Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00140


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter

Urteil vom 23. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1958 geborene X.___ war vom 1. September 1987 bis 31. Juli 2019 als Primarlehrer bei Y.____ angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 14. August 2018 gekündigt (Urk. 7/375, 389 und 393). X.___ entschied sich danach zu einer vorzeitigen Pensionierung per 1. August 2019 (Urk. 7/371). Am 19. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/403) und beantragte am 26. Juli 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2019 (Urk. 7/393). Mit Verfügung vom 1. November 2019 wies die Arbeitslosenkasse (ALK) seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe sich freiwillig frühzeitig pensionieren lassen und da er nach seiner Pensionierung keine zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung vorzuweisen vermöge, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/240 f.). Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten (Urk. 7/240 f.) ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 22. Mai 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe und die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gegeben seien (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 10. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 10), wovon eine Kopie am 16. Juli 2020 an die Beschwerdegegnerin versandt wurde (Urk. 11).








Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetztes über die obligatorische Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend zu regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen.

1.3    Gemäss Art. 12 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1). Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (Abs. 2 lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2 lit. b). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Abs. 3).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. August 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet.

2.2    Während die Beschwerdegegnerin von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung ausging und damit die vor der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung nicht als Beitragszeit anrechnete (Urk. 2 S. 5 f.), machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden und seine vorzeitige Pensionierung sei nicht freiwillig erfolgt (Urk. 1).

3.

3.1    Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Durch diese ausdrückliche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend. Demzufolge ist es unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Entscheidend ist vielmehr die Freiwilligkeit des Altersrücktritts (BGE 129 V 327 E. 3.1; 126 V 396 E. 3b/aa).

    Bei den Gegenstand von Art. 12 Abs. 2 AVIV bildenden Personengruppen erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person liegender Umstände, ohne dass der betroffenen Person eine Alternative offen steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.2    Aus den Akten geht hervor, dass die bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Juli 2019 wegen der «Teamdynamik» auflöste (Urk. 7/375). Gemäss der Vereinbarung betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2018 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis auf Ende Schuljahr 2018/2019 gekündigt werde (Urk. 7/384). Das entsprechende Schreiben der Arbeitgeberin findet sich ebenfalls in den Akten (Urk. 7/259).

    Eigener Darstellung des Beschwerdeführers zufolge seien im Februar 2018 anlässlich eines Gesprächs, welches im Nachgang eines möglichen Fehlverhaltens einer Arbeitskollegin bei einem Ausflug stattgefunden habe, Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben worden. Die Vorwürfe seien nicht mit Beispielen belegt worden, noch sei mittels mündlicher oder schriftlicher Bekanntgabe dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, inwieweit er sich fehlverhalten habe. Noch während seiner Arbeitsunfähigkeit im Mai 2018 sei er freigestellt worden. Es habe sodann zwei Treffen bei einem Mediator anfangs Juni 2018 gegeben, was nicht zu neuen Erkenntnissen geführt habe. Daraufhin sei am 14. August 2018 die Kündigung erfolgt (Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2019, Urk. 7/250). In der Einsprache vom 2. Dezember 2019 brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, die Schülerzahlen seien zurückgegangen und er sei einer der teuersten Lehrkräfte gewesen (Urk. 7/109 f.). Mit Beschwerde betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Hierfür spreche unter anderem, dass ihm entgegen den schuleigenen Reglementen nie nachvollziehbar oder gar schriftlich die Kündigungsgründe mitgeteilt worden seien und zudem auch das schulinterne Verfahren nicht eingehalten worden sei (Urk. 1 S. 7 f.). Die Haltlosigkeit der Kündigung sei auch anhand des Umstands ersichtlich, dass ihm eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 45'000.-- bezahlt worden sei. Die Stelle des Beschwerdeführers sei nach seinem Weggang denn auch nicht neubesetzt worden. Eine bereits angestellte Lehrkraft habe die Lektionen übernommen (Urk. 1 S. 9).

3.3    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen auszugehen. Zunächst weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass es im Februar 2018 zur Erhebung von Vorwürfen gegen ihn gekommen sei und in der Folge zwei Treffen mit einem Mediator stattgefunden hätten. Damit gab es offensichtlich Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz, welche möglicherweise auch Anlass zur Kündigung gegeben haben. Auch die geltend gemachten Umstände, wonach das schulinterne Verfahren nicht eingehalten worden und seine Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, vermögen nicht eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen zu belegen. Diese Gegebenheiten könnten allerdings Anlass für die geleistete Entschädigung der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Kündigung geboten haben. Diese Entschädigungszahlung lässt damit auch nicht auf eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen schliessen. Schliesslich vermögen auch die Stellungnahmen ehemaliger Arbeitskollegen (Urk. 7/69 ff.) des Beschwerdeführers nicht zu belegen, dass ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Aus den Schreiben geht lediglich hervor, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer geschätzt wurde und das ihm wohl vorgeworfene Verhalten nicht bestätigt werden könne. Ausführungen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen fehlen indessen. Aus einem Schreiben geht sodann hervor, dass es im Team der Primarlehrer zu Auseinandersetzungen gekommen sei (Urk. 7/74). Damit haben die Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer selbst und eine weitere Lehrperson unabhängig voneinander bestätigt, dass es zu Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen ist. Es mag zutreffen, dass die Schüleranzahl zurückgegangen ist und der Beschwerdeführer zu den teuersten Lehrkräften zählte. Hierzu ist anzumerken, dass die Arbeitgeberin beim Weggang einer anderen Lehrperson ausdrücklich von einer Umstrukturierung aufgrund der reduzierten Schülerzahlen sprach und die Lehrerschaft hierzu informierte (Urk. 7/137). Weshalb sie dies im Falle des Beschwerdeführers nicht auch getan hätte, wäre dies der Fall gewesen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären und ist nicht nachvollziehbar.

    Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht von einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, sondern von einem Stellenverlust aus in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen auszugehen. Art. 12 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz AVIV ist somit nicht erfüllt.

3.4    Was die vorzeitige Pensionierung anbelangt, geht aus dem Schreiben der Profond Vorsorgeeinrichtung vom 25. Februar 2020 (Urk. 7/90) hervor, der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass wenn er keine neue Stelle mehr antrete, er nur noch die Möglichkeit habe die Austrittsleistung in Kapitalform zu beziehen. Ein Rentenbezug sei nur noch mit der Frühpensionierung möglich oder im Falle einer neuen Stelle mit Anschluss an eine weitere Pensionskasse. Überobligatorische Leistungen habe der Beschwerdeführer nicht verloren und es sei seine Entscheidung gewesen, ob er nun frühzeitig eine Altersrente habe beziehen wollen oder ob er sich die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto habe überweisen wollen. Seit dem 1. August 2019 bezieht der Beschwerdeführer eine Altersrente (Urk. 7/91). Die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers erfolgte nicht aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV. Vielmehr machte er freiwillig von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleitung und damit die vorzeitige Pensionierung zu verlangen. Daran vermag auch der Umstand, dass er seine Anstellung vor Erreichung des ordentlichen Pensionsalters unfreiwillig verlor und finanzielle Überlegungen für seinen Entscheid ausschlaggebend waren, nichts zu ändern, ist doch die Freiwilligkeit der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, entscheidend. In der vorliegenden Situation stand es dem Beschwerdeführer frei, bei Austritt aus der Schule und Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle der die vorzeitige Pensionierung herbeiführenden Alters- eine Austrittsleistung zu verlangen (vgl. vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 129 V 327 E. 3.1 und BGE 126 V 396 E. 3b/aa) und diese entweder an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto beziehungsweise eine Freizügigkeitspolice zu übertragen. Der Umstand, dass ein solcher Entscheid für ihn allenfalls mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Damit liegt eine freiwillige vorzeitige Pensionierung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV vor, mit der Folge, dass nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die nach der Pensionierung ausgeübt wurde (E. 1.3).

    Aus dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil des Bundesgerichts (BGE 144 V 142 [recte: 144 V 42], Urk. 1 S. 10 f.), wonach die Freiwilligkeit der Pensionierung aus Altersgründen entscheidend sei, vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, liess doch das Bundesgericht in der vom Beschwerdeführer zitierten, bezeichnenderweise nicht publizierten Erwägung 4.2.2 die Frage, ob berechtigte Gründe für ein Zurückkommen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorlägen, mangels Relevanz für den konkreten Fall ausdrücklich offen. Hieraus abzuleiten, das Bundesgericht habe eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen (BGE 126 V 393 E. 3b/bb), einleiten wollen, rechtfertigt sich schon mangels Publikation der entsprechenden Erwägung in BGE 144 V 42 nicht.

    Sodann bietet die Formulierung in der Verwaltungsweisung B177 im Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, wonach Unfreiwilligkeit einer vorzeitigen Pensionierung immer dann anzunehmen sei, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun könne, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen Gründen entlassen worden sei und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge beziehe, keinen Anlass, von der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zur fehlenden Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für gerichtliche Instanzen: BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen).

3.5    Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, nach der vorzeitigen Pensionierung vermöge der Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzuweisen, weshalb es an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten fehle (Urk. 2 S. 4), wurde von diesem nicht bestritten. Auch ergeben sich anhand der Akten keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Beschäftigung. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2019 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneinte.

    Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Einwände seien nicht gehört worden (Urk. 1 S. 4), ist anzumerken, dass sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr darf sie sich bei der Begründung ihres Entscheids auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Beschwerdeführer hat vor Erlass der Verfügung (vgl. Urk. 7/250) sowie im Rahmen des Einspracheverfahrens (vgl. Urk. 7/107-120 und Urk. 7/58-66) Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers abgestellt hat, ist – wie vorstehend aufgezeigt wurde – auf sachliche Gründe zurückzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht erkennbar.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der strittigen Zusicherung einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann.

4.2    Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:

a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;

b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;

c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;

e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;

g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

    Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).

4.3    Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihm telefonisch bestätigt, dass der gleichzeitige Bezug einer Rente aus vorzeitiger Pensionierung und Arbeitslosenentschädigung möglich sei, die Rente von der Arbeitslosenentschädigung allerdings in Abzug gebracht werde. Gestützt auf diese Auskunft habe der Beschwerdeführer seiner Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass er die Rente und nicht die Freizügigkeitsleistung wähle (Urk. 1 S. 16).

4.4    Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Grundsätzlich sei es möglich neben Altersleistungen der beruflichen Vorsorge auch Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht näher ausgeführt, ob beziehungsweise wenn ja, welche weiteren konkreten Ausführungen er gegenüber der Mitarbeiterin gemacht habe. Daher sei nicht von einer konkreten Situation auszugehen, in welcher die Behörde eine falsche Auskunft erteilt habe. Auch sei eine Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht oder das Unterlassen einer darüberhinausgehenden, sich indessen aufgrund der konkreten Umstände aufdrängenden Aufklärung, nicht ersichtlich. Damit fehle es bereits an der ersten Voraussetzung des Vertrauensschutzes. Gemäss der Mail vom 21. April 2020 der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe sie dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, die Pensionierung dürfe nicht freiwillig und die Kündigung müsse aus wirtschaftlichen (oder reglementarischen) Gründen erfolgt sein. Es liege somit kein Fall von Vertrauensschutz vor (Urk. 2 S. 7).

4.5    Gemäss der Mail vom 21. April 2020 (Urk. 7/80) hat sich die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin mehr oder weniger an die Telefonate erinnern können. Sie führte aus, einmal habe auch die Ehefrau des Beschwerdeführers eine allgemeine Anfrage gestellt. Sie könne sich deshalb daran erinnern, weil der Beschwerdeführer Lehrer gewesen sei und sie bei jeder erteilten Auskunft immer betont habe, dass die Pensionierung nicht freiwillig und die Kündigung durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen oder reglementarischen Gründen erfolgt sein müsse. Sie habe auch mehrmals nachgefragt, weshalb der Arbeitgeber gekündigt habe, habe aber unklare Antworten erhalten. Bei jeder Auskunft verwende sie zudem grundsätzlich den Standardsatz: «Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Auskunft, damit wir zum konkreten Fall eine Entscheidung treffen können, müssen uns sämtliche Unterlagen vorliegen».

    Der Beschwerdeführer bestreitet indessen, mehrmals mit der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin telefoniert zu haben; auch habe seine Ehefrau nie mit letzterer gesprochen. Es liege eine Verwechslung vor. Er habe am 19. Juli 2019 einmal mit der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin telefoniert und habe nach Erlass der Verfügung ein persönliches Gespräch mit ihr führen wollen, zu welchem es allerdings nicht gekommen sei (Urk. 1 S. 16 f.; vgl. auch mit Mail des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2020, Urk. 3/5).

4.6    Auch wenn vorliegend unklar ist, wie viele Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin stattgefunden haben, sind sich die Parteien hinsichtlich des Inhalts des stattgefundenen Austauschs doch grundsätzlich einig. So hielt der Beschwerdeführer fest, es entspreche der Erfahrung, dass die Auskünfte in der Regel sehr allgemein pauschal erteilt würden betreffend Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung und einer Rente aus vorzeitiger Pensionierung (Urk. 1 S. 17), was denn auch die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin in ihrer Mail im Wesentlichen ausführte. Von einer falschen Auskunft der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin kann daher nicht die Rede sein. Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin konnte sodann auch keine näheren Informationen beziehungsweise Auskünfte anlässlich des angeblichen Telefonats vom 19. Juli 2019 erteilen, standen ihr zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen des Beschwerdeführers noch nicht zur Verfügung, meldete sich doch der Beschwerdeführer erst an diesem Tag beim RAV an (Urk. 7/403). Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass in seinem konkreten Fall ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei Bezug einer Rente infolge frühzeitiger Pensionierung ohne Weiteres möglich ist. Indessen machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er nicht die Rente aus vorzeitiger Pensionierung gewählt hätte, wäre er in Kenntnis der vorliegenden Umstände gewesen. Dass er im Vertrauen auf die angeblich unrichtige respektive unvollständige Auskunft eine nachteilige Disposition – den Rentenbezug anstelle der Austrittsleistung – getroffen hätte, ist folglich nicht erstellt, macht er doch selber geltend, er habe sich aus finanziellen Gründen (Verlust einer überobligatorischen Rente) für den Rentenbezug anstelle der Freizügigkeitsleistung entscheiden müssen (Urk. 1 S. 11 ff.). Auf weitere Beweisvorkehren in diesem Zusammenhang kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b). Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer damit nicht auf den Vertrauensschutz berufen.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPeter