Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00125


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 5. März 2026

in Sachen

X.___, Willensvollstrecker des Nachlasses von Y.___,

gestorben am ..Dezember 2021,

wohnhaft gewesen: Z.___strasse, A.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Künzle

Kanzlei am Park

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse syndicom

Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/47-49) forderte die Arbeitslosenkasse syndicom von Y.___ in der Zeit vom 22. Juni bis 31. Dezember 2009 ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 47'622.85 unter Hinweis darauf zurück, dass gegen ihn Anklage wegen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse syndicom erhoben worden sei. Die vom Versicherten am 26. Februar 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/2 = Urk. 7/17-23), wies die Arbeitslosenkasse syndicom mit Entscheid vom 22. April 2020 ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/9-14 = Urk. 2).


2.

2.1    Der Versicherte erhob am 4. (Poststempel vom 6.) Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2020 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung des Entscheides sei auf eine Rückforderung zu verzichten. Zudem beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 1).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei der Suspensiveffekt der Beschwerde vorfrageweise wiederherzustellen (Urk. 6 S. 5 Ziff. 1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 23. September 2020 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutheissen und dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1-2).

2.2    Mit Eingabe vom 11. August 2020 (Datum des Poststempels) beantragte der Versicherte die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des zuständigen Strafgerichts (Urk. 9). Nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 13) wurde der Prozess mit Verfügung vom 16. März 2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Versicherten wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin laufenden Strafverfahrens sistiert (Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht am 12. Oktober 2021 (Urk. 17) eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 27. April 2021 (Urk. 18) in Sachen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen den Versicherten im Dispositiv ein.

2.3    Am ..Dezember 2021 verstarb der Versicherte (Urk. 23). Mit Gerichtsverfügung vom 8. Februar 2022 wurde der Prozess in Sachen des Verstorbenen sistiert gehalten, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden sei (Urk. 26 Dispositiv Ziff. 1). Rechtsanwalt X.___ legitimierte sich am 18. Februar 2022 (Urk. 28) mit Willensvollstreckerzeugnis des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Februar 2022 (Urk. 29/1) gegenüber dem hiesigen Gericht als Willensvollstrecker des Nachlasses.

Der Willensvollstrecker teilte dem Gericht in der Folge die Namen der gesetzlichen Erben mit (Urk. 38 S. 2). Die diesen mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Juni 2022 nach Art. 587 f. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angesetzte Frist zur Erklärung, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar antreten, oder ob sie die amtliche Liquidation verlangen, oder den Nachlass ausschlagen wollen, wurde aufgrund des hängigen Strafverfahrens gegen den Versicherten beziehungsweise der daraus anfallenden Gerichtskosten mehrfach, zuletzt bis am 30. September 2025, erstreckt (vgl. Urk. 49/2 S. 2 E. 2-3).

    Der Willensvollstrecker teilte dem Gericht am 9. Oktober 2025 mit, dass die Erben den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten hätten (Urk. 48, Urk. 49/2 S. 3 Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2025 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und davon Vormerk genommen, dass die gesetzlichen Erben den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten haben. Zudem wurde dem Willensvollstrecker Frist angesetzt, um zu erklären, ob er den Prozess weiterführen wolle (Urk. 50 Dispositiv Ziff. 1-3). Der Willensvollstrecker teilte am 24. November 2025 mit, dass der Prozess weitergeführt werden solle und ein neuer Rechtsvertreter mandatiert worden sei (Urk. 52). Davon wurde mit Gerichtsverfügung vom 5. Dezember 2025 Vormerk genommen und die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt (Urk. 55).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

1.2    Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB).

Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung bei einem Betrug in 15 Jahren.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 22. April 2020 (Urk. 2) fest, sie habe dem verstorbenen Versicherten vom 22. Juni bis 31. Dezember 2009 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen diesen habe sie erfahren, dass er von seiner früheren Arbeitgeberin, der B.___, C.___, im Juni 2009 freigestellt worden sei und noch bis zum 31. Dezember 2009 den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten habe. Zudem sei ihm eine Abgangsentschädigung von sechs Monatslöhnen zugesprochen worden (S. 2 Ziff. 2-3).

    Die Rückforderung unterliege zwei Verwirkungsfristen. Zum einen müsse sie innert Jahresfrist seit Feststellung des Fehlers erlassen werden. Zum anderen beschränke sie sich auf die in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Leistungen. Die einjährige Frist beginne im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Kasse in zumutbarer Weise Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt habe haben können. Die Frist von fünf Jahren beginne im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Leistung effektiv erbracht worden sei. Werde der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsehe, so sei nach Art. 25 Abs. 2 ATSG diese Frist für die absolute Verwirkungsfrist der Rückforderungsansprüche der Kasse massgebend. Ob eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung komme, müsse das Gericht vorfrageweise entscheiden (S. 2 f. Ziff. 1-2). Die Kasse müsse nicht abwarten, bis ein rechtskräftiges, strafrechtliches Urteil vorliege, und könne von der 15-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB ausgehen und innerhalb dieser Frist den Rückforderungsanspruch geltend machen (S. 3 Ziff. 3).

    Für den Versicherten habe gestützt auf Art. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 28 ATSG eine Mitwirkungs- und Informationspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin gegolten, welche er offensichtlich verletzt habe. Mit der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe er sämtliche notwendigen Informationen erhalten, unter anderem auch, welche Sachverhalte meldepflichtig seien. Dazu gehöre auch die Angabe sämtlicher Arbeitsverhältnisse der letzten zwei Jahre. Es könne festgehalten werden, dass der Versicherte verschwiegen habe, dass er nach seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin weiterhin Lohn bezogen und eine Abgangsentschädigung erhalten habe. Folglich sei die vom 22. Juni bis 31. Dezember 2009 bezogene Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 47'622.85 zu Unrecht ausgerichtet worden. Die erbrachten Leistungen könnten zurückgefordert werden, da nach Art. 25 Abs. 2 ATSG die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren gelte (S. 5).

2.2    Der Versicherte führte aus, er habe sich auf den Wirtschaftsberater in D.___ verlassen und der Variante mit einer Abfindung der damaligen Arbeitgeberin zugestimmt. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe er sich darauf konzentriert, in der Schweiz schnell eine neue Anstellung zu finden. Er habe sich nicht vorstellen können, dass die Abfindung ihn zum Betrüger mache (Urk. 1 S. 2 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 ergänzend aus, für die verfügte Rückforderung sei der Ausgang des Strafverfahrens unerheblich. Zur Begründung des Rückforderungsanspruchs genüge es, dass die Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht ausgerichtet worden sei. Der Versicherte sei zudem bösgläubig gewesen (Urk. 6 S. 2 Ziff. 1 unten).

2.4    Der Beschwerdeführer gab in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 an, die Beschwerdegegnerin stütze sich für die Rückforderung offenbar auf Art. 60 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR). Demnach käme nicht die spezialrechtliche fünfjährige Verjährungsfrist für die Forderungen der Arbeitslosenversicherung zur Anwendung, sondern die längere Verjährungsfrist für Forderungen aus Verbrechen. Im Strafverfahren liege bezüglich der vom verstorbenen Versicherten 2009 bezogenen Gelder kein Strafurteil vor. Das im ersten Quartal 2021 erstinstanzlich gefällte Urteil sei zwar nicht rechtskräftig geworden. Es spreche den Beschuldigten jedoch gerade in diesem Punkt frei. Nach dem Tod des Beschuldigten könne in dieser Sache auch kein Strafurteil mehr ergehen. Die deliktische Verjährungsfrist sei nach gängiger Praxis daher vorliegend nicht anwendbar (Urk. 45 S. 2).

2.5    Strittig ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung für die dem verstorbenen Versicherten in der Zeit von Juni bis Dezember 2009 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 47'622.85. Zunächst ist zu entscheiden, ob hinsichtlich der ausgerichteten Leistungen von einem Betrug des Versicherten zulasten der Beschwerdegegnerin im Sinne Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Danach beurteilt sich, ob vorliegend die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG zur Anwendung kommt.

Da das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. April 2021 (Urk. 18 S. 2 ff.) in Sachen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen den Versicherten vorliegt, ist über die Frage der massgebenden Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht vorfrageweise durch das hiesige Gericht zu entscheiden (Marco-Reichmuth, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 95 zu Art. 25 ATSG). Es ist vielmehr auf das Urteil des Bezirksgerichts Meilen abzustellen.


3.

3.1    Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. April 2021 wurde der Versicherte zwar des versuchten Betruges schuldig gesprochen, jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 18 S. 3 Dispositiv Ziff. 1). Bezüglich des Vorwurfs des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Beschwerdegegnerin wurde er für nicht schuldig erkannt und freigesprochen (Urk. 18 S. 2 Ziff. 5, S. 3 Dispositiv Ziff. 2, Dossier 2; vgl. auch die Anklageschrift betreffend die Beschwerdegegnerin (Dossier 2; Urk. 7/51-55).

3.2    Die Beschwerdegegnerin richtete dem Versicherten in den Monaten Juni bis Dezember 2009 Arbeitslosentaggelder von Fr. 47'622.85 aus (Urk. 2 S. 5 unten). Nachdem der Versicherte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin freigesprochen worden ist, besteht keine Grundlage für die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB von 15 Jahren. Die Leistungen der Beschwerdegegnerin lagen zum Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019 bereits mehr als fünf Jahre zurück. Die hier einzig zur Anwendung kommende absolute fünfjährige Frist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, so dass es an einer Grundlage für die Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 47'622.85 fehlt. Eine allfällige von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Bösgläubigkeit (vorstehend E. 2.3) ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch um eine Erlassvoraussetzung, über die erst nach der Rechtskraft einer - zu Recht - erlassenen Rückforderungsverfügung zu entscheiden wäre (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

    Der Einspracheentscheid vom 22. April 2020 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 2'500.— (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse syndicom vom 22. April 2020 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Künzle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22-23, Urk. 36

- Arbeitslosenkasse syndicom, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, Urk. 2829/1- 2, Urk. 43-46, Urk. 49/1-2, Urk. 52-53

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger