Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00148
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 8. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Zahlstelle Zürich
Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 stellte die Syna Arbeitslosenkasse X.___ ab dem 1. Oktober 2019 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 3/4).
Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 mit der Überschrift «Gesuch um Neubeurteilung wegen neuer Beweismittel und Aufhebung der 36 Einstelltage» gelangte X.___ an die Arbeitslosenkasse (Urk. 3/5) und berief sich dabei auf ein Protokoll der Staatsanwaltschaft Zürich über eine Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2019 (Urk. 3/7).
Mit Entscheid vom 29. Mai 2020 eröffnete die Arbeitslosenkasse dem Versicherten, dass sie sein Schreiben vom 26. Mai 2020 als Einsprache betreffend die Verfügung vom 29. Oktober 2019 werte, wegen Verspätung jedoch nicht darauf eintrete (Urk. 2).
2. X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020 mit Eingabe vom 6. Juni 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Einsprache vom 26. Mai 2020 sei zuzulassen, ungeachtet dessen, dass die Einsprachefrist von 30 Tagen abgelaufen sei (Urk. 1/1 und Urk. 1/2).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des Streites sind 36 Taggelder. Der Streitwert übersteigt somit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht, weshalb die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in der ab dem 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Eine gesetzliche Frist - wie diejenige nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG - kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung jedoch unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird die Frist gestützt auf Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2.2 Unangefochten gebliebene und somit in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügungen und Einspracheentscheide müssen sodann nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Auf die Wiederwägung eines zweifellos unrichtigen Entscheids besteht rechtsprechungsgemäss kein durchsetzbarer Anspruch, sodass die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten braucht und entsprechende Nichteintretensentscheide nicht mit Beschwerde anfechtbar sind (vgl. BGE 133 V 50 E. 4 mit Hinweisen). Demgegenüber besteht dort, wo die betroffene Person einen Revisionsgrund geltend macht oder wo dem Versicherungsträger ein Revisionsgrund anderweitig bekannt wird, eine Pflicht zur Revision beziehungsweise zur Prüfung, ob die Voraussetzung für die prozessuale Revision erfüllt sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 ATSG N 36). Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen und zum allfälligen Erlass eines neuen materiellen Entscheids ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist. Sie hat in Form einer Verfügung zu entscheiden, sowohl im Fall, dass sie wegen Verneinung der Revisionsvoraussetzungen auf ein Revisionsgesuch nicht eintritt, als auch im Fall eines materiellen Revisionsentscheids (Kieser, a.a.O., Art. 53 ATSG N 37).
3.
3.1 Inhaltlich handelt es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020 (Urk. 2) um einen Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2019. Die Beschwerdegegnerin sprach zwar im Entscheid-Dispositiv die Abweisung der Einsprache vom 26. Mai 2020 und die Bestätigung der Verfügung vom 29. Oktober 2019 aus (Urk. 2 S. 1). Sie ging jedoch in den Erwägungen nicht auf den Inhalt der Verfügung vom 29. Oktober 2019 ein, sondern wies nur darauf hin, dass die Einsprachefrist zur Zeit der Erhebung der Einsprache bereits abgelaufen sei und deshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 1). Der tatsächliche Gehalt des angefochtenen Einspracheentscheids ist somit dieses Nichteintreten und nicht eine Abweisung im Sinne des abweichend formulierten Entscheid-Dispositivs.
3.2 Der Beschwerdeführer bestritt weder im Schreiben vom 26. Mai 2020 (Urk. 3/5) noch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1), dass die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2019 bereits abgelaufen war, als er mit dem Schreiben vom 26. Mai 2020 an die Beschwerdegegnerin gelangte. Seinem Antrag, die Einsprache sei dennoch zuzulassen (Urk. 1 S. 1), kann daher nicht entsprochen werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Voraussetzungen in Art. 41 ATSG für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist an der rechtzeitigen Einspracheerhebung gehindert worden wäre.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Der Entscheid ist gestützt auf § 19 Abs. 2 GSVGer ohne Anhörung der Gegenpartei zu treffen, da die Beschwerde hinsichtlich der Verspätung der Einsprache offensichtlich aussichtslos ist.
3.3 Es ist allerdings fraglich, ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2020 (Urk. 3/5) überhaupt als Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 3/4) zu interpretieren war, wie dies die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids tat. Der Beschwerdeführer bezeichnete dieses Schreiben nämlich nicht als Einsprache, sondern vielmehr als Gesuch um Neubeurteilung wegen neuer Beweismittel und nannte als entsprechendes neues Beweismittel das beigelegte Protokoll der Staatsanwaltschaft Zürich vom 5. Dezember 2019 (Urk. 3/7). Das Schreiben hat daher zumindest neben dem Charakter einer Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG auch den Charakter eines Gesuchs um prozessuale Revision der Verfügung vom 29. Oktober 2019 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG.
Da die Beschwerdegegnerin nach dem vorstehend Ausgeführten verpflichtet ist, ein solches Gesuch zu behandeln, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2020 als Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 29. Oktober 2019 entgegennehme und behandle.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Syna Arbeitslosenkasse überwiesen, damit sie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2020 als Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 29. Oktober 2019 entgegennehme und behandle.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Syna Arbeitslosenkasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1/1+2, Urk. 2
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel