Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00144
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 16. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1994, schloss ihr Studium zum Master of Science ZFH in Business Administration mit Vertiefung in Marketing an der Y.___ am 18. Oktober 2018 mit dem Diplom ab (Urk. 7/45). Am 17. Februar 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Stellenvermittlung und beantragte gleichentags die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2019 (Urk. 7/75, Urk. 7/81-84). Mit Verfügung vom 27. März 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Februar 2020. Zur Begründung führte sie aus, dass während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Februar 2018 bis 16. Februar 2020 nur eine beitragspflichtige Beschäftigung von 6.446 Monaten nachgewiesen sei. Damit sei die zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei nicht ersichtlich (Urk. 7/50-51). Die dagegen von X.___ am 30. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/44), wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 1. Juni 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Arbeitslosentschädigung auszurichten (Urk. 1; Überweisung durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Schreiben vom 5. Juni 2020, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-84), was der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
DDas Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
2.
2.1 Weil sich die Beschwerdeführerin erst am 17. Februar 2020 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (Urk. 7/75), konnten die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) frühestens an jenem Tag erfüllt sein (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Dies führt zu einer vorliegend massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Februar 2018 bis 16. Februar 2020 (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Februar 2018 bis 16. Februar 2020 die Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.
2.2 Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 17. Februar 2018 bis 4. März 2018 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Beitragszeit von 0.466 Monaten anzurechnen ist (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/56-57, Urk. 7/63-64). Beim Studium der Beschwerdeführerin an der Y.___, welches sie von September 2016 bis Oktober 2018 absolvierte und mit dem Diplom abschloss (Urk. 1, Urk. 7/47), handelte es sich gemäss ihren Angaben um ein Teilzeitstudium (Urk. 1). Dieses Studium hat eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Teilpensum mithin nicht ausgeschlossen. Für die Zeit von März bis Oktober 2018 ist den Akten sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Volontärin bei der A.___ tätig war (Urk. 7/35, Urk. 7/65). Der Beschwerdeführerin wurde dafür kein Lohn ausgerichtet, was die A.___ am 8. Mai 2020 bestätigte (Urk. 7/35). Damit lag diesbezüglich keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG vor, weil dafür nicht nur die Ausübung der Beschäftigung, sondern auch ein effektiv ausbezahlter Lohn vorausgesetzt ist (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 59). Alsdann arbeitete die Beschwerdeführerin vom 17. September 2018 bis 17. März 2019 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei einer Bank (Urk. 7/66, Urk. 7/78-80) und hat dadurch eine Beitragszeit von 5.980 Monaten erworben (Urk. 2 S. 4). Dies blieb ebenfalls unbestritten.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin verbrachte sie in der Folge die Zeit ab Mitte März 2019 damit, um sich auf eine Südamerikareise vorzubereiten. Diesbezüglich hielt sie weiter fest, dass sie Anfang Mai 2019 nach Quito geflogen sei, wo sie zunächst für einen Monat eine Sprachschule besucht und danach für einen Monat ein Volontariat absolviert habe. Die nächsten fünf Monate habe sie mit Reisen verbracht. Anfang Dezember 2019 sei sie von São Paulo zurück nach Zürich geflogen (Urk. 7/67). Für die Zeit von Anfang Dezember 2019 bis 16. Februar 2020 ist eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig und auch nicht geltend gemacht worden (vgl. deren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 17. Februar 2020, Urk. 7/81-84). In der Zeit vom 18. März 2019 bis 16. Februar 2020 hat die Beschwerdeführerin mithin keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. In dieser Zeit war sie auch nicht durch Schulausbildung, Umschulung, Aus- und Weiterbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG), Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) oder Aufenthalt in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG) daran gehindert, die Beitragspflicht zu erfüllen. Es wäre ihr vielmehr grundsätzlich möglich gewesen, in dieser Zeit eine beitragspflichtige Tätigkeit auszuüben. Damit hätte die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der bereits von 17. Februar bis 4. März 2018 und von 17. September 2018 bis 17. März 2019 erworbenen Beitragszeit von total 6.446 Monaten - in der Rahmenfrist vom 17. Februar 2018 bis 16. Februar 2020 die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) überschreiten können. Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass gemäss den Akten die Befreiungsgründe gemäss Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 AVIG nicht vorliegen und deren Vorliegen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wurde.
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie für ihr Studium zum Master of Science ZFH in Business Administration mit Vertiefung in Marketing ein Zeitpensum von 60 % habe aufwenden müssen. Im Frühlingssemester 2018 habe sie 21 ECTS-Punkte (Credits) erworben. Daneben habe sie ehrenamtlich in einem 50%-Pensum beim Start-up-Unternehmen A.___ gearbeitet. Bei diesem Volontariat sei sie für Marketingaufgaben zuständig gewesen. Das Volontariat sei daher zu ihrer Weiterbildungszeit zu zählen. Aufgrund des Volontariats bei der A.___ von März bis Oktober 2018 (vgl. Urk. 7/35) sei es ihr nicht möglich gewesen, neben ihrem Studium ein weiteres Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass bezüglich Nichterfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 17. Februar 2018 bis 16. Februar 2020 sich auch dann nichts ändern würde, wenn die Beschwerdeführerin von 5. März bis 16. September 2018 - zuvor und danach hat die Beschwerdeführerin, wie ausgeführt (E. 2.2), gearbeitet - wegen Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit werden könnte. Wie festgehalten (E. 2.3), lag für die Zeit vom 18. März 2019 bis 16. Februar 2020 kein Befreiungsgrund vor und die Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich dazu in der Lage gewesen, mehr als die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten zu erwerben. Etwas anderes ist von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob für den Zeitraum vom 5. März bis 16. September 2018 ein Befreiungsgrund vorgelegen hat.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Februar 2018 bis 16. Februar 2020 nur eine Beitragszeit von 6.446 Monaten nachweisen kann. Damit hat sie die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt. Sie war sodann zumindest für die Zeit vom 18. März 2019 bis 16. Februar 2020 nicht aufgrund eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG an der Erfüllung der Beitragspflicht gehindert. Mangels Erfüllung der Beitragspflicht (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) bestand für die Beschwerdeführerin somit ab dem 17. Februar 2020 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
3. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher