Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00159


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 3. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___, über die am 2. September 2019 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 6/224 und Urk. 6/145). Am 27. August 2019 hatte er den Antrag auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/32-33) gestellt. Am 25. September 2019 (Urk. 7/29-31) meldete er offene Forderungen für Löhne und Lohnbestandteile von Fr. 90'274.-- beim Konkursamt Z.___ an. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 7/23) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Antrag auf Insolvenzentschädigung ab und hielt hieran mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020 (Urk. 7/2) fest.

1.2    Am 26. August 2019 hatte sich X.___ beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 6/238) und einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 31. Juli 2019 erhoben (Urk. 6/234 Ziff. 2). Basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 3'613.-- wurden dem Versicherten die Taggeldleistungen ab August 2019 ausgerichtet (vgl. Abrechnungen vom 11. Oktober [Urk. 6/171 f.], 18. November [Urk. 6/165], vom 3. und 17. Dezember 2019 [Urk. 6/155, Urk. 6/147]). Am 7. Januar 2020 ersuchte der Versicherte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung mit der Begründung, der versicherte Verdienst sei zu tief bemessen (Urk. 6/141). Am 9. Januar 2020 setzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit den versicherten Verdienst verfügungsweise auf Fr. 3'613.-- fest (Urk. 6/123-126). Nachdem der Versicherte dagegen am 7. Februar 2020 (Urk. 6/102 ff.) Einsprache erhoben hatte, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 13. März 2020 (Urk. 6/80 ff.) dem Versicherten einen Entscheid zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) in Aussicht, indem der versicherte Verdienst herabgesetzt werde. Am 16. April 2020 (Urk. 6/65) teilte der Versicherte mit, dass er an seiner Einsprache festhalte. Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 (Urk. 6/23 = Urk. 2) setzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit den versicherten Verdienst auf Fr. 2'906.-- fest und forderte für die Zeit vom 26. August 2019 bis 31. Januar 2020 zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'147.-- zurück.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juni 2020 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):

1.     Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers ab Beginn des Leistungsanspruchs auf Fr. 6'426.90 zu erhöhen.

3.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eine Rückforderung zu verzichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 16. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit weiteren Unterlagen ein (Urk. 10 und Urk. 11/1-4). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 17. September 2020 zugestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die Erfüllung der Betragszeit oder gegebenenfalls die Befreiung davon.

    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHVGesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

    Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit (Urk. 2 S. 4), dass der Beschwerdeführer ab 1. November 1995 als Geschäftsführer für die Y.___ tätig gewesen sei und er diese Tätigkeit für die Gesellschaft per 31. Juli 2019 beendet habe. Der Konkurs über die Y.___ sei am 2. September 2019 eröffnet worden. Der Zeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes erstrecke sich somit vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 (sechs Monate) bzw. vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 (zwölf Monate). In dieser Zeitspanne sei der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung faktisch sein eigener Arbeitgeber gewesen, weshalb hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen zu treffen gewesen seien. Das Lohnjournal wie auch der Arbeitsvertrag stellten dabei lediglich eine Parteibehauptung respektive ein Indiz für den tatsächlichen Lohnbezug dar. Der Beschwerdeführer gestehe dabei selber ein, dass er sich die Löhne seit Dezember 2018 nicht mehr habe ordentlich bezahlen können. Die Eingänge auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers stimmten denn auch nur in wenigen Monaten mit dem Lohnjournal überein.

    Die Auszüge aus dem Privatkonto (gemäss Tabelle) zeigten für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019 eine Total an Lohnzahlungen von Fr. 34'876.--. Für ein Abstellen auf eine Lohnabrede, obwohl der Beschwerdeführer gemässe den eigenen Angaben gar nicht in der Lage gewesen sei, diese entsprechend der vertraglichen Regelung zu bezahlen, bleibe kein Raum (S. 5). Der versicherte Verdienst sei entsprechend auf Fr. 2'906.-- (Fr. 34'902.-- : 12) festzusetzen. Da dem Beschwerdeführer eine Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 11'606.20 netto zustehe, sei die zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 2'147.70 (Fr. 13’753.90 – Fr. 11'606.20) zurückerstatten.

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (S. 3 f.), er sei bei der Y.___ als Geschäftsführer angestellt gewesen. Das Unternehmen habe zuletzt neben ihm noch drei weitere Mitarbeiter beschäftigt. Aufgrund eines kurzfristigen Finanzierungsstopps des Investors habe die GmbH Konkurs anmelden müssen und dieser sei mit Urteil vom 2. September 2019 eröffnet worden. Aus diesem Grund habe er einen Antrag um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung und zusätzlich einen Antrag um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestellt. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei rechtskräftig abgewiesen worden.

    Vorliegend sei die Frage streitig, ob für die Ermittlung des versicherten Verdiensts auf die Lohnabrede oder die tatsächlichen Lohnbezüge abzustellen sei. Dabei sei es widersprüchlich, wenn ihm eine Insolvenzentschädigung verwehrt und gleichzeitig im Zusammenhang mit der Arbeitslosenentschädigung für die Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht der tatsächliche Lohnanspruch berücksichtigt werde (S. 5). Es liege ein begründeter Ausnahmefall vor, um nicht auf die tatsächlichen Lohnbezüge, sondern auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen. Denn, als sich die finanzielle Situation bei der Y.___ begonnen habe sich anzuspannen, habe er die Löhne der anderen Angestellten, mit Ausnahme des letzten Monatslohns, immer korrekt und pünktlich ausbezahlt. Dies sei nur möglich gewesen, weil er zugunsten der anderen Angestellten auf die Auszahlung von Teilen seines Lohns verzichtet habe. In einer solchen Konstellation könne es nicht zutreffend sein, dass der versicherte Verdienst aufgrund tatsächlich erfolgter Zahlungen ermittelt werde, ansonsten der Anreiz geschaffen würde, dass Personen in seiner Situation, sich weiterhin den vollständigen Lohn auszahlten, im Wissen darum, dass die anderen Angestellten eine Insolvenzentschädigung erhalten würden, falls es zum Konkurs kommen sollte (S. 6 f.). Dass nach dem finanziellen Einbruch seine Löhne nicht mehr ausbezahlt worden seien, heisse nicht, dass die Y.___ ihm die Löhne nicht schuldig geblieben sei (Urk. 10 S. 2). Gemäss Lohnkonto 2019 habe er in den letzten sechs Monaten vor der Arbeitslosigkeit einen monatlichen Lohnanspruch von Fr. 5'600.-- plus Fr. 360.25 Zulage gehabt. Hinzu kämen Fr. 466.65 für den 13. Monatslohn. Dies ergebe einen monatlichen AHVpflichtigen Lohnanspruch und damit einen versicherten Verdienst von Fr. 6’426.90 (Urk. 1 S. 7).


3.

3.1    Es ist unbestritten und aufgrund der Akten belegt, dass der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten Y.___ war (Urk. 6/222-224 und Urk. 6/145). Mit der Konkurseröffnung am 2. September 2019 endete damit seine arbeitgeberähnliche Stellung.

    In Bezug auf die hier geltend gemachte Arbeitnehmertätigkeit war er faktisch sein eigener Arbeitgeber, konnte er doch allein seinen Lohnanspruch festlegen und wie die Aktenlage belegt, selber das Arbeitsverhältnis begründen und ohne eine Kündigungsfrist per 31. Juli 2019 beenden (vgl. Urk. 6/214) sowie selber Spesenreglemente (Urk. 6/203) und Lohnabrechnungen genehmigen und die Lohnzahlungen an sich selber und seine Mitarbeiter vornehmen (vgl. Urk. 1 S. 7) wie auch die Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung ausfüllen (Urk. 6/231-232). Gleichzeitig führte er die Geschicke der Arbeitgeberin allein und verfügte dabei über eine uneingeschränkte Dispositionsfreiheit namentlich auch hinsichtlich der finanziellen Belange.

    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, war in Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, der Frage des tatsächlichen Lohnflusses grundsätzlich entscheidende Bedeutung beizumessen und diese besonders sorgfältig zu prüfen.

    Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin tabellarisch aufgezeigten Lohnauszahlungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind durch die Akten belegt. Diese präsentieren sich wie folgt:




Lohnperiode

Lohnabrechnung Lohnjournale

(Urk. 6/233 und

Urk. 6/227)

Netto Auszahlung

Datum der Gutschrift

(Urk. 6/208-209)

Bruttoeinkommen

August 2018

Fr. 5’133.35

(4750 + (4600/12)

Fr. 3'640.35

11.09.2018

Fr. 5'133.35

September 2018

Fr. 6'216.65

(5'750 + (5’600/12)

Fr. 3'640.35

26.09.2018

Fr. 5'133.35

Oktober 2018

Fr. 6'216.65

Fr. 4'560.55

26.10.2018

Fr. 6'216.65

November 2018

Fr. 6'216.65

Fr. 4'560.55

27.11.2018

Fr. 6'216.65

Dezember 2018

Fr. 6'216.65

Fr. 4’540.70

20.08.2019

Fr. 6'216.65

Januar 2019

Fr. 6'426.90

(5960.25 + (5’600/12)

Fr. 4'580.40

08.07.2019

Fr. 5’960.25

Februar 2019

Fr. 6'426.90

Fr. 0.00

Fr. 0.00

März 2019

Fr. 6'426.90

Fr. 0.00

Fr. 0.00

April 2019

Fr. 6'426.90

Fr. 0.00

Fr. 0.00

Mai 2019

Fr. 6'426.90

Fr. 0.00

Fr. 0.00

Juni 2019

Fr. 6'426.90

Fr. 0.00

Fr. 0.00

Juli 2019

Fr. 6'426.90

Fr. 0.00

Fr. 0.00

Total

Fr. 74'988.25

Fr. 25'522.90

Fr. 34'876.90


3.2    Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang denn auch nicht geltend, dass entsprechende Lohnzahlungen vorliegend relevant sind die Löhne von Februar bis Juli 2019 tatsächlich zur Auszahlung gelangten, oder dass auf dem vereinbarten Lohn Sozialversicherungsbeiträge verabgabt wurden (vgl. auch IKAuszug [Urk. 6/75]). Vielmehr vertritt er die Auffassung, dass die in diesem Zeitraum unbestrittenermassen nicht zur Auszahlung gelangten Lohnzahlungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes trotzdem anzurechnen seien und dazu auf die Lohnabrede abzustellen sei, wenn besondere Gründe gemäss BGE 128 V 189 vorliegen würden (Urk. 1 S. 6).

3.3    

3.3.1    Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet damit ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2008 vom 9. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen). Des Nachweises eines konkret erfolgten Missbrauches bedarf es dabei nicht, um nicht ausbezahlte Löhne beim versicherten Verdienst unberücksichtigt zu lassen. Massgebend ist, ob eine Missbrauchsgefahr praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2008 vom 9. Februar 2009 E. 5.2).

3.3.2    Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ergibt sich, dass er ab Dezember 2018 bewusst den weiteren Arbeitnehmern ihren Lohn möglichst lange weiter auszahlte und aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der Y.___ selbst (vorläufig) auf die Auszahlung des Lohnes verzichtete (Urk. 1 S. 6). Motiv für den (vorläufigen) Verzicht auf Auszahlung des eigenen Lohnes war es dabei jedenfalls nicht, den Staat von der Zahlung von Insolvenzentschädigungen zu bewahren, zumal der Beschwerdeführer sich des Umstands, dass er selbst keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, gar nicht bewusst gewesen war. Vielmehr ist grundsätzlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem (vorläufigen) Lohnverzicht die finanziellen Schwierigkeiten überbrücken und zusehen wollte, ob sich damit ein Konkurs der Y.___ noch abwenden liesse.

    Das Bundesgericht ging in vergleichbaren Konstellationen davon aus, dass sich eine Missbrauchsgefahr nicht ausschliessen lasse. Im Falle eines Arbeitnehmers, der zur Unterstützung der neu gegründeten Arbeitgeberfirma vorläufig auf die Auszahlung des vereinbarten Lohnes verzichtet hatte und bei dem es in der Folge aufgrund Insolvenz der Firma nicht zur Auszahlung des Lohnes kam, wurde der vereinbarte, jedoch nicht ausbezahlte Lohn beim versicherten Verdienst nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2008 vom 9. Februar 2009 E. 5.2). Auch im Fall, wo eine einzig in den Geschäftsbüchern erfasste Lohnsumme vorlag, die nie tatsächlich zur Auszahlung gelangte, weil es die finanzielle Lage der Unternehmung nicht zuliess, wurde eine Missbrauchsgefahr als gegeben erachtet und gar ein Verdienstausfall als solcher verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2020 vom 8. April 2020 E. 4). Das Bundesgericht hielt in diesen Fällen fest, dass eine Berücksichtigung nicht ausbezahlter Löhne zu einer Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf die Arbeitslosenversicherung führe, was nicht angehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2020 vom 8. April 2020 E. 4).

    Dasselbe hat auch vorliegend zu gelten, wo der Beschwerdeführer – davon ist wie ausgeführt auszugehen mit einem (vorläufigen) Lohnverzicht die finanziellen Schwierigkeiten überbrücken wollte. Zumindest kann eine Missbrauchsgefahr nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, womit für den versicherten Verdienst auf die tatsächlich ausbezahlten Löhne abzustellen ist.

    Festzustellen bleibt, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Gefahr, dass arbeitgeberähnliche Personen sich künftig bei Insolvenz ihren eigenen Lohn weiter auszahlen und die Lohnzahlungen der weiteren Arbeitnehmer einstellen, weil diese durch Insolvenzzahlungen gedeckt sind, und dass damit ein falscher Anreiz geschaffen wird, kaum besteht (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Soweit der Beschwerdeführer nämlich Löhne der weiteren Arbeitnehmer nicht mehr ausbezahlt hätte, so wäre er Gefahr gelaufen, dass diese die Löhne relativ bald mittels Betreibung eingefordert und so ein früheres Konkursverfahren erwirkt hätten und er somit die Geschicke der Firma aus der Hand gegeben hätte. Der (vorläufige) Verzicht auf den eigenen Lohn bei Auszahlung der Löhne der weiteren Arbeitnehmer dürfte wohl regelmässig damit im Zusammenhang stehen, davon ist ohne Weiteres auszugehen, den Konkurs einer Firma eventuell doch noch abwenden oder eventuell auch nur hinauszögern zu können. Der Frage des Anspruches auf Insolvenzentschädigung kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu.     

3.3.3    Würden sodann Löhne berücksichtigt, die nicht ausbezahlt wurden, so würde sich die Frage nach der zu berücksichtigenden Lohnhöhe stellen.

    Im vorliegenden Fall ist aus den Angaben im Lohnkonto 2018 ersichtlich, dass der Grundlohn des Beschwerdeführers ab September 2018 um Fr. 1'000.-- erhöht worden, wobei der Septemberlohn am 26. September 2018 dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden war (Urk. 6/233, vgl. E. 3.1). Dieser höhere Lohn gelangte in der Folge für weitere zwei Monate ordentlich zur Auszahlung. Ab Dezember 2018 erfolgten die Lohnzahlungen erheblich verspätet oder gar nicht mehr (E. 3.1). Dies belegt, dass bereits im Dezember 2018 massgebliche finanzielle Schwierigkeiten der Y.___ bestanden haben müssen. Ob sich diese finanziellen Schwierigkeiten Ende September 2018, dem Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung des höheren Lohnes, bereits abgezeichnet hatten, kann offenbleiben, da kein konkreter Missbrauch belegt werden muss. Jedenfalls ergibt sich aber auch aus diesen Umständen, dass in Anbetracht der Stellung des Beschwerdeführers in der Y.___ eine Missbrauchsgefahr nicht praktisch sicher ausgeschlossen werden kann.

3.3.4    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin damit den versicherten Verdienst im massgebenden Zeitraum zu Recht auf Fr. 34'876.90 respektive auf Fr. 2'906.- monatlich festgelegt.


4.    Die Beschwerdegegnerin erbrachte ihre Versicherungsleistungen von August 2019 bis Januar 2020 gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 3613.--. Auf dieser Basis richtete sie im besagten Zeitraum Fr. 13'753.90 aus (vgl. Urk. 6/171, 6/165, 6/155, 6/147, 6/97). Nach dem hiervor Gesagten standen dem Beschwerdeführer jedoch die Versicherungsleistungen gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 2'906.-- und damit ein Taggeld von 107.15 zu (Fr. 2'906.--x 80 % / 21.7). Bei insgesamt 115 kontrollierten Arbeitstagen zuzüglich Reise und Verpflegungskosten von Fr. 230.40 abzüglich Beiträge der AHV/IV/EO, NBU und BVG Risikoprämie, ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Anspruch von Fr. 11'606.20 ausgewiesen (vgl. Urk. 6/35 bis Urk. 6/46). Gründe, welche gegen die Rückforderung von Fr. 2'147.70 an Versicherungsleistungen sprechen, die dem Beschwerdeführer zu viel ausgerichtet wurden, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit ist der Einspracheentscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

    Die Beschwerde ist damit insgesamt abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich



Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef