Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00147
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 14. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, meldete sich am 14. Juli 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. August 2017 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/179; Urk. 6/181). In der Folge bezog der Versicherte vom 1. August 2017 bis zum 12. Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 6/85-86; Urk. 6/154).
1.2 Mit Verfügung vom 27. November 2019 (Urk. 6/48) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte eine in der Zeit von August 2017 bis Dezember 2018 ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit nicht gemeldet habe, und forderte ihn daher zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 39'006.25 auf. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Dezember 2019 Einsprache (Urk. 6/28) und stellte gleichentags auch ein Erlassgesuch (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 26. März 2020 (Urk. 6/23) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten mit, dass aufgrund von nachgereichten Unterlagen des Arbeitgebers nicht nur die Kontrollperioden August 2017 bis Dezember 2018, sondern auch die Kontrollperioden Januar und Februar 2019 neu abgerechnet werden müssten. Daraus resultiere ein Rückforderungsbetrag von neu Fr. 35'521.25. Dem Versicherten wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2020 (Urk. 6/22 = Urk. 2) hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache schliesslich teilweise gut, indem sie vom Versicherten die für die Monate August 2017 bis Februar 2019 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 35'521.25 zurückforderte.
2. Der Versicherte erhob am 4. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung zu verzichten (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Verfügung vom 22. April 2021 (Urk. 9) wurde der Fussballclub Z.___ als Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgefordert, sich zur Dauer der Erwerbstätigkeit zu äussern. Die Eingabe des FC Z.___ vom 20. Mai 2021 (Urk. 12) wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (Urk. 14) zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2021 (Urk. 15) auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2021 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
1.2 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Differenzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Erzielt die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht, führt dies nicht zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der von der versicherten Person erzielte effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (BGE 120 V 233 E. 5e, 502 E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51).
1.3 Nicht versichert ist nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ein Nebenverdienst (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2). Für die Ausscheidung des ausserhalb der normalen Arbeitszeit erzielten und mithin nicht versicherten Verdienstanteils wird der Lohn aus der angestammten (Teilzeit-)Haupttätigkeit ungekürzt beim versicherten Verdienst berücksichtigt, und von der Nebentätigkeit wird so viel angerechnet, wie für die Ermittlung des Verdienstes bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist (BGE 126 V 207 E. 4b).
1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer von August 2017 bis Februar 2019 für den FC Z.___ gearbeitet und für den gleichen Zeitraum Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um einen Zwischenverdienst. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, in dem er vorbringe, dass er der RAV-Personalberaterin die Tätigkeit bei einem Verein mitgeteilt habe. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich bei Unklarheiten bei der Arbeitslosenkasse darüber informiert hätte, ob seine Tätigkeit beim FC Z.___ als Zwischenverdienst zu berücksichtigen sei beziehungsweise hätte er diese Tätigkeit auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» korrekt angeben müssen. Der Beschwerdeführer habe die für die Monate August 2017 bis Februar 2019 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 35'521.25 zurückzuerstatten (S. 3 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die Tätigkeit beim FC Z.___ bereits im Februar 2017 aufgenommen, mithin sechs Monate vor der Anmeldung beim RAV. Da er zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme beim FC Z.___ bereits erwerbstätig gewesen und auch später einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe er beim FC Z.___ einen Nebenverdienst und nicht einen Zwischenverdienst erzielt (vgl. Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen zum Arbeitsbeginn beim FC Z.___ der vorherigen Stellungnahme des Beschwerdeführers widersprächen, wonach er seit dem 1. Juli 2017 für den FC Z.___ tätig sei. Auch der FC Z.___ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2017 bei ihnen angestellt sei, was auch dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) entspreche. Die neu eingereichten Unterlagen seien – aus näher genannten Gründen – nicht aussagekräftig. Aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen sei auf die primäre Aussage abzustellen, wonach das Arbeitsverhältnis erst im Juli 2017 begonnen habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ein Praktikum mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden absolviert. Die Teilzeitpensa entsprächen nicht einem Gesamtpensum von 100 % und der Beschwerdeführer habe ausserdem bei Aufnahme der Tätigkeit beim FC Z.___ von der Befristung des Praktikums gewusst, weshalb in jedem Fall von einem Zwischenverdienst auszugehen sei (S. 2).
2.4 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 35'521.25.
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. August 2015 (Urk. 6/178) Kostengutsprache für die berufsbegleitende Umschulung zum Handelsdiplom bei der Wirtschaftsschule O.___ für die Zeit vom 17. August 2015 bis 13. März 2017 erteilt hat und der Beschwerdeführer während dieser Zeit als Praktikant bei der B.___ GmbH in C.___ angestellt war und ein IV-Taggeld erhielt. Die Anstellung dauerte bis zum 31. Juli 2017 (vgl. auch Urk. 6/172). Die Umschulung zum Handelsdiplom hat der Beschwerdeführer erfolgreich absolviert (vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 9. August 2017, Urk. 6/175). Ab dem 1. August 2017 beantragte er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/179).
3.2 Anhand der Akten ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung von Juli 2017 bis Februar 2019 auch als Kioskmitarbeiter/Hauswart für den FC Z.___ gearbeitet hat (vgl. Urk. 6/33-34; Urk. 6/79; Urk. 6/81). Diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten - dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 6/69) lässt sich kein entsprechender Eintrag entnehmen – nicht gemeldet und insbesondere die Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz der dabei erzielten Einkommen in den monatlichen Formularen «Angaben der versicherten Person» verneint (vgl. Urk. 6/83; Urk. 6/87; Urk. 6/91; Urk. 6/99; Urk. 6/103; Urk. 6/110; Urk. 6/114; Urk. 6/117; Urk. 6/119; Urk. 6/121; Urk. 6/124; Urk. 6/126; Urk. 6/129; Urk. 6/132; Urk. 6/135; Urk. 6/138; Urk. 6/143; Urk. 6/149; Urk. 6/152; Urk. 6/158). Der Beschwerdeführer hätte diese Tätigkeit in jedem Fall melden müssen, sind doch praxisgemäss auch Nebenverdienste (Art. 23 Abs. 3 AVIG), die nicht versichert sind und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes unberücksichtigt bleiben (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden, da ihre rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2017 vom 19. Mai 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Hinblick auf die Qualifikation als Zwischen- oder Nebenverdienst ist zwischen den Parteien nun strittig, wann der Beschwerdeführer diese Tätigkeit beim FC Z.___ im Jahr 2017 genau aufgenommen hat.
Dem IK-Auszug vom 20. Dezember 2018 (Urk. 6/81) lässt sich entnehmen, dass der FC Z.___ für den Beschwerdeführer für die Zeitdauer von Juli bis Dezember 2017 ein Einkommen von Fr. 14'178.-- deklariert hat. Der FC Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 25. August 2019 (Urk. 6/73) mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2017 bei ihnen angestellt sei. Auch dem Lohnausweis vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/33) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 beim FC Z.___ ein Einkommen von Fr. 14'178.-- brutto erzielt hat. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer nun geltend, dass er die Tätigkeit beim FC Z.___ bereits im Februar 2017 aufgenommen habe (vgl. Urk. 1). Dabei reichte er einen korrigierten Lohnausweis vom 3. Juni 2020 (Urk. 3/1) für die Zeitdauer vom 20. Februar bis 31. Dezember 2017 sowie Einzahlungsbelege für die Tätigkeit als Kioskbetreiber von Februar bis August 2017 (Urk. 3/2) und eine E-Mail-Bestätigung des FC Z.___ vom 4. Juni 2020 (Urk. 3/3) ein, wonach die Periode von Ende Februar bis Juni 2017 sowohl im Lohnausweis als auch in den Deklarationen an die Sozialversicherungen fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei.
Auf gerichtliche Anordnung hin (vgl. Verfügung vom 22. April 2021, Urk. 9) bestätigte der FC Z.___ mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021 (Urk. 12), dass der Beschwerdeführer bereits ab Februar 2017 für den FC Z.___ gearbeitet habe. Der ursprüngliche Lohnausweis sei fehlerhaft ausgefüllt worden, weshalb am 3. Juni 2020 ein korrigierter Lohnausweis für das Jahr 2017 erstellt und mit gleichem Datum auch eine Nachdeklaration bei der SVA des Kantons Zürich eingereicht worden sei (vgl. Urk. 12 S. 1). Als Beleg hierfür reichte der FC Z.___ unter anderem sowohl den korrigierten Lohnausweis vom 3. Juni 2020 (Urk. 13/1), wonach der Beschwerdeführer vom 20. Februar bis 31. Dezember 2017 beim FC Z.___ ein Einkommen von Fr. 26'265.-- brutto erzielt hat, als auch die Nachdeklaration bei der SVA Zürich vom 3. Juni 2020 (Urk. 13/3) mit Angabe desselben Bruttoeinkommens ein. Als Begründung für die ursprünglich fehlerhafte Deklaration führte der FC Z.___ im Wesentlichen aus, dass sich das Geschäftsjahr nach der Fussballsaison vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres richte und daher nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimme und der Beschwerdeführer kurzfristig zugesagt habe, den Kiosk von Februar bis Juni 2017 zu führen, bis eine definitive Lösung gefunden werde. Da sich der Beschwerdeführer als kompetente und sehr engagierte Person erwiesen habe, sei das Engagement weitergeführt worden, wobei nie ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe (vgl. Urk. 12 S. 1 f.). Diese Ausführungen des FC Z.___ erscheinen in Anbetracht der zunächst lediglich interimistischen Anstellung des Beschwerdeführers sowie der Abweichung von Geschäfts- und Kalenderjahr als plausibel und nachvollziehbar. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Einzahlungsbelege ab Februar 2017 (Urk. 3/2) sprechen dafür, dass er den Kiosk des FC Z.___ bereits ab diesem Zeitpunkt betrieben hat. Anhand der nachgereichten Unterlagen ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit beim FC Z.___ bereits im Februar 2017 und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommen hat.
3.3 Es stellt sich daher die Frage, ob es sich hierbei um einen Neben- oder Zwischenverdienst handelt. Nach Art. 23 Abs. 3 AVIG gilt - wie gesagt (vorstehend E. 1.3) - als Nebenverdienst jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer(in) oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Der Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den versicherten Verdienst praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken. Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen. Unter einem Nebenverdienst ist mit anderen Worten das Einkommen aus jener Tätigkeit zu verstehen, die eine Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über eine Vollzeitarbeitsstelle hinaus zusätzlich verrichtete und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit – ohne diese Nebenbeschäftigung zu erhöhen – weiterhin ausübt (vgl. BGE 126 V 207 E. 4b, 123 V 230 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3 und 8C_86/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3).
Die von der IV-Stelle gewährte berufsbegleitende Umschulung zum Handelsdiplom umfasste nebst den schulischen Modulen (6 Module Bürofachdiplom, 4 ECDL Module, 4 Module Handelsdiplom VSH, Selbstständige Arbeit) auch ein Praktikum mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden (vgl. Praktikumsvertrag vom 25. Juli 2016, Urk. 6/172). Der Beschwerdeführer erzielte beim Praktikum kein Einkommen, sondern erhielt für die gesamte Umschulung ein IV-Taggeld (vgl. Urk. 6/169, Urk. 6/178). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 2) ist die Umschulung als Gesamtes daher als Vollzeitpensum anzusehen. Somit geht die Umschulung zusammen mit der unbestrittenermassen abends und an Wochenenden ausgeübten Tätigkeit beim FC Z.___ (etwa ein Pensum von 30 bis 40 %, vgl. Urk. 6/77) in jedem Fall über eine Vollzeitarbeitsstelle hinaus, womit diese als Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG zu qualifizieren ist. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass der Beschwerdeführer bei Antritt der Tätigkeit beim FC Z.___ gewusst habe, dass das Praktikum bis zum 31. Juli 2017 befristet sei (vgl. Urk. 5 S. 2), ändert dies nichts daran. So war das Praktikum an die Umschulung zum Handelsdiplom geknüpft und zum Zeitpunkt des Antritts der Tätigkeit beim FC Z.___ stand nach Lage der Akten noch nicht fest, ob der Beschwerdeführer die Umschulung auch tatsächlich erfolgreich absolvieren würde. Eine Erhöhung dieser Nebenbeschäftigung beim FC Z.___ nach Eintritt der Arbeitslosigkeit lässt sich anhand der vorhandenen Akten schliesslich nicht erkennen und das ausgewiesene Einkommen spricht ebenfalls gegen eine solche Erhöhung. So betrug das Bruttoeinkommen vom 20. Februar bis 30. Juni 2017 Fr. 12'087.--, während der Beschwerdeführer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 Fr. 14'178.-- brutto erzielte. Gesamthaft verdiente er somit während den zehn Monaten Tätigkeit beim FC Z.___ im Jahr 2017 Fr. 26'265.-- brutto (vgl. Urk. 13/1-3), was einem rechnerischen Monatslohn von rund Fr. 2'189.-- entspräche. Während den zwölf Monaten Tätigkeit im Jahr 2018 verdiente der Beschwerdeführer Fr. 38'742.-- brutto (vgl. Urk. 6/34), was einem rechnerischen Monatslohn von rund Fr. 3'229.-- entspräche. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit beim FC Z.___ nebst einem Fixlohn von Fr. 950.-- (Platz- und Hauswart, Wäsche) insbesondere eine umsatz- und erfolgsabhängige und damit Schwankungen unterworfene Entschädigung (Kiosk) erhielt (vgl. Urk. 6/43 sowie E-Mail des FC Z.___ vom 25. August 2019, Urk. 6/73 S. 2), lässt sich diese Differenz durchaus erklären. So ergeben sich auch aus den Aufstellungen über die Umsatzzahlungen der Vor- und Rückrunden Schwankungen, wobei in der Saison 2018/2019 (Urk. 6/30, Urk. 6/32) im Vergleich zur Saison 2017/2018 (Urk. 6/43) – offenbar bedingt durch den Kioskumbau (Urk. 6/42) – wieder tiefere Umsätze erzielt wurden. Das Einkommen aus der Tätigkeit beim FC Z.___ ist demnach bei der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen.
3.4 Nach dem Gesagten handelt es sich folglich bei dem vom Beschwerdeführer beim FC Z.___ erzielten Einkommen um einen Nebenverdienst, welcher bei der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 35'521.25 erweist sich daher als unrechtmässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid somit ersatzlos aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 5. Mai 2020 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans