Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00150


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 18. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war ab 1. September 2017 als Allrounder bei der Y.___ tätig (Urk. 6/5 Ziff. 2), als diese das Arbeitsverhältnis mit ihm per 30. Juni 2018 kündigte (Urk. 6/3, Urk. 6/5 Ziff. 10). Für die Zeit vom 12. Januar 2018 bis 30. April 2019 bezog der Versicherte von der Suva ein Taggeld der Unfallversicherung (Urk. 6/44). Am 29. Januar 2020 stellte sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 6/1) und meldete sich am 3. Februar 2020 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab 29. Januar 2020 an (Urk. 6/7 Ziff. 2). Mit der Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2020 vom 30. März 2020 (Urk. 6/33) stellte die Unia Arbeitslosenkasse einen versicherten Verdienst im Betrag von Fr. 2'213.-- sowie einen Anspruch des Versicherten auf ein Bruttotaggeld im Betrag von Fr. 81.60 fest, worauf der Versicherte mit Schreiben vom 1. April 2020 (Urk. 6/35) bezüglich des versicherten Verdienstes und der Taggeldhöhe den Erlass einer Verfügung beantragte.

1.2    Mit Verfügung vom 4. April 2020 (Urk. 6/36) setzte die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst entsprechend einem Pauschalansatz von Fr. 102.-- pro Tag und Fr. 2'213. im Monat fest. Die vom Versicherten am 28. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/40) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 6. Mai 2020 (Urk. 6/42 = Urk. 2) ab.


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass dieser aufgehoben werde, dass von einer Bemessung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen abgesehen werde, dass stattdessen der versicherte Verdienst auf Grundlage des von ihm erzielten Verdienstes beziehungsweise der erzielten Unfalltaggelder bemessen werde; eventuell sei bei einer Bemessung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen nicht lediglich die von ihm im Kosovo absolvierte Grundschule, sondern auch die von ihm in der Schweiz zurückgelegten beruflichen Weiterbildungen, insbesondere diejenige zum Busfahrer, zu berücksichtigen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2020 (Urk. 5) beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).

2.2    Mit Zwischenentscheid vom 24. September 2020 (Urk. 11) erwog das hiesige Gericht, dass nach einer ersten summarischen Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschliessen sei, dass die vom Gericht durchzuführende Beweiswürdigung ergeben könnte, dass lediglich vom 12. Januar bis 7. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfange von 100 % bestanden haben könnte, mit der Konsequenz, dass sein Leistungsanspruch gänzlich verneint werden könnte, und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

    Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge nicht fristgemäss vermelden lassen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02).

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versicherte und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtige Arbeitnehmer für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.

    In Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist geregelt, dass - abgesehen von den Taggeldern nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) - Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, nicht zu dem gemäss dem AHVG beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören.

1.3    Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Dies bedeutet, dass jeder Monat, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Massgebend ist daher, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4).

1.4    Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

1.5    Art. 14 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind, wenn sie die Beitragszeit aus den folgenden Gründen nicht erfüllen konnten:

- wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (lit. a)

- wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b)

- wegen eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (lit. c)

1.6    In Art. 23 Abs. 1 AVIG ist geregelt, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. In Art. 37 AVIV wird präzisiert, dass der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1) beziehungsweise nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV, bemessen wird. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung beginnt der Bemessungszeitraum am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, wenn vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.

1.7    Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). In Art. 23 Abs. 2bis AVIG ist geregelt, dass bei Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, und innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatz bestimmt wird.

1.8    Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 23 Abs. 2 AVIG hat der Bundesrat in Art. 41 AVIV Pauschalansätze für den versicherten Verdienst festgelegt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gelten für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen, die folgenden Pauschalansätze:

- Fr. 153.-- im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung) (lita)

- Fr. 127.-- im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b)

- Fr. 102.-- im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und Fr. 40.-- im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind

1.9    Gemäss Art. 41 Abs. 2 AVIV werden die Pauschalansätze gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung um 50 Prozent reduziert bei versicherten Personen:

- die nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen (lit. a)

- die weniger als 25 Jahre alt sind, und (lit. b)

- keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Art. 33 AVIV zu erfüllen haben

1.10    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2018 bis 28. Januar 2020 lediglich während der Zeit vom 29. Januar bis 30. Juni 2018 bei der Y.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, und die bezogenen Taggeldleistungen der Unfallversicherung kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellten, weshalb er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt habe. Da der Beschwerdeführer indes während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als 12 Monaten arbeitsunfähig gewesen sei, und deshalb die Mindestbeitragszeit nicht habe erfüllen können, sei er von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien, wobei der versicherte Verdienst auf Grund von Pauschalansätzen zu bemessen sei (Urk. 2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die von ihm bezogenen Taggeldleistungen der Unfallversicherung bei der Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen seien, weshalb Letzterer nicht auf Grund von Pauschalansätzen zu bemessen sei. Selbst wenn eine Bemessung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen zu erfolgen hätte, sei auf Grund des Umstandes, dass er sich nach Absolvieren der Grundschule im Kosovo in der Schweiz beruflich weitergebildet habe, insbesondere zum Busfahrer, von einem höheren Pauschalansatz auszugehen (Urk. 1).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer hat sich am 29. Januar 2020 der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt (Urk. 6/1) und hat sich ab diesem Zeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung für einen Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/7 Ziff. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte daher vom 29. Januar 2018 bis 28. Januar 2020 (vgl. vorstehend E. 1.4).

3.2    Den Akten (Urk. 6/3 und Urk. 6/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung letztmals während der Zeit vom 1. September 2017 bis 30. Juni 2018 bei der Y.___ eine AHV-beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübte. Sodann hat der Beschwerdeführer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 30. Juni 2018 vom 1. Juli 2018 bis 30. April 2019 ein Taggeld der Unfallversicherung (Urk. 6/44) bezogen. Da Versicherungsleistungen bei Unfall, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.2), jedoch nicht zu den AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören, ist die Bezugsdauer der Unfalltaggelder bei der Bemessung der Beitragszeit nicht zu berücksichtigen.

3.3    Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2018 bis 28. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer daher lediglich während der Zeit vom 29. Januar bis 30. Juni 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 29. bis 31. Januar 2018 3 Werktage umfasst, was umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehende E. 1.3) 4.2 Kalendertage ergibt. Für die Dauer der Beschäftigung vom 29. Januar bis 30. Juni 2018 resultiert daher eine Beitragszeit von 5.14 Monaten (4.2 ÷ 30 Tage + 5 Monate). Damit hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Demzufolge hat der Beschwerdeführer daher die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt.

4.

4.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, weil er gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls während mehr als zwölf Monaten die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.

4.2    Das hiesige Gericht hat mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 in Sachen des Beschwerdeführers (www.sozialversicherungsgericht.zh.ch) die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. November 2019 betreffend Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erhobene Beschwerde abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1) und erwogen (E. 6.5), dass das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 19. September 2019 überzeuge, weshalb gestützt unter anderem darauf davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zwar vom 12. Januar bis 7. Oktober 2018 vollumfänglich aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei, dass er indes ab dem 8. Oktober 2018 sowohl für die angestammte als auch für andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Das Bundesgericht ist mit Urteil 9C_571/2020 vom 24. September 2020 auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil IV.2019.00910 des hiesigen Gerichts vom 15. Juni 2020 erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weshalb letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

4.3    Die Ärzte der Z.___ gingen in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 19. September 2019 (vgl. E. 3.5 des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem Unfallzeitpunkt vom 12. Januar 2018 bis zum 7. Oktober 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Sie gingen sodann davon aus, dass die anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen, unter welchen der Beschwerdeführer gelitten habe, in somatischer Hinsicht nicht zu erklären seien, und dass in psychischer Hinsicht lediglich moderat ausgeprägte depressive Symptome ausgewiesen seien. Diese seien nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die psychischen Symptome rückläufig gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer erneut eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Aus diesem Grunde habe in der Zeit ab dem 8. Oktober 2018 weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Dem Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt vielmehr sowohl die Ausübung seiner angestammten als auch anderer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen entsprechender Tätigkeiten wieder uneingeschränkt zuzumuten gewesen.

4.4    Das hiesige Gericht erwog im rechtskräftigen Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 sodann, dass das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 19. September 2019 die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10) erfülle und auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermöge (E. 4.2.2). Darauf kann vorliegend verwiesen werden. Gestützt auf diese Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 ist auch vorliegend davon auszugehen, dass das Gutachten der Z.___ vom 19. September 2019 zu überzeugen vermag, weshalb gestützt unter anderem darauf davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 8. Oktober 2018 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war sowohl für die angestammte als auch für andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten.


5.

5.1    Gemäss der Rechtsprechung bestimmt sich das Vorliegen des Befreiungstatbestands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausserstande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3, 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1 und C 333/00 vom 11. April 2002 E. 3).

5.2    Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 8. Oktober 2018 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war für die angestammte und andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten. Zudem ergab sich für den Beschwerdeführer bereits aus der Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2019 (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020), dass er in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1; BGE 129 V 460 E. 4.2 und 123 V 230 E. 3c) verpflichtet war, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Der Beschwerdeführer war nach objektiver Betrachtungsweise daher nicht auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit daran gehindert, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben und dadurch die erforderliche Beitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist zu erfüllen.

5.3    Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2018 bis 28. Januar 2020 lediglich während des Zeitraums vom 1. Juli bis 7. Oktober 2018 nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen Unfall nicht erfüllen konnte. Damit war der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während einer Zeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden sowie gleichzeitig auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht in der Lage gewesen, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs.1 lit. b AVIG somit nicht erfüllt.


6.    Nach Gesagtem steht fest, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Januar 2020 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG zu verneinen ist.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 (Urk, 2) ist aufzuheben mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführes auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 29. Januar 2020 nicht ausgewiesen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 6. Mai 2020 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 29. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz