Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00111
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 12. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Zollstrasse 36, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war seit April 2018 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2020 als Reifengrosshändler bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/6/1 S. 1, Urk. 2 S. 1).
Im Zusammenhang mit einer Anstellung als Verkäufer bei der Z.___ GmbH ersuchte der Versicherte am 9. März (richtig wohl: 27. Februar; vgl. Urk. 3/3 S. 1 und Urk. 5 S. 2) 2020 um die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen (Urk. 3/4 S. 5 f.). Mit Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 3/3) lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Qualifizierung für Stellensuchende (AWA), die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen ab. Die vom Versicherten am 10. März 2020 (Urk. 3/2) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 8. April 2020 (Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 12. April 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2020 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung eines Einarbeitungszuschusses (Urk. 1 S. 1 Mitte).
Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2 Ziff. 1 oben). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 23. Juni 2020 (Urk. 8) reichte er unaufgefordert eine Replik ein, die dem Beschwerdegegner am 6. April 2021 zugestellt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
1.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören auch die Einarbeitungszuschüsse. Damit soll versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, im Hinblick auf eine definitive Anstellung in einem Betrieb für eine Einarbeitungsphase, während der diese Personen einen verminderten Lohn erhalten, Einarbeitungszuschüsse gewährt werden. Diese Massnahme soll die konkrete dauerhafte Wiedereingliederung einer arbeitslosen Person an einem bestimmten Arbeitsplatz fördern (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E 5.2). Gemäss Art. 65 AVIG können versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden. Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohns (Art. 66 Abs. 1 AVIG).
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) gilt die Vermittlung einer versicherten Person im Sinne von Art. 65 AVIG als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenen Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen hat (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen hat (lit. e).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, er sei zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht als erschwert vermittelbar gelten könne. Er habe noch während der Kündigungsfrist bei der Y.___ GmbH per 31. März 2020 eine neue Stelle wiederum in einer völlig neuen Branche gefunden. Am 25. Februar 2020 habe er den neuen Arbeitsvertrag unterschreiben können. Dies zeige, dass die neuen Besitzer der Z.___ GmbH in ihm ein grosses Potential als Küchenplaner, Verkaufsperson und als Managementmitarbeiter sehen würden. Verdeutlicht werde dies durch den eingereichten Stellenbeschrieb. Der Beschwerdeführer erfülle das darin aufgeführte Anforderungsprofil vollumfänglich (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei arbeitslos und über 60 Jahre beziehungsweise im fortgeschrittenen Alter. Dies entspreche wesentlichen Voraussetzungen gemäss dem Merkblatt für Einarbeitungszuschüsse (Urk. 1 S. 1 unten). Trotz guter persönlicher Voraussetzungen fehlten ihm wesentliche fachliche und technische Kenntnisse für einen Berufswechsel. Die Z.___ GmbH könne alternativ eine Fachperson verpflichten und sich den ausserordentlichen Ausbildungsaufwand für ihn sparen. Er sei sehr wohl erschwert vermittelbar. Seit ihm Ende Januar 2020 gekündigt worden sei, habe er sich über 20 Mal erfolglos beworben und Absagen oder keine Rückmeldungen erhalten. Dass er die Z.___ GmbH als potentiellen Arbeitgeber gefunden habe, sei als Glücksfall zu werten. Daraus zu schliessen, dass er nicht erschwert vermittelbar sei, sei realitätsfremd und entspreche nicht den Tatsachen und der Situation am Arbeitsmarkt (S. 2 oben). Er erfülle aktuell die Anforderungen und Kenntnisse im Stellenbeschrieb/ Anforderungsprofil nur teilweise. Er komme aus der Bankenbrache und habe die letzten zwei Jahre bei einem Reifengrosshändler gearbeitet. Es fehlten ihm also die wichtigen, fachspezifischen Kenntnisse (S. 2 Mitte).
2.3 Der Beschwerdegegner führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, es sei festgestellt worden, dass die neue Arbeitgeberin, die Z.___ GmbH (vormals A.___ GmbH), seit August 2019 drei Mitarbeitende entlassen habe, die sich in der Folge als arbeitslos gemeldet hätten. Die Arbeitgeberin habe auf dem Formular «Bestätigung des Arbeitgebers betreffend Einarbeitungszuschüsse» die Frage nach Entlassungen in den letzten 24 Monaten aber verneint. Das Unternehmen sei im Januar 2020 in neue Hände übergegangen. Die neuen Firmeninhaber seien als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Dies sei ein Hinweis darauf, dass sich das Unternehmen im Umbruch befinde (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3 unten). Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, dass die Einarbeitung des Beschwerdeführers durch den neuen Besitzer des Unternehmens erfolgen werde, da dieser in der Bau- und Baunebenbrache tätig sei. Der Beschwerdegegner bezweifle aber, dass die Einarbeitung durch den Firmeninhaber selber erfolgen werde (S. 5 Ziff. 12).
Das Gesuch Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen sei abgelehnt worden, da diese nicht dazu verwendet werden dürften, um Betrieben wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen (S. 7 Mitte).
2.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, er weise es zurück, dass der Beschwerdegegner ihn und die Z.___ GmbH als unehrenhaft handelnd qualifizieren wolle. Der Beschwerdegegner verwechsle sodann die A.___ GmbH und die Z.___ GmbH (Urk. 8 S. 1).
2.5 Streitig und zu prüfen ist, ob im Hinblick auf die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH die Voraussetzungen für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 25. Februar 2020 einen Arbeitsvertrag mit der Z.___ GmbH (Urk. 3/4 S. 10-13). Gemäss Arbeitsvertrag ist er seit dem 1. Mai 2020 in der Funktion als Küchenplaner, Verkaufsperson im Innen- und Aussendienst und für diverse Managementarbeiten angestellt (S. 10 Ziff. 1 und 2), wobei gemäss seinen Angaben der Vertragsbeginn aufgrund der Pandemie auf den 1. August verschoben worden sei (Urk. 8 S. 4). Als Gehalt wurden Fr. 97'500.-- brutto pro Jahr in zwölf Teilzahlungen zu je Fr. 8'125.-- brutto sowie ein allfälliger freiwilliger Bonus vereinbart (S. 11 Ziff. 5).
3.2 Der Beschwerdeführer reichte für die Tätigkeit als Verkaufsperson Küchen und Küchenapparate mit Zusatzfunktion als Stellvertreter des Geschäftsführers der Z.___ GmbH den Stellenbeschreib und das Anforderungsprofil ein (Urk. 3/4 S. 1). Das Anforderungsprofil für die Stelle wird umschrieben mit «Verkäuferpersönlichkeit, schnelle Auffassungsgabe, Organisationstalent, gute Umgangsformen, überzeugend» (S. 1 unten).
3.3 Gemäss dem vorliegenden Einarbeitungsplan (Urk. 3/4 S. 2-4) war die Einarbeitung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2020 vorgesehen.
3.4 Gemäss dem Zwischenzeugnis der Y.___ GmbH vom 2. März 2020 war der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2018 als Reifengrosshändler bei dieser Arbeitgeberin angestellt (Urk. 6/6/1 S. 1). Die Y.___ GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. März 2020 (Urk. 2 S. 1 unten).
3.5 Nach den weiteren Arbeitszeugnissen war der Beschwerdeführer vor der Anstellung bei der Y.___ GmbH als Kundenbetreuer bei der Vermögensverwaltungsfirma B.___ AG und zuvor als Senior Private Banker bei der C.___ SA angestellt (Urk. 6/6/2-3).
4.
4.1 Gemäss der Rechtsprechung kann in grundsätzlicher Hinsicht bei einer im Anstellungszeitpunkt 62-jährigen versicherten Person die erschwerte Vermittlungsfähigkeit auf Grund des Alters gegeben sein, wobei dies anhand der konkreten Situation im Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 52). Damit übereinstimmend soll gemäss Rz J5 der AVIG-Praxis AMM auf die Festlegung einer Altersgrenze verzichtet werden, da die individuelle Situation der versicherten Person in jedem Einzelfall massgebend sei. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_363/2014 vom 23. September 2014 (E. 5.2) selbst bei einer 62-jährigen versicherten Person eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit verneint, weil diese aus eigener Kraft bereits während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, die mit kurzer Unterbrechung an die verloren Stelle angeknüpft hat. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein nicht notwendig gewesen, da die betreffende Person stets arbeitstätig und entsprechend im Arbeitsmarkt integriert gewesen sei. Damit fehle es an einer arbeitsmarktlichen Indikation für die Massnahme.
4.2 Der Beschwerdeführer ist im fortgeschrittenen Alter im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV. Gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Annahme einer erschwerten Vermittlungsfähigkeit jedoch nicht auf eine feste Altersgrenze abzustellen. Der Beschwerdegegner wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer noch während der bis Ende März 2020 laufenden Kündigungsfrist des letzten Arbeitsverhältnisses möglich war, eine neue Anstellung zu finden (Urk. 2 S. 1 unten). Nachdem er zuletzt als Reifengrosshändler gearbeitet hatte, wechselt er mit der neuen Anstellung als Verkaufsperson Küchen und Küchenapparate zudem in eine neue Branche. Da er innert kurzer Frist eine neue Anstellung in einer anderen Branche gefunden hat, kann er trotz eines Alters von fast 61 Jahren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht als erschwert vermittelbar gelten.
Mit dem Beschwerdegegner ist davon auszugehen, dass die Verantwortlichen der Z.___ GmbH in ihm ein gewisses Potential als Küchenplaner und Verkäuferpersönlichkeit und für Managementaufgaben sehen und er auch die übrigen Kriterien des Anforderungsprofils der Stelle (vgl. vorstehend E. 3.2) erfüllt (Urk. 3/4 S. 1). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Einarbeitungsphase zunächst einen verminderten Lohn erhalten würde, nachdem von Beginn der Anstellung an ein Jahreseinkommen von Fr. 97'500.-- brutto vereinbart worden ist.
4.3 Zusammenfassend gilt der Beschwerdeführer nicht als erschwert vermittlungsfähig, und es ist nicht von einem verminderten Lohn auszugehen. Es fehlt daher an der arbeitsmarktlichen Indikation für die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia Zürich, 60/730
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger