Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00155
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 21. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roy Levy
Probst Partner AG
Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Marti
Probst Partner AG
Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1996 geborene X.___ war zuletzt ab 1. September 2016 für die Y.___ AG als Store Manager (Urk. 8/66) tätig, ehe er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2018 kündigte (Urk. 8/90, vgl. Kündigungsbestätigung vom 9. Oktober 2018 Urk. 8/91). Am 13. Januar 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/92) und beantragte am 12. Februar 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2019 (Urk. 8/72-75). Mit Verfügung vom 30. März 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Januar 2020 wegen nicht erfüllter Beitragszeit (Urk. 8/36-38). Am 8. April 2020 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (Urk. 8/25-34). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 wies die ALK die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 8/4-9]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 11. Juni 2020 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe. Zudem sei das Verfahren zur Berechnung der Höhe und Ausrichtung der Taggelder an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
3.Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.3 Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
1.4 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Die anmeldende Person kann sich nach Art. 37 Abs. 1 ATSG jederzeit vertreten lassen. Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Grundsätzlich lässt Art. 37 Abs. 1 ATSG eine Vertretungseinschränkung zu, wenn die Partei persönlich zu handeln hat. Solche Handlungen können vom Gesetz direkt vorgesehen oder vom Versicherungsträger im Einzelfall beispielsweise bei medizinischen Abklärungen oder Parteibefragungen festgelegt werden. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ist eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch gemäss der Lehre nicht zulässig, wird es doch als überspitzt formalistisch angesehen, wenn verlangt wird, dass die (formgültig vertretene) Partei die Anmeldung zum Leistungsbezug persönlich unterschreiben muss (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 29 N 31, Art. 37 N 10).
1.5 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflicht zu erfüllen sind. Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3-3.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe sich am 13. Januar 2020 beim RAV angemeldet, weshalb die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Januar 2018 bis 12. Januar 2020 laufe. Als Beitragsmonat zähle jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der Beschwerdeführer weise während der relevanten Rahmenfrist lediglich 11.607 Monate beitragspflichtige Beschäftigung auf, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, er habe durch die Mitarbeiter des RAV falsche Informationen erhalten, dafür seien jedoch keine konkreten Hinweise oder rechtsgenügliche Belege vorhanden. Das Vorliegen einer Falschauskunft und/oder einer Unterlassung des zuständigen RAV sei daher zu verneinen (Urk. 2 S. 2-5).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, sein Vater habe während seiner Behandlung im Kantonsspital Z.___ die Anmeldungen und Mitteilungen bei den verschiedenen Sozialversicherungen eingereicht. Zwischen dem 8. Oktober und dem 10. Oktober 2019 habe sein Vater beim RAV angerufen, um die Anmeldung für ihn vorzunehmen. Dabei habe sein Vater seine Situation umfassend geschildert und sich über die nötigen Vorkehrungen erkundigt. Am Telefon sei seinem Vater erklärt worden, dass die Anmeldung ausschliesslich persönlich möglich sei und er daher nach seiner Genesung selbst beim RAV einen Termin vereinbaren müsse, um sich anzumelden. Eine Vertretung bei der Anmeldung durch eine andere Person sei nicht zulässig und nicht möglich. Bei korrekter Aufklärung über die Möglichkeit der Anmeldung durch seinen Vater als Stellvertreter hätte dieser mit seiner Vollmacht und dem Arztzeugnis die Anmeldung vorgenommen. Das genaue Datum des Telefonats könne sodann nur deshalb nicht mehr ermittelt werden, da ihm erst am 28. April 2020 mitgeteilt worden sei, dass ein Verbindungsnachweis für das Telefonat und die falsche Auskunft akzeptiert werde. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die sechsmonatige Aufbewahrungszeit des Verbindungsnachweises bei der Swisscom bereits abgelaufen gewesen (Urk. 1 S. 6-8).
3.
3.1 Vorliegend steht fest und ist grundsätzlich unbestritten (Urk. 1 S. 4), dass der Beschwerdeführer sich am 13. Januar 2020 beim RAV persönlich angemeldet hat. Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Januar 2018 bis am 12. Januar 2020 fest. In dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit kann der Beschwerdeführer lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11.607 Monaten vorweisen, weshalb er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hätte (Urk. 2). Der Beschwerdeführer stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass ihm vom RAV eine falsche Auskunft erteilt worden sei und die Anmeldung ohne diese bereits im Oktober 2019 erfolgt wäre (Urk. 1 S. 4 ff.). Aktenmässig erstellt ist sodann, dass er die Mindestbeitragszeit bei einer Eröffnung der Rahmenfrist im Oktober 2019 erfüllt hätte (Urk. 8/76-87).
Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus Vertrauensschutz hat (Urk. 1 S. 6-8, S. 13-16).
3.2
3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Antragsformular vom 17. Februar 2020 (Eingangsdatum) Arbeitslosenentschädigung bereits ab dem 1. Oktober 2019 beantragte (Urk. 8/72-75). Dem Antrag fügte der Beschwerdeführer ein Schreiben bei, worin er ausführte, sein Vater habe ihn am 24. September 2019 beim RAV anmelden wollen, da es ihm wegen der Behandlung und dem Spitalaufenthalt nicht möglich gewesen sei, selber die Anmeldung vorzunehmen. Seinem Vater sei mitgeteilt worden, dass die versicherte Person für eine Anmeldung persönlich vorbeikommen und vermittlungsfähig sein müsse. Nach seiner letzten Chemotherapie-Behandlung habe er sich am 13. Januar 2020 beim RAV angemeldet, weshalb er aufgrund der besonderen Umstände um rückwirkende Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung ersuche (Urk. 8/68 [= Urk. 8/59]).
3.2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. März 2020 verneint hatte, nahm der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 8. April 2020 ausführlich zu seinem Krankheitsverlauf sowie der versuchten Anmeldung durch seinen Vater beim RAV Stellung. Während seiner stationären Behandlung im Spital sei sein Vater vom Sozialdienst des Kantonsspitals Z.___ über die Anmeldungen bei den verschiedenen Ämtern informiert worden. Sein Vater habe sich telefonisch beim RAV erkundigt, wobei ihm mittgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer müsse persönlich beim RAV vorbeikommen, da sonst eine Anmeldung nicht möglich sei. In genanntem Schreiben wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, er gehe davon aus, die Mitarbeiterin des RAV habe das Telefongespräch protokolliert. Dieses Telefonat habe in der Kalenderwoche 41 stattgefunden, das genaue Datum könne jedoch nicht mehr eruiert werden (Urk. 8/10-11).
3.2.3 In der schriftlichen Zeugenaussage vom 2. Juni 2020 erklärte A.___, Vater des Beschwerdeführers, er habe sich zwischen dem 8. und 10. Oktober 2019 telefonisch beim RAV gemeldet, um den Beschwerdeführer anzumelden beziehungsweise sich über den Ablauf des Anmeldevorganges zu informieren. Er habe daraufhin die Information erhalten, dass er den Beschwerdeführer nicht anmelden könne und dieser persönlich vor Ort erscheinen müsse. Er habe daraufhin erwähnt, dass der Beschwerdeführer schwer erkrankt im Spital liege und eine persönliche Anmeldung nicht möglich sei. Die zuständige Dame habe ihm versichert, es sei kein Problem, der Beschwerdeführer solle sich einfach melden, wenn es ihm wieder besser gehe. Das erste Beratungsgespräch nach der persönlichen Anmeldung durch seinen Sohn habe am 13. Januar 2020 stattgefunden. Wäre er zu diesem Zeitpunkt aufgefordert worden, den Verbindungsnachweis für das Telefongespräch zu erbringen, wäre dies noch möglich gewesen (Urk. 3/11).
3.3 Der zuständige RAV-Berater erklärte mit E-Mail vom 21. April 2020 auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe ihn nach Erhalt der anspruchsablehnenden Verfügung kontaktiert. Er habe den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer stellvertretenden Anmeldung mittels Arztzeugnis und Vollmacht informiert. Am Empfang habe sich niemand mehr an eine solche Anfrage erinnern können. Die Mitarbeiter am Empfang seien jedoch davon ausgegangen, dass eine Person persönlich vor Ort sein müsse, um die Anmeldung vorzunehmen. Von der Alternative, mit einer Vollmacht und einem Arztzeugnis eine Person anzumelden, hätten die Mitarbeiter am Empfang keine Kenntnis gehabt. Er gehe daher davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht über diese Möglichkeit informiert worden sei (Urk. 8/22). Mit E-Mail vom 30. April 2020 bestätigte der stellvertretende Leiter des RAV, dass die Darstellung des Sachverhaltes theoretisch möglich wäre. Die Support-Mitarbeitenden würden sich jedoch nicht konkret an einen solchen Anruf erinnern. Zudem sei die Anmeldung durch eine Stellvertretung keine reguläre Option oder gesetzlich verankert, da dies nur höchst selten bei einer Notlage und eindeutiger Sachlage in Betracht gezogen werde. Die Support-Mitarbeitenden hätten daher weder falsche Informationen gegeben noch solche vorenthalten (Urk. 8/13).
3.4 In sachverhaltlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach weder Hinweise noch rechtsgenügliche Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegen würden (Urk. 2 S. 5) – das Telefonat zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und einem Supportmitarbeitenden wie von ihm beschrieben, stattgefunden hat. So bestätigte der Vater des Beschwerdeführers schriftlich am 2. Juni 2020 den Gesprächsablauf. Einzig aufgrund der Tatsache, dass sich die Mitarbeitenden des RAV nicht an die Anfrage erinnern können, kann die Aussage von A.___ nicht in Zweifel gezogen werden. A.___ erklärte, dass sie (die Eltern) durch das Kantonsspital Z.___ angewiesen worden seien, die notwendigen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen zu tätigen (Urk. 3/11). Aus den Akten ist ersichtlich, dass A.___ als Vertreter seines Sohnes bei anderen Sozialversicherungen beziehungsweise Behörden auftrat. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/50-58 [= Urk. 3/10]) wie auch die Dienstverschiebung bei der Schweizer Armee (Urk. 3/8-9) wurden durch die Eltern beziehungsweise den Vater des Beschwerdeführers vorgenommen. Angesichts dessen sowie der grundsätzlich glaubhaften schriftlichen Aussage des Vaters vom 2. Juni 2020 (Urk. 3/11) rechtfertigen sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine ernsthaften Zweifel am vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass A.___ spätestens am 10. Oktober 2019 zur Abklärung des Anmeldungsprozesses beim RAV angerufen hat, wobei er erwähnte, dass sein Sohn schwer krank und hospitalisiert sei und die Information erhalten hat, der Sohn könne sich nur persönlich anmelden. Hinweise dafür, dass sich der Sachverhalt, anders als von A.___ geschildert, ereignet hat, bestehen nicht. Dass die Mitarbeitenden des RAV sich nicht mehr an dieses Gespräch erinnern können, darf dabei nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Mit der schriftlichen Aussage von A.___ kommt der Beschwerdeführer seiner Beweisführungslast in hinreichendem Masse nach. Sodann wird nicht, wie die Beschwerdegegnerin vorbrachte, einzig auf die Zeugenaussage abgestützt (vgl. Urk. 2 S. 5), vielmehr geht aus den Schilderungen des RAV-Beraters hervor, dass die Mitarbeitenden am Empfang unbestrittenermassen keine Kenntnis über die Möglichkeit einer stellvertretenden Anmeldung hatten, weshalb sie eine entsprechende Information auch nicht hätten erteilen können (E. 1.5).
4.
4.1 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
4.2 Eine Anmeldung ist grundsätzlich durch denjenigen, der eine Versicherungsleistung beziehen möchte, vorzunehmen. Die anmeldende Person kann sich jedoch vertreten lassen, sofern keine Vertretungseinschränkung gemäss Gesetz oder vom Versicherungsträger im Einzelfall festgelegt wurde (E. 1.4). Zwar ist die versicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) verpflichtet, sich frühzeitig, spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei der Wohngemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. Angesichts des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Grundsatzes der prinzipiellen Vertretungsmöglichkeit (Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, S. 322 Rz 172; E. 1.4) stehen Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 AVIV, welche im Lichte der persönlich zu erfüllenden Kontrollvorschriften zu betrachten sind, einer Vertretung bei der Anmeldung zum Leistungsbezug jedenfalls im Falle einer Verhinderung durch eine Krankheit nicht entgegen. Vorliegend erachtete denn auch die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung mittels Vollmacht und Arztzeugnis in einer besonderen Notlage als zulässig (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/13, 8/22).
Die Durchführungsstellen sind dazu verpflichtet, Versicherten Auskunft zu erteilen (E. 1.5). Insbesondere bei konkreten Fragen ist der versicherten Person eine problembezogene, detaillierte und richtige Antwort abzugeben. Bei ungenügender oder unterbliebener Aufklärung und Beratung ist die versicherte Person in den Stand zu versetzen, wie wenn sie eine zutreffende Beratung und Information erhalten hätte (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, a.a.O., S. 2363 f Rz 324 f.). Über die Möglichkeit einer Anmeldung durch einen Vertreter wurde der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vater nicht informiert. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, beim telefonischen Erstkontakt handle es sich nicht um eine Anmeldung, da diese persönlich zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 5), vermag sie damit in Bezug auf ihre Auskunfts- und Beratungspflicht nicht durchzudringen. Das RAV ist verpflichtet, auch telefonisch Auskunft zu erteilen und aufgrund der im konkreten Fall erhaltenen Informationen, die versicherte Person auf die Gefährdung ihres Leistungsanspruchs aufmerksam zu machen. A.___ informierte das RAV anlässlich des Telefonates im Oktober 2019 darüber, dass sein Sohn schwer erkrankt und hospitalisiert sei, weshalb eine Anmeldung vor Ort persönlich nicht möglich sei (E. 3). Auch in Bezug auf Art. 20 Abs. 3 AVIG hätte die beratende Person A.___ informieren müssen, was sie jedoch unterliess.
Betreffend den Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach fraglich sei, ob ein RAV-Supportmitarbeitender zuständig für die Erteilung einer Auskunft wie der vorliegenden sei, ist das Folgende zu beachten; Die RAV üben die Aufgaben der kantonalen Amtsstelle aus, soweit sie ihnen die Kantone übertragen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Art. 17 Abs. 2 AVIG (vgl. Art. 85b Abs. 1 AVIG). Der Kanton Zürich hat eine solche Kompetenzdelegation in der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen vom 5. Dezember 2006 (Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG) vorgenommen (vgl. dazu BGE 129 V 485), und zwar in § 2 lit. e. Die Supportmitarbeiter am Empfang des RAV wären aber angesichts der vom Vater getätigten Anfrage durchaus verpflichtet gewesen, Auskunft zu erteilen. Dies betrifft insbesondere die Aufklärungspflicht betreffend die Anmeldung beim RAV und deren Modalitäten.
Damit hat eine bestimmte Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person eine gebotene, da erkennbar notwendige Aufklärung nicht getätigt. Der Beschwerdeführer durfte das RAV als zuständig erachten, da die Anfrage in Bezug auf die Anmeldung gestellt wurde. Ferner durfte der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft davon ausgehen, dass ihm mit dem Zuwarten der Anmeldung keine Rechtsnachteile entstehen würden. Sodann hat sich die gesetzliche Ordnung seit der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht geändert.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. E. 4.1). In Würdigung der gesamten Sachlage und unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine besondere Notlage handelte, ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Information über die Gefährdung seines Leistungsanspruchs bei verspäteter Anmeldung diese stellvertretend durch seinen Vater im Oktober 2019 hätte vornehmen lassen. Unter diesen Umständen darf ihm aus der fehlenden Beratung seitens des RAV kein Rechtsnachteil erwachsen und er ist so zu stellen, wie wenn er sich am 10. Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hätte. Die weiteren Kriterien für die erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz sind ebenfalls erfüllt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 10. Oktober 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen (neben der erfüllten Beitragszeit) erfüllt sind.
5.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- zu bezahlen.
5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) sowie dessen Ausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) vom 15. Mai 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt und ab dem 10. Oktober 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Marti
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif