Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00135
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger
Streichenberg Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, meldete sich am 9. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung in einem Arbeitspensum von 80 % (Urk. 8/1). Sie beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. November 2019 (Urk. 8/11, Urk. 8/33 S. 1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von X.___, weil sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. November 2017 bis 24. November 2019 weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung der Beitragszeit habe befreit werden können (Urk. 8/33). Die dagegen von X.___ am 5. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/39), wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2020 und die Verfügung vom 5. Februar 2020 aufzuheben seien und ihr eine Arbeitslosentschädigung ab dem 25. November 2019 zuzusprechen sei (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-46), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2020 (Urk. 11) wurden die Krankentaggeldversicherungsakten der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) betreffend Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 24. November 2017 (Urk. 14/A1-A36, Urk. 14/B1-B10, Urk. 14/C1-C5, Urk. 14/K1-K7, Urk. 14/M1-M9) beigezogen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin nahm am 6. Oktober 2020 zu diesen Akten Stellung (Urk. 17), die Beschwerdeführerin am 9. November 2020 (Urk. 20). Diese Eingaben wurden den Parteien am 30. November 2020 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung);
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
1.2 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) führte im mit BGE 121 V 336 publizierten Urteil vom 28. Dezember 1995 aus, dass sich Art. 14 Abs. 1 AVIG gemäss seinem Wortlaut auf versicherte Personen beziehe, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden seien. Es müsse somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit beziehungsweise der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung vorliegen. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, müsse das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibe der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt sei (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV), liege die erforderliche Kausalität für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar sei, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, das heisse wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während mindestens sechs Monaten (seit 1. Juli 2003: 12 Monate) eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe (Art. 13 Abs. 1 AVIG), komme die Befreiungsregelung nicht zum Zuge (BGE 121 V 336 E. 5b mit weiteren Hinweisen, s. a. BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
In E. 1.2 des Urteils C 76/03 vom 9. Dezember 2003 erwog das Bundesgericht sodann, dass zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragszeit auch dann kein Kausalzusammenhang bestehe, wenn in der fraglichen Zeitspanne eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden wäre.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2020 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. November 2017 bis 24. November 2019 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 7.187 Monaten nachweisen könne. Sie habe die 12-monatige Mindestbeitragszeit somit nicht erfüllt. Die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien sodann ebenfalls nicht gegeben, weil der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit eine Teilzeitarbeit zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf die nachträgliche ärztliche Stellungnahme vom 26. Februar 2020, mit welcher ihr (während der Rahmenfrist für die Beitragszeit) eine mehr als 12-monatige volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. In den echtzeitlichen Arztzeugnissen sei ihr für den Zeitraum von 1. März bis 30. Januar (richtig: November) 2019 aber eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Begründung, wonach diese Arbeitsunfähigkeitsatteste lediglich für gewisse Tätigkeiten gegolten haben sollen, könne nicht nachvollzogen werden. Nebst den echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten würden auch die Zahlungen der Krankentaggeldversicherung gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im erwähnten Zeitraum sprechen. Die Krankentaggeldversicherung habe bis 30. April 2019 volle Taggeldleistungen, ab dem 1. Mai 2019 jedoch nur noch Taggeldleistungen im Umfang von 75 bis 80 % erbracht. Aufgrund der Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur für den Zeitraum von 1. Juli 2018 (ab Ende des letzten Arbeitsverhältnisses) bis maximal 30. April 2019 nachgewiesen. Somit seien die Voraussetzungen nach Art. 14 AVIG nicht gegeben (Urk. 2 S. 2). Die Verfügung vom 5. Februar 2020, mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin ab 25. Februar 2019 verneint worden sei, weil weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege, sei daher zu bestätigen (Urk. 2 S. 1-2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass sie ab dem 24. November 2017 an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten habe. Deshalb habe sie sich ab dem 5. Dezember 2017 bei Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befunden. Sie sei bis zu ihrer Genesung Ende November 2019 für den gewöhnlichen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Als Beweise könnten die fachärztliche Stellungnahme von Y.___ vom 26. Februar 2020 und die Arztzeugnisse für den Zeitraum von November 2017 bis Februar 2018 offeriert werden. Im Verlauf der rund zweijährigen Behandlung durch Y.___ sei vom 1. März bis 30. November 2019 ein therapeutischer Arbeitsversuch durchgeführt worden. Dieser sei Teil der psychiatrischen Behandlung gewesen. Dazu sei für psychotherapeutische Zwecke eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % festgelegt und ihre Tätigkeit aus therapeutischer Sicht auf «Kinderschminken» beschränkt worden. Für den Arbeitsmarkt sei sie gemäss Y.___ aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 3). Alsdann könne dem Kontext der Stellungnahme von Y.___ vom 26. Oktober 2020 entnommen werden, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 12 ATSG gemeint gewesen sei. Insbesondere habe es sich beim «therapeutischen angedachten Arbeitsversuch» nicht um eine planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung gehandelt (Urk. 20 S. 3). Y.___ habe mit dieser Stellungnahme insbesondere klargestellt, dass er bei sämtlichen acht Arztzeugnissen, die er der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2019 ausgestellt habe, ausschliesslich aus psychotherapeutischen Gründen die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % eingestuft habe, um einen therapeutischen Arbeitsversuch durchzuführen (Urk. 20 S. 3-4). Zudem habe sie im Jahr 2019 nur zwei Mal an einem Nachmittag Kinder geschminkt und dadurch kein Einkommen erzielen können (Urk. 1 S. 3-4). Sie habe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch das Ausüben der Tätigkeit «Kinderschminken» in keiner Weise verbessern können (Urk. 20 S. 3). Die Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid sei willkürlich. Sie stelle die Quantität der früheren missverständlichen respektive nicht korrekten Arztzeugnisse über die Qualität der klärenden Stellungnahme von Y.___ vom 26. Februar 2020, welche die vorherigen Arztzeugnisse korrigiere und ersetze. Sollte an der Begründung der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, müsse die Stellungnahme von Y.___ vom 26. Februar 2020 mittels eines medizinischen Gutachtens widerlegt werden. Sodann treffe es zwar zu, dass sie die ihr zustehenden Krankentaggelder nicht vollständig bezogen habe (Urk. 1 S. 5). In der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vom 25. November 2017 bis 24. November 2019) sei bis zum 30. Juni 2018, mithin für insgesamt 7.187 Monate, in einem Arbeitsverhältnis mit der Primarschule Z.___ gestanden. Bereits während dem Arbeitsverhältnis und sodann direkt nach dem Arbeitsverhältnis bis Ende November 2019 sei sie zu 100 % krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen. Ihr sei es mithin aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich gewesen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist die zwölfmonatige Beitragszeit zu erfüllen. Deswegen sei sie gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der angefochtene Einspracheentscheid sei somit aufzuheben und ihr sei ab 25. November 2019 eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. August 2018 (Urk. 14/M6 S. 1) hielt Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem Gutachten vom 31. August 2018 zuhanden der AXA fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode (ICD-10: F33.2) bestehe. Dazu würden die gedrückte Stimmung und Freudlosigkeit, die glaubhaft geschilderte Verminderung der Energie und Aktivitätseinschränkung sowie auch die während der Untersuchung feststellbare Minderung der Konzentration und das verminderte Selbstvertrauen, eine deutliche Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie die anamnestisch geschilderten Schlafstörungen passen. Die Beschwerdeführerin sei vorläufig sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit könne erwartet werden. Angesichts des bisherigen Verlaufs könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum Januar sowohl in angepasster als auch vorheriger Tätigkeit (allerdings an einem anderen, möglichst «unbelasteten» Arbeitsplatz) eine Arbeitsfähigkeit von voraussichtlich 50 % wiedererlangen könne. Im Verlauf von voraussichtlich weiteren drei Monaten sollte eine erneute 100%ige berufliche Belastbarkeit realisierbar sein (Urk. 14/M5 S. 6 f.).
3.2 Y.___ hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 30. Januar 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin wegen Krankheit vom 1. bis 28. Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sein werde. Für die Zeitperiode vom 1. bis 31. März 2019 attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Dazu führte er aus, dass «20 % 4 Stunden pro Tag bei 2 Tagen pro Woche zu 100 %» seien (Urk. 8/6).
3.3 In seiner Stellungnahme zuhanden der AXA vom 27. März 2019 stellte Y.___ die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2). Dazu hielt er unter anderem fest, dass aktuell eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % bestehe. Vermutlich werde in den nächsten 2 Monaten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % möglich sein (Urk. 8/M9).
3.4 Alsdann attestierte Y.___ der Beschwerdeführerin mit seinen ärztlichen Zeugnissen vom 27. März, 15. Mai, 12. Juni, 26. Juni, 31. Juli, 28. August, 2. Oktober und 30. Oktober 2019 für die Zeitperiode vom 1. April bis 31. Oktober 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 28. Juni 2019 hielt er dazu jeweils fest, dass diese Angaben einer «80%igen Arbeitsunfähigkeit von 100 % Arbeitsfähigkeit» entsprechen würden (Urk. 8/6, Urk. 8/12, Urk. 8/21-22). Dazu führte er in seiner E-Mail-Nachricht an die AXA vom 17. Juni 2019 aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von 80 % auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit beziehe. Das bedeute, dass derzeit eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestehe (Urk. 14/A33). Mit Arztzeugnis vom 30. Oktober 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 24. November 2017 bis 28. Februar 2019. Vom 1. März bis 30. November 2019 sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsunfähig gewesen.
Ab dem 1. Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin im unterschwelligen Bereich wieder voll arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2019 präzisierte er, dass die Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu 20 % beziehungsweise für 8 Stunden pro Woche 100% arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/23).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2020 nannte Y.___ die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1). Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. November 2017 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2019 sei ihre Arbeitsfähigkeit (gemeint ist: Arbeitsunfähigkeit) aus psychotherapeutischen Gründen auf 80 % eingestuft worden, um einen therapeutischen Arbeitsversuch durchzuführen. Dieser sei allerdings nur auf den Bereich «Kinderschminken» im Rahmen einer Selbständigkeit ausgerichtet gewesen. Eine prinzipielle Arbeitsfähigkeit habe nicht bestanden. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 3/3).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 führte Y.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. November 2017 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Im Zeitraum vom 1. März 2019 bis 30. November 2019 sei aus psychotherapeutischen Gründen die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % eingestuft worden, um einen therapeutischen Arbeitsversuch durchzuführen, der allerdings nur auf den Bereich «Kinderschminken» im Rahmen einer Selbständigkeit ausgerichtet gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er diesbezüglich 8 Arztzeugnisse ausgestellt. In allen Fällen habe er es versäumt, spezifischer beziehungsweise differenzierter auf die Unterschiede zwischen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und die 80%ige Arbeitsunfähigkeit für den therapeutischen angedachten Arbeitsversuch im Selbständigenbereich, der nicht zum Zwecke des Erwerbs, sondern als therapeutisches Mittel angedacht gewesen sei, (hinzuweisen). Eine prinzipielle Arbeitsfähigkeit habe nicht bestanden, für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben gewesen (Urk. 21/4).
4.
4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb hier massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 25. November 2017 bis 24. November 2019 (Urk. 8/33 S. 1) nur eine Beitragszeit von 7.187 Monaten nachweisen kann (Urk. 1 S. 6, Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/33 S. 1) und demzufolge die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Eine Anrechnung von gleichgestellten Zeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG scheidet ebenfalls ohne Weiteres aus.
Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin in der Beitragsrahmenfrist vom 25. November 2017 bis 24. November 2019 auf einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG berufen kann. Diesbezüglich ist nur streitig, ob die Beschwerdeführerin wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 2).
4.2 Innerhalb der Beitragsrahmenfrist ist einzig die Zeit ab 1. Juli 2018 massgebend, weil die Beschwerdeführerin bis 30. Juni 2018 in einem Arbeitsverhältnis stand (Urk. 8/3 S. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 84/02 vom 13. Dezember 2002 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, wonach sie bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Primarschule Z.___ bis 30. Juni 2018 krank gewesen sei (Urk. 1 S. 6), nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.3 Was den Zeitraum ab 1. Juli 2018 betrifft, so ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019 wegen einer psychischen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Parteien hielten weiter übereinstimmend fest, dass während dieser 8 Monate der Befreiungsgrund «Krankheit» vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6, Urk. 17 S. 2). Gemäss dem Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters Y.___ vom 30. Oktober 2019 war die Beschwerdeführerin vom 24. November 2017 bis 28. Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.6). Demnach bestand vom 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019 während 8 Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrische Gutachterin Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin nach der Untersuchung vom 27. August 2018 sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/M6 S. 1, S. 6). Die prognostischen Ausführungen von Dr. A.___ zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin können an dieser Stelle unbeachtet bleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 4.4), gilt vorliegend so oder anderes höchstens für einen Zeitraum von 8 Monaten (1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit als überwiegend wahrscheinlich, was für eine Befreiung von der Erfüllung von der Beitragszeit aber nicht genügt.
4.4
4.4.1 Für die Zeitperiode vom 1. März 2019 bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 24. November 2019 (Urk. 8/33 S. 1) wurde der Beschwerdeführerin von ihrem behandelnden Psychiater Y.___ eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2 ff.).
4.4.2 Y.___ führte im ärztlichen Zeugnis vom 30. Januar 2019 unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1. bis 31. März 2019 zu 80 % arbeitsunfähig sein werde. Die Restarbeitsfähigkeit von 20 % verteile sich auf 4 Stunden pro Tag an 2 Tagen pro Woche «zu 100 %» (Urk. 8/6). Der AXA, welche der Beschwerdeführerin in dieser Zeit Krankentaggelder ausrichtete, teilte Y.___ am 17. Juni 2019 mit, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % bedeute (Urk. 14/A33). Ab dem 28. Juni 2019 führte er in seinen ärztlichen Zeugnissen jeweils aus, dass seine Angaben einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit «von 100 % Arbeitsfähigkeit» entsprechen würden (Urk. 8/6, Urk. 8/12, Urk. 8/21-22). Am 30. Oktober 2019 hielt Y.___ sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu 20 %, beziehungsweise für 8 Stunden pro Woche, arbeitsfähig gewesen sei. Gemäss Y.___ war die Beschwerdeführerin in diesem Teilpensum zu 100 % arbeitsfähig im Rahmen der Selbständigkeit (Urk. 8/23).
4.4.3 Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 aus, dass sie seit Ende November 2017 krank gewesen sei. Während dieser Zeit habe ihr Sohn die Ausarbeitung der Offerten, Einsatzpläne usw. für ihre selbständige Tätigkeit als Kinderschminkerin übernommen. Doch als es ihr langsam minim besser gegangen sei, habe sie ihren Psychiater gebeten, sie wenigstens für 20 % wieder gesund zu schreiben, damit sie sich - im sicheren Umfeld ihrer kleinen Firma - wieder an das Geschäftsleben gewöhnen könne (Urk. 8/7). Im am 28. Februar 2020 ausgefüllten «Fragebogen zur selbständigen Erwerbstätigkeit während der Arbeitslosigkeit» hielt die Beschwerdeführerin betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit fest, dass sie Kinder schminke. Leider sei dies im letzten Jahr stark zurückgegangen. Im Jahr 2019 habe sie nur noch zwei Aufträge gehabt. Sie sei nunmehr nicht mehr als Kinderschminkerin tätig («leider ist die Selbständigkeit nicht mehr aktiv»). Obwohl ihr Arzt ihr 20 % Schminken verschrieben habe, habe es nicht funktioniert (Urk. 8/35 S. 1). Des Weiteren führte sie aus, dass sie - als sie noch arbeitsfähig gewesen sei - nur zu 80 % im Angestelltenverhältnis (kaufmännischer Bereich) gearbeitet habe, um das Hobby auszuführen (Urk. 8/35 S. 2). Gemäss der Homepage der Beschwerdeführerin besteht ihre Firma B.___ (vgl. Urk. 8/11 S. 2) aus einer Arbeitsgemeinschaft von (2) diplomierten Visagistinnen. Die gemeinsame Erfahrung decke selbstverständlich die Bereiche Beauty-, Braut und Foto-Make up ab. Aber auch Camouflage, Show und Theater würden zum Repertoire gehören. Kein Wunsch sei zu (ausser)gewöhnlich. Für die unter der Firma B.___ ausgeübte Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. die Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019, Urk. 8/34). Die Beschwerdeführerin übte somit eine selbständige Tätigkeit aus und betrieb nicht nur ein Hobby (vgl. zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und blosser Liebhaberei: BGE 143 V 177 E. 3.3.1). Wie den Angaben der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2020 sodann zu entnehmen ist, entsprach ihre selbständige Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht bislang einem 20%-Pensum (Urk. 8/35).
4.4.4 Nach dem hiervor Ausgeführten sprechen die ärztlichen Zeugnisse und Stellungnahmen von Y.___ aus der Zeit vom 30. Januar bis 30. Oktober 2019 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2019 und 28. Februar 2020 dafür, dass der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2019 in ihrer selbständigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise von 8 Stunden pro Woche attestiert hat.
Die Frage, ob für die Zeitperiode vom 1. März bis 24. November 2019 der Befreiungsgrund Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) gegeben war, muss somit verneint werden. Hierbei ist nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern in allen (ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen) in Betracht fallenden zumutbaren Tätigkeiten abzustellen (Urteil des Bundesgerichts C 284/03 vom 14. September 2004 E. 2.2 mit Hinweis). Gemäss den echtzeitlichen Akten war der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum aus Sicht des behandelnden Psychiaters die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit für 8 Stunden pro Woche zumutbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies damit gleichzusetzen, dass die Beschwerdeführerin durch eine unselbständige Tätigkeit, vom 1. März bis 24. November 2019 Beitragszeit erwerben konnte (E. 1.2). In jenem Zeitraum bestand somit kein Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und der Nichterfüllung der Beitragszeit.
4.4.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Psychiater für psychotherapeutische Zwecke auf 80 % festgelegt worden sei. Ihre Tätigkeit sei aus therapeutischer Sicht auf «Kinderschminken» beschränkt worden. Für den Arbeitsmarkt sei sie gemäss Y.___ aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 3). Dies wird von Y.___ in seinen Stellungnahmen vom 26. Februar und 26. Oktober 2020 (E. 3.7-3.8) so bestätigt. Damit stellen sich die Beschwerdeführerin und ihr Psychiater aber in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen (vgl. E. 4.4.2 f. vorstehend). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen die Erfahrungstatsache berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wie festgehalten (E. 3.6, E. 4.4.2) führte Y.___ am 30. Oktober 2019 aus, dass der Beschwerdeführerin in ihrer selbständigen Tätigkeit ab dem 1. März 2020 für 8 Stunden pro Woche zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. In jenem Arztzeugnis schränkte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf die Tätigkeit «Kinderschminken» ein. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vom 28. Februar 2020 ihre selbständige Tätigkeit vor ihrer Erkrankung nur in einem 20%-Pensum ausgeübt hat (E. 4.4.3). Gemäss den Angaben von Uwe Fischer vom 30. Oktober 2019 waren der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 sämtliche zu ihrer selbständigen Tätigkeit gehörenden Arbeiten zumutbar, ansonsten er nicht festgehalten hätte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während den 8 Stunden selbständiger Erwerbstätigkeit pro Woche 100 % betrage (E. 3.6). Es ist auf die echtzeitlichen Angaben von Y.___ vom 30. Oktober 2019 (E. 3.6) abzustellen. Weil die Aktenlage diesbezüglich klar ist, sind keine weiteren Abklärungen nötig.
4.4.6 Alsdann bringt die Beschwerdeführerin vor, es könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie effektiv zu tiefe Krankentaggelder nie angezweifelt oder hinterfragt habe, sondern diese lediglich dankbar entgegengenommen habe (Urk. 1 S. 5). Dazu ist den Akten der AXA zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin der von der AXA vorgesehenen Kürzung der Taggeldleistungen ab 1. Januar 2019 (vgl. Urk. 14/A19) durch die Auflage des ärztlichen Zeugnisses von Y.___ vom 30. Januar 2019 (vgl. E. 3.2) widersetzte (Urk. 14/A23). Am 10. April 2019 bat sie die AXA, ihr so bald als möglich die Taggelder rückwirkend auszuzahlen, weil sie wirklich auf das Geld angewiesen sei (Urk. 14/A31). Die Beschwerdeführerin setzte sich damit durch. Die AXA erbrachte der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 30. April 2019 die vollen Taggeldleistungen (vgl. Urk. 14/C4). Aufgrund dieser Angaben ist höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Kürzung der Taggeldleistungen durch die AXA ab 1. Mai 2019 (vgl. Urk. 14/C3) akzeptiert hätte, wenn für sie diesbezüglich nicht eine Übereinstimmung mit ihrer eigenen Vorstellung betreffend ihre Arbeitsfähigkeit bestanden hätte.
4.4.7 Folglich ist zusammenfassend festzuhalten, dass bezüglich der Zeitperiode vom 1. März 2019 bis zum Ende die Beitragsrahmenfrist am 24. November 2019 (Urk. 8/33 S. 1) ein Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und der Nichterfüllung der Beitragszeit dadurch unterbrochen war, weil sie gemäss den echtzeitlichen Arztzeugnissen ihres behandelnden Psychiaters ihre selbständige Tätigkeit zu 20 % ausüben konnte. Den nachträglichen Stellungnahmen ihres Psychiaters, welche von seinen früheren Arztzeugnissen abweichen, kommt demgegenüber kein Beweiswert zu.
4.5 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass Beitragszeit und Zeitperioden, in denen ein Befreiungsgrund von der Erfüllung von der Beitragszeit vorliegt, nicht zusammengezählt werden dürfen (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beitragszeit von 7.187 Monaten (E. 4.1) und der Zeitperiode von 8 Monaten, als sie wegen ihrer Krankheit zu 100% arbeitsunfähig war (E. 4.3), in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. November 2017 bis 24. November 2019 zusammengenommen eine Beitragszeit beziehungsweise eine Zeit mit Befreiungsgrund von mehr als die erforderlichen 12 Monaten nachweisen kann.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Remo Busslinger
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher