Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00153
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 2. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, war zuletzt seit dem 1. Oktober 2019 als Mitarbeiterin von Y.___ bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/49 S. 1 Ziff. 1 und 2, Urk. 6/61 Ziff. 2-3, Urk. 6/76 Ziff. 14 und 16). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 19. November 2019 schriftlich per 26. November 2019 (Urk. 6/62).
Die Versicherte meldete sich am 28. November 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte per 25. November 2019 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/80, Urk. 6/76 Ziff. 2). In der Folge zog sie nach B.___ um (vgl. Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 22. April 2020 (Urk. 6/13) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die von der Versicherten am 25. April 2020 (Urk. 6/7) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Mai 2020 (Urk. 6/5 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 9. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Insbesondere sei festzustellen, dass sie ab dem 28. November 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin präzisierte in der Replik vom 19. November 2020 ihren Antrag dahingehend, es seien ihr mit Wirkung ab dem 28. November 2019 Arbeitslosentaggelder auszurichten (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. Januar 2021 (Urk. 13) die Duplik und weitere Akten (Urk. 14/1-2) ein, was der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2).
1.3 Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der 5 Werktage in 7 Kalendertage (7:5 = 1,4, AVIG-Praxis B150).
1.4 Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (AVIG-Praxis B150a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) für die Rahmenfrist vom 28. November 2017 bis 27. November 2019 eine Beitragszeit von 9.873 Monaten. Mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit von 12 Monaten verneinte sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 3 f. E. 4). Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei für mehrere Arbeitgeber im Stundenlohn ohne festgelegte Normalarbeitszeit tätig gewesen (S. 3 E. 4 oben). Die Akten zeigten, dass sie die jeweiligen Tätigkeiten teilweise tatsächlich erst nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses angetreten habe, was für die Arbeitsverhältnisse bei der Z.___ und der C.___ gelte. Es könne nur die tatsächliche Dauer des jeweiligen Einsatzes vom Stellenantritt bis zum letzten Arbeitstag an die Beitragszeit angerechnet werden. Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden würden, könnten zudem nur einmal angerechnet werden (S. 3 E. 4 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin verwies auf die Bemessung der Beitragszeit gemäss AVIG-Praxis (AIVG-Praxis B150 und B150a, Urk. 10 S. 3 Ziff. 5-6). Sie ermittelte sodann aus näher dargelegten Gründen (S. 3 ff.) gesamthaft eine Beitragszeit vom 12 Monaten und 7.2 Tagen (S. 6 Ziff. 14).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für mehrere Arbeitsverhältnisse gesamthaft eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann und ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
3.
3.1 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 30. August/10. September 2018 mit der C.___ war die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im Stundenlohn im D.___ in E.___ angestellt. Der Stellenantritt war für den 30. August 2018 vorgesehen (Urk. 6/43 S. 1 Ziff. 1 und 7). Auf der Arbeitgeberbescheinigung der C.___ vom 20. Dezember 2019 wurde angegeben, dass das Arbeitsverhältnis vom 30. August 2018 bis 30. April 2019 gedauert habe (Urk. 6/44 Ziff. 2). Zu diesem Arbeitsverhältnis liegen zudem mehrere Stundenrapporte und Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin (Urk. 6/34-36) vor.
3.2 Am 4./6. März 2019 schloss die Beschwerdeführerin mit der F.___ einen Arbeitsvertrag als Verkaufshilfe im Stundenlohn. Als Vertragsbeginn war der 11. März 2019 vorgesehen (Urk. 6/41). In der Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Dezember 2019 wurde angegeben, dass das Arbeitsverhältnis vom 11. März bis 12. Mai 2019 gedauert habe (Urk. 6/68 Ziff. 2), wobei der letzte Arbeitstag der 7. Mai 2019 war (Urk. 6/68 Ziff. 14).
3.3 Die Beschwerdeführerin schloss sodann am 18. Juni 2019 einen Arbeitsvertrag mit der G.___ in E.___ ab (Urk. 6/16). Zu dieser Anstellung finden sich in den Akten das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2019 (Urk. 6/14), eine Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin vom 1. Dezember 2019 (Urk. 6/17), ein Mitarbeiterjournal (Urk. 6/18), der Lohnausweis vom 27. Februar 2020 (Urk. 6/24), die Arbeitgeberbescheinigung vom 25. März 2020 (Urk. 6/19) und drei Lohnabrechnungen. Diese datieren vom 27. Juni per 30. Juni 2019, vom 29. Juli per 31. Juli 2019 und vom 28. August per 31. August 2019 (Urk. 6/22).
3.4 Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Duplik eine nachträgliche Stellungnahme der H.___ vom 16 Dezember 2020 (Urk. 14/1/1 S. 2) ein. Der Verantwortliche des Nachfolgeunternehmens der G.___ äusserte sich darin zum Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin. Es wurde ausgeführt, gemäss ihren Informationen habe die Beschwerdeführerin im August 2019 definitiv nicht mehr für die Arbeitgeberin gearbeitet. Im August seien ihr Krankheitstage vom Juli 2019 nachbezahlt worden.
3.5 In der Arbeitgeberbescheinigung der I.___ vom 27. März 2020 wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin in der Folge vom 10. August bis 13. September 2019 als Mitarbeiterin im J.___ bei der I.___ angestellt gewesen sei (Urk. 6/21 Ziff. 2-3).
3.6 Der Verantwortliche der I.___ gab in einer E-Mail vom 29. Dezember 2020 (Urk. 14/2/1) auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe zuletzt am 24. August 2019 in ihrem Betrieb gearbeitet, wobei die Zeitstempelung an diesem Tag fälschlicherweise nicht erfolgt sei. Die damals getätigten 5.5 Arbeitsstunden seien der Beschwerdeführerin im September 2019 ausbezahlt worden (Urk. 14/2/2).
3.7 Die Beschwerdeführerin schloss schliesslich am 10. Oktober 2019 mit der Z.___ einen Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin im Y.___ ab. Als Vertragsbeginn war der 1. Oktober 2019 vorgesehen (Urk. 6/49 S. 1 Ziff. 1). Gemäss Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 19. November 2019 (Urk. 6/50) wurde das Arbeitsverhältnis per 26. November 2019 aufgelöst.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. November 2019 bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 6/80). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte somit vom 28. November 2017 bis 27. November 2019.
Nachfolgend sind die Beitragszeiten für die Anstellungen der Beschwerdeführerin bei der C.___, der F.___, der G.___, der I.___ und der Z.___ zu ermitteln.
4.2 Bezüglich der Anstellung bei der C.___ ist die erste Stempelung der Arbeitszeit für den 27. September 2018 belegt (Urk. 6/34 S. 64). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle erst an diesem Tag angetreten hat und der Beginn des Arbeitsverhältnisses auf diesen Tag anzusetzen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. September 2018 an einem Sonntag gearbeitet hat, sind bis Ende September vier Werktage, multipliziert mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehend E. 1.3), mithin 5.6 Tage, anzurechnen. Die letzte Arbeitszeitstempelung erfolgte am 16. März 2019 (Urk. 6/35 S. 66). Gemäss AVIG-Praxis B150a (vgl. vorstehend E. 1.4) ist ihr entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 f. E. 4) der ganze Monat März 2019 als Beitragszeit anzurechnen. Für diese Anstellung sind daher sechs Monate und 5.6 Kalendertage anzurechnen.
Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der F.___ war die Beschwerdeführerin vom 11. März bis 12. Mai 2019 bei diesem Arbeitgeber angestellt (E. 3.2), hat jedoch nur bis zum 7. Mai 2019 gearbeitet (vgl. Urk. 10 S. 4 Ziff. 9). Da zeitliche Überschneidungen aus zwei Arbeitsverhältnissen zu vermeiden sind, kann für die Anstellung bei der F.___ der Monat März 2019 nicht erneut als Beitragszeit angerechnet werden. Der Monat April 2019 ist als ganzer Beitragsmonat anzurechnen. Für Mai 2019 macht die Beschwerdeführerin 5 Arbeitstage geltend, womit ihr 7 Kalendertage anzurechnen sind (5 x 1.4; vgl. Urk. 10 S. 4 Ziff. 9). Für die Anstellung bei der F.___ ergibt sich damit eine Beitragszeit von einem Monat und 7 Tagen.
Nach den vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin ab dem 10. Juni 2019 bei der G.___ angestellt. Nach den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. März 2020 dauerte die Anstellung vom 10. Juni bis 31. August 2019 (Urk. 6/19 Ziff. 2). Gestützt auf das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2019, worin sie selbst aufgrund von Mobbing per 19. Juli 2019 kündigte, und die Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin ist jedoch davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung bereits per 19. Juli 2019 beendet worden ist. Dafür spricht auf die Stellungnahme der H.___ vom 16. Dezember 2020 (E. 3.4 hiervor). Für Juni 2019 sind der Beschwerdeführerin 15 Werktage beziehungsweise 21 Kalendertage (15 x 1.4) anzurechnen. Für Juli 2019 ergeben sich bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 19. Juli 2019 ebenfalls 15 Werktage beziehungsweise 21 Kalendertage. Für die Anstellung bei der G.___ resultiert somit eine Beitragszeit vom 1 Monat (= 30 Tagen) und 12 Tagen.
Die Anstellung bei der I.___ begann am 10. August 2019 (E. 3.5). Gemäss der Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 29. Dezember 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin im September 2019 nicht mehr dort. Im September 2019 erhielt sie lediglich noch eine Nachzahlung für im August 2019 geleistete Arbeitsstunden (vorstehend E. 3.6). Als beitragspflichtige Beschäftigung sind daher für die Zeit vom 10. bis und mit Ende August 2019 15 Werktage beziehungsweise 21 Kalendertage (15 x 1.4) anzurechnen.
Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ dauerte die letzte Anstellung bei diesem Arbeitgeber vom 1. Oktober bis 26. November 2019. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Replik, dass sie im November 2019 nicht mehr dort gearbeitet hat (Urk. 10 S. 5 Ziff. 11). Für diese Anstellung ist ihr der Monat Oktober 2019 als Beitragszeit anzurechnen.
4.3 Für die Rahmenfrist vom 28. November 2017 bis 27. November 2019 ergibt sich gesamthaft eine Beitragszeit von 10 Monaten und 15.6 Tagen.
4.4 Zusammenfassend fehlt es an der Voraussetzung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG daher zu Recht abgelehnt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger