Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00149
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 26. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, war nach der Abmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ per 28. Februar 2019 (Urk. 6/39, vgl. auch Urk. 6/65) und dem Wegzug von Glarus in den Kanton Zürich zuletzt vom 17. bis 31. Juli 2019 temporär als Hilfsarbeiter bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 6/121 Ziff. 1-3). In der Folge meldete er sich beim RAV A.___ zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/29).
Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Januar 2020 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 6. März 2020 (Urk. 6/5) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 4. Mai 2020 (Urk. 6/6 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2020 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung des Entscheides sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1 S. 1 oben).
Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
1.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei auf dem Nachweisformular unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitsbemühungen bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen seien und verspätet eingereichte Bemühungen nicht mehr berücksichtigt würden. Er habe die betreffenden Unterlagen jedoch erst am 24. Januar 2020 und damit zu spät eingereicht. Entschuldbare Gründe für die Verspätung seien nicht ersichtlich (S. 2 oben). Nach den Akten bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2019 fristgerecht eingereicht habe. Es sei von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Aufgrund der in den letzten beiden Jahren mehrfach erfolgten Verletzungen von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten erweise sich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 32 Tagen als angemessen (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss dem vorliegenden E-Mail-Austausch mit seinem RAV-Berater habe er mit diesem eine klare Vereinbarung für die Abgabe der den Dezember 2019 betreffenden Arbeitsbemühungen getroffen. Die E-Mails zeigten eindeutig, dass der vereinbarte Termin der 24. Januar 2020 gewesen sei. Er habe die geforderten Unterlagen an diesem Tag pünktlich abgegeben (Urk. 1 S. 1 Mitte).
Er habe die Arbeitsbemühungen zunächst auf einem normalen A4-Blatt niedergeschrieben. An einem Beratungsgespräch habe er dann die Aufforderung erhalten, dass er die Stellenbemühungen auf dem offiziellen RAV-Formular neu auszufüllen habe. Dies habe er gemacht und das Formular am 24. Januar 2020 beim RAV persönlich abgegeben. Er sei jederzeit seinen Verpflichtungen nachgekommen und habe aus eigenem Antrieb deutlich mehr als die erwarteten zehn bis zwölf Bemühungen pro Monat geleistet (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer äusserte sich zudem zur Kommunikation des RAV-Beraters (S. 2 Mitte).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Dezember 2019 am 2. Januar 2020 unterzeichnet. Das Formular trägt den Eingangsstempel des RAV vom 24. Januar 2020 (Urk. 6/4 S. 2 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren zwei E-Mails ein, die am 23. und 24. Januar 2020 zwischen ihm und seinem RAV-Berater erfolgten (Urk. 3/1). Dieser führte im E-Mail vom 23. Januar 2020 (10:16 Uhr) aus, wie besprochen erwarte er die eingeforderten Unterlagen. Sollten diese nicht bis spätestens morgen Freitag, 24. Januar 2020, bei ihm sein, sei er gezwungen, eine Meldung auszulösen.
3.3 Der Beschwerdeführer antworte am 24. Januar 2020 (14:25 Uhr), er werde vor 16.30 Uhr mit den Dokumenten beim RAV sein.
Der RAV-Berater gab daraufhin in einer E-Mail vom 24. Januar 2020 (15:55 Uhr) an, der Beschwerdeführer solle diese für ihn abgeben, da er gleich ausser Haus sein werde (Urk. 3/2).
3.4 Der RAV-Berater gab in einem E-Mail vom 27. Januar 2020 auf eine Anfrage des Beschwerdegegners an, der Beschwerdeführer habe nachweislich eine PAB-Voranmeldung gemacht. Diese seien jedoch viel zu spät bei ihnen angekommen (Abgabetermin). Dies sei auch gemeldet worden, ebenso für den Monat Dezember (Urk. 6/30 oben).
4.
4.1 Nach Art. 26 Abs. 2 AVIV sind die Arbeitsbemühungen der betreffenden Kontrollperiode dem RAV spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat er offenbar mit seinem RAV-Berater besprochen, dass das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» betreffend den Monat Dezember 2019 auf dem offiziellen Formular und unterschrieben bis spätestens am 24. Januar 2020 einzureichen sei (Urk. 1 S. 1 unten).
4.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers deckt sich mit dem E-Mail-Verkehr mit dem RAV-Berater vom 23. und 24. Januar 2020. Nach den Angaben des Beschwerdeführers und den E-Mails ist davon auszugehen, dass das RAV ausnahmsweise mit der Abgabe des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» bis spätestens am 24. Januar 2020 und damit nach dem 5. Januar einverstanden war. Der Beschwerdegegner äusserte sich nicht zu den betreffenden E-Mails. Der Beschwerdeführer durfte die Nachricht des RAV-Beraters somit dahingehend verstehen, dass er das Formular bis spätestens am 24. Januar 2020 rechtzeitig abgeben könnte. In der Nachricht des RAV-Beraters ist ein entschuldbarer Grund für eine verspätete Abgabe der persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV zu sehen, so dass sich das RAV nicht im Nachhinein auf eine verspätete Abgabe berufen kann.
Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2019 erfolgte unbestritten am 24. Januar 2020 somit rechtzeitig, so dass es an einem Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung fehlt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2020 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 4. Mai 2020 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Romero-KäserBrugger