Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00162
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter
Urteil vom 22. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1984 geborene X.___ meldete sich am 27. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (Urk. 7/1/200) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2018 (Urk. 7/1/190). In der Folge wurden ihm Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Infolge eines Stellenantritts per 15. Januar 2020 wurde X.___ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Abmeldebestätigung des RAV vom 7. Februar 2020, Urk. 7/1/67). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 stellte die Arbeitslosenkasse (ALK) fest, dass X.___ ab dem 15. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und die für den Monat Januar 2020 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2’302.50 zurückzuerstatten sei (Urk. 7/1/64). Am 12. Februar 2020 meldete sich X.___ wieder beim RAV an (Urk. 7/1/61). Am 4. März 2020 erhob X.___ sodann Einsprache (Urk. 7/1/55) gegen die Verfügung vom 12. Februar 2020, welche mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 teilweise gutgeheissen wurde. Die ALK stellte fest, dass X.___ vom 15. Januar 2020 bis am 11. Februar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Ab dem 12. Februar 2020, vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 AIVG seien erfüllt, liege ein solcher Anspruch allerdings wieder vor. Weiter sei X.___ für die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2020 im Umfang von Fr. 2'302.50 rückerstattungspflichtig.
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass auch ab dem 15. Januar 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung werden in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
Die versicherte Person muss sich nach Art. 17 Abs. 2 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Diese sind in Art. 18 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) näher umschrieben, und in Art. 19 Abs. 1 AVIV wird insbesondere nochmals festgehalten, dass die Meldung persönlich zu erfolgen hat. Sodann ist in Art. 10 Abs. 3 AVIG klargestellt, dass die arbeitsuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos gilt, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.
1.2 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe seiner Personalberaterin beim RAV am 6. Januar 2020 mitgeteilt, dass er ab 15. Januar 2020 eine neue Stelle habe. Der zweimaligen Aufforderung der Personalberaterin per Mail (15. und 29. Januar 2020), den Arbeitsvertrag einzureichen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 7. Februar 2020 rückwirkend per 15. Januar 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann erst am 12. Februar 2020 wieder beim RAV angemeldet. Vom 15. Januar bis 11. Februar 2020 sei der Beschwerdeführer somit nicht beim RAV angemeldet gewesen und könne damit für diesen Zeitraum auch nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetzes angesehen werden, weshalb er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Aktenkundig sei weiter, dass der Beschwerdeführer für die gesamte Kontrollperiode Januar 2020 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, weshalb zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'302.50 zurückzubezahlen sei (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es sei ihm per 15. Januar 2020 eine Stelle angeboten worden, er habe aber erst an diesem Tag erfahren, dass der Arbeitsantritt erst am 3. Februar sei. Ihn treffe kein Verschulden.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit der Einreichung seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin mit, dass er ab dem 15. Januar 2020 eine neue Stelle antreten werde (Urk. 7/1/68). In der Folge forderte die Personalberaterin den Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 und am 29. Januar 2020 per Mail zur Einreichung des Arbeitsvertrags beziehungsweise der Angaben der neuen Arbeitgeberin auf, damit die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per Arbeitsbeginn vorgenommen werden könne (Urk. 7/1/40 und 42). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer seine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung rückwirkend per 15. Januar 2020 mitgeteilt (Urk. 7/1/67). Mit Mail vom 11. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner neuen Arbeitgeberin (Urk. 7/1/39). Tags darauf meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Arbeitsvermittlung beim RAV an (Urk. 7/1/61). Am selben Tag erfolgte die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ab dem 15. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe; entsprechend seien die zu viel bezahlten Leistungen für die Kontrollperiode Januar 2020 zurückzuerstatten (Urk. 7/1/64).
Mit Einsprache vom 4. März 2020 (Urk. 7/1/55) brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er habe eine mündliche Zusage der Y.___ AG für die neue Anstellung per 15. Januar 2020 erhalten. Als er an diesem Tag seine neue Stelle habe antreten wollen, habe man ihm mitgeteilt, dass er die Stelle aus finanziellen Gründen erst ab dem 1. Februar 2020 antreten könne. Er habe dann am 3. Februar 2020 offiziell zu arbeiten begonnen. Seine Arbeitgeberin habe den Lohn allerdings nicht zahlen können, weshalb sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 wieder beim RAV habe anmelden müssen. In den Akten findet sich ein Schreiben der Arbeitgeberin (Urk. 7/1/56). Darin bestätigt die Arbeitgeberin, man habe mit dem Beschwerdeführer mündlich ein Arbeitsverhältnis mit Arbeitsbeginn ab 15. Januar 2020 vereinbart. Aus finanziellen Gründen habe der Beschwerdeführer die Anstellung allerdings erst anfangs Februar antreten können, was dem Beschwerdeführer auch erst am 15. Januar 2020 mitgeteilt worden sei. Damit der Beschwerdeführer aufgrund des Fehlverhaltens der Arbeitgeberin keinen finanziellen Schaden erleide, sei er rückwirkend per 15. Januar 2020 beim RAV anzumelden.
3.2 Es stellt sich die Frage, ob die Abmeldung der Stellenvermittlung durch die Personalberaterin zu Recht erfolgte. Die Mitteilung eines neuen Stellenantritts per 15. Januar 2020 erfolgte unstreitig durch den Beschwerdeführer selber (Urk. 7/1/55 und 68). Die Personalberaterin forderte den Beschwerdeführer in der Folge zweimal zur Einreichung des Arbeitsvertrages auf beziehungsweise ersuchte um Angaben zur neuen Arbeitgeberin. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer indessen nicht nach und nahm auch keinen Kontakt mit dem RAV auf. Er meldete sich erst am 11. Februar 2020 per Mail bei seiner Personalberaterin, nachdem ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2020 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung mitgeteilt worden war. In dieser Mail machte der Beschwerdeführer Angaben zur neuen Arbeitgeberin. Ausführungen oder Informationen, insbesondere zur geltend gemachten Verschiebung des Stellenantritts per Februar 2020, lassen sich dieser Mail allerdings nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer war bereits früher einmal von der Arbeitsvermittlung infolge eines Stellenantritts abgemeldet worden (Urk. 7/2/2), weshalb ihm die Konsequenzen einer Abmeldung bekannt waren. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis der Inhalte der erwähnten beiden Mails der Personalberaterin hatte, ansonsten er nicht mit Mail vom 11. Februar 2020 Angaben zu seiner Arbeitgeberin gemacht hätte. Zwar reichte der Beschwerdeführer das Formular «Angaben der versicherten Person für Januar 2020», unterzeichnet am 21. Januar 2020, ein und gab dabei unter anderem an, weiterhin arbeitslos zu sein (Urk. 7/1/70 f.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anfangs Januar 2020 seiner Personalberaterin mitgeteilt hatte, er trete eine neue Stelle per 15. Januar 2020 an, der Beschwerdeführer somit bis 14. Januar 2020 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte und demzufolge gemäss Art. 30 Abs. lit. e AVIG verpflichtet war, das besagte Formular auszufüllen, konnte nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe die neue Stelle nicht bereits Mitte Januar angetreten. Indem der Beschwerdeführer auch nicht auf die zweite Mail der Personalberaterin vom 29. Januar 2020 reagierte und mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine weiter andauernde Arbeitslosigkeit vorlagen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Personalberaterin eine Abmeldung von der Stellenvermittlung vornahm. Darauf zurückzukommen besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Anlass, wäre es ihm doch unbenommen gewesen, seine RAV-Beraterin umgehend über die Problematik des Stellenantritts zu informieren. Mit Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 15. Januar 2020 waren die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, weshalb für den Zeitraum bis zur Wieder-Anmeldung am 12. Februar 2020 von vornherein ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entfällt (vgl. E. 1.1). Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Die Arbeitgeberin bestätigte mit ihrem Schreiben vom 2. März 2020, es sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 15. Januar 2020 zustande gekommen (vgl. E. 3.1). Damit war der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AVIG zu qualifizieren, da er in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte. Sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung fiel somit auch aus dieser Sicht dahin (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
3.3 Aktenkundig ist weiter, dass dem Beschwerdeführer für die ganze Kontrollperiode Januar 2020 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlte wurde (Urk. 7/1/69). Mit Dahinfallen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Januar 2020 (vgl. E. 3.2) steht dem Beschwerdeführer somit lediglich eine Entschädigung bis und mit 14. Januar 2020 zu. Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer daher zu Recht die zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'302.50 (Urk. 7/1/62) zurückgefordert (vgl. E. 1.2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelPeter