachvollziehbar und ist denn auch nicht durch entsprechende echtzeitliche medizinische Berichte untermauert. So geht aus den Arztberichten vielmehr hervor, dass sich der Beschwerdeführer erst im August 2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Der Krankenakte ist zudem erstmals am 30. Juli 2019 ein Eintrag über seine psychischen Beschwerden zu entnehmen (vorstehend E. 3.4). Die retrospektiv ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bezüglich des Zeitraums Juni und Juli 2019 erscheinen ausserdem nicht aussagekräftig, zumal die Rückwirkungsdauer der ärztlichen Beurteilung mehrere Monate beträgt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu überzeugen und stellen nach dem Gesagten kein Rechtfertigungsgrund für sein Versäumnis dar. Das Vorliegen einer schweren Krankheit, welche eine Fristwahrung verunglicht hätte (vgl. E. 3.1), ist gestützt auf die Arztberichte nicht ausgewiesen. Schliesslich sind aus den Akten auch keine anderweitigen Gründe für eine unverschuldete Verhinderung des Beschwerdeführers, binnen 60-tägiger Frist nach der Konkurspublikation respektive Schuldenruf einen Antrag auf Insolvenzentschädigung zu stellen, ersichtlich.

    Dass der Beschwerdeführer die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung unverschuldeterweise verpasst hat, ist deshalb zu verneinen.


4.    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach