Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00131
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Weber
Urteil vom 20. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiget
Anwaltsbüro Wiget
Rämistrasse 46, 8001 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, meldete sich infolge Wegzugs nach Nigeria per 31. Dezember 2017 von seinem damaligen Wohnort in der Schweiz ab sowie nach seiner Rückkehr in die Schweiz am selben Ort am 11. Dezember 2019 wieder an (Beilagen zu Urk. 7/8). Sodann meldete er sich am 16. Dezember 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/15) und beantragte am 20. Dezember 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Dezember 2019 (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte könne keine beitragspflichtige Beschäftigung von zwölf Monaten in der Schweiz vorweisen. Auch sei er von der Erfüllung der Beitragspflicht nicht befreit, da er nach seinem Auslandaufenthalt nicht während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe (Urk. 7/10). Dagegen erhob der Versicherte am 18. Januar 2020 Einsprache (Urk. 7/8), welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 3. April 2020 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 18. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. April 2020 sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab dem 16. Dezember 2019 zu anerkennen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.3 Gemäss der bis am 30. Juni 2018 gültig gewesenen Fassung von Art. 14 Abs. 3 AVIG waren Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) lag, in die Schweiz zurückkehrten, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen konnten. Diese Bestimmung wurde verschärft. Seit dem 1. Juli 2018 muss zudem während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sein, damit eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIG erfolgen kann.
1.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen).
Bei zusammengesetzten Tatbeständen, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b, BGE 123 V 25 E. 3a, AHI 1995 S. 3 ff., 1994 S. 140 f. E. 5, je mit Hinweisen).
1.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).
1.6 Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 405 E. 3b/aa, 120 V 319 E. 8b, je mit Hinweisen). Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die so genannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht – gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern – lediglich für die Zeit seit In-Kraft-Treten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 124 III 266 E. 4e, 122 II 113 E. 3b/dd, 122 V 6 E. 3a, 408 E. 3b/aa, je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anordnung gemäss Art. 191 BV für das Gericht zum Vornherein verbindlich und kann nicht überprüft werden (vgl. BGE 126 IV 236 E. 4b; RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151). Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 122 V 6 E. 3a mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 126 V 134 E. 4a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 2), der Beschwerdeführer könne, ausgehend von einer zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Dezember 2017 bis 15. Dezember 2019, keine beitragspflichtige Beschäftigung von zwölf Monaten vorweisen, weshalb die Voraussetzungen zur Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 AVIG) nicht erfüllt seien. Auch sei er von der Erfüllung der Beitragspflicht nicht befreit, da er nach seinem Auslandaufenthalt nicht während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Diese Voraussetzung gelte es zu erfüllen, da in der vorliegenden Konstellation die seit dem 1. Juli 2018 in Kraft stehende Fassung von Art. 14 Abs. 3 AVIG anwendbar sei. Der für die Bestimmung des anwendbaren Recht massgebliche Zeitpunkt sei nämlich der Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (= 16. Dezember 2019).
2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebliche Zeitpunkt orientiere sich am Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit, andernfalls von einer unzulässigen echten Rückwirkung des Rechts ausgegangen werden müsse. Nachdem vorliegend die Rahmenfrist am 16. Dezember 2017 zu laufen begonnen habe, sei Art. 14 Abs. 3 AVIG in der dannzumal gültig gewesenen Fassung anwendbar. An dieser habe er sich - als er ausgewandert sei - auch orientiert. Infolge dessen müsse er keine beitragspflichtige Tätigkeit in der Schweiz vorweisen. Da er die übrigen in Art. 14 Abs. 3 AVIG statuierten Voraussetzungen erfülle, sei er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge der vom Bundesrat in Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassenen Verordnungen vergrössert habe (Urk. 1).
3.
3.1 Vorweg ist zu prüfen, welche Fassung von Art. 14 Abs. 3 AVIG anwendbar ist. Das per 1. Juli 2018 revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per diesen Datums (AS 2018 733). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen], BBl 2016 3007 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (vgl. E. 1.4 sowie Urteil des Bundesgerichts C 295/03 vom 10. Februar 2005 E. 2 zur Anwendbarkeit der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in Zusammenhang mit Arbeitslosenentschädigungen). Infolge dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene neue, seit dann unveränderte Bestimmung zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 3 AVIG) angewandt hat.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Sachverhalt für eine einzelne Anspruchsvoraussetzung - wie für die Rahmenfrist für die Beitragszeit - teilweise unter dem alten Recht verwirklicht hat (E. 1.4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Mithin war der anspruchserhebliche Sachverhalt am 30. Juni 2018 nicht abgeschlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort, zumal zu diesem Zeitpunkt erst gut sechs Monate der Rahmenfrist für die Beitragszeit vergangen waren. Mit anderen Worten verwirklichte sich der massgebliche zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall erst mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 16. Dezember 2019, was zur Anwendung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts, mithin der seit 1. Juli 2018 in Kraft stehenden Fassung von Art. 14 Abs. 3 AVIG führt (E. 1.31.4). Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung (Urk. 1) handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung, hat sich der massgebliche Sachverhalt doch nicht abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts verwirklicht, sondern eben erst am 16. Dezember 2019 (vgl. E. 1.6). Insbesondere ist die Anwendung der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden (E. 1.5). Sodann kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 215 E. 2b/aa, Urk. 1).
3.2 Zwecks Bestimmung einer allfälligen Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (E. 1.1).
Wie sich aus den Akten ergibt und zwischen den Parteien auch unbestritten ist, kann der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Dezember 2017 bis 15. Dezember 2019 in der Schweiz keine respektive höchstens noch eine bis 31. Dezember 2017 dauernde (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) beitragspflichtige Tätigkeit vorweisen. Somit hat er die erforderliche Beitragszeit (von mindestens zwölf Monaten, E. 1.2) nicht erfüllt. Mangels einer ausgewiesenen sechsmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung (E. 1.2) ist er - gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG in der seit dem 1. Juli 2018 anwendbaren Fassung (E. 1.3) - von der Erfüllung der Beitragszeit auch nicht befreit. Ein anderer Befreiungsgrund wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Damit fällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn die vom Bundesrat erlassenen einschlägigen Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; vgl. COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020, SR 837.033) in die Beurteilung miteinbezogen werden (Urk. 1).
4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiget
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelWeber