Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00163
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 22. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Ehefrau Y.___
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Zahlstelle Zürich
Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___ arbeitete bei der Z.___, ehe ihm die Arbeitgeberin während laufender Probezeit am 14. Oktober 2019 per 29. Oktober 2019 kündigte (Urk. 7/14) und er sich am 24. Oktober per 30. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/15). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 forderte die Syna Arbeitslosenkasse (fortan: Syna) den Versicherten auf, die benötigten Unterlagen für die Bearbeitung der Anmeldung einzureichen (Urk. 7/13 [= Urk. 7/8]). Am 29. Januar 2020 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien und setzte ihm Frist zu deren Einreichung an (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lehnte die Syna den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Oktober 2019 wegen Aktenunvollständigkeit ab (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2020 (Urk. 7/3) wies die Syna mit Entscheid vom 15. Mai 2020 ab (Urk. 7/1 [= Urk. 2]).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau, am 16. Juni 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder auszubezahlen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) macht die arbeitslose Person den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann.
Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist (sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt) macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse die folgenden Unterlagen einreicht (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]): den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e).
Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse Folgendes vor (Art. 29 Abs. 2 AVIV): das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c).
Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Laut Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist um eine Verwirkungsfrist. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistung im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die antragsstellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Nach einem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz dürfen schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 2002 S. 188 E. 3c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dieser Grundsatz seinerseits Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips und findet namentlich in Art. 29 Abs. 3 AVIV und im gleichlautenden Art. 77 Abs. 2 AVIV seinen Niederschlag. Nach der Rechtsprechung kommt die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV ihrem Wortlaut entsprechend jedoch nur dann zum Tragen und es ist nur dann die Ansetzung einer Nachfrist erforderlich, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit Hinweis auf ARV 1998 Nr. 48 S. 281).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid fest, der Beschwerdeführer habe für die Anspruchsprüfung der Arbeitslosenentschädigung keine Unterlagen eingereicht, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, fehlende Unterlagen bei Arbeitgebern direkt zu verlangen. Zudem habe der Beschwerdeführer das Formular «Angaben der versicherten Person» von Oktober 2019 bis zum Erlass des Einspracheentscheids nicht eingereicht. Mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» hätte er seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung monatlich geltend machen müssen. Durch sein Unterlassen sei der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und er habe den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung seien daher ab dem 30. Oktober 2019 nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe sich am 24. Oktober 2019 beim RAV angemeldet und dort seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mit den nötigen Dokumenten eingereicht. Er habe seitdem alle seine Verpflichtungen gegenüber dem RAV erfüllt. Im Verwaltungsverfahrens habe er wegen seiner mangelhaften Deutschkenntnisse einiges nicht oder falsch verstanden. Die verlangten Dokumente habe er nicht eingereicht, weil er von seiner früheren Arbeitgeberin das ausgefüllte Formular «Arbeitgeberbescheinigung» nicht erhalten habe (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Oktober 2019.
3.2 Der Anmeldebestätigung kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 beim RAV A.___ anmeldete (Urk. 7/15). Den Akten liegen lediglich ein nicht unterzeichneter temporärer Arbeitsvertrag (Urk. 7/12) sowie das Kündigungsschreiben der Z.___ bei (Urk. 7/14). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 auf, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, das Formular betreffend Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie eine Arbeitgeberbescheinigung (ausgefüllt durch den letzten Arbeitgeber) einzureichen. Zudem verlangte sie weitere Unterlagen, um das Dossier zu erstellen und den Taggeldanspruch zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin wies den Versicherten im genannten Schreiben darauf hin, dass sie auf seine Mitwirkung angewiesen sei und eine Auszahlung erst erfolgen werde, wenn die verlangten Unterlagen komplett ausgefüllt zur Bearbeitung eingetroffen seien (Urk. 7/13). Am 29. Januar 2020 setzte die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Schreibens vom 28. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer Frist bis am 5. Februar 2020 zur Einreichung der dort genannten Unterlagen an. Sie wies ihn darauf hin, dass ohne die Unterlagen sein Anspruch nicht weiter abgeklärt werden könne und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlöschen würde, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde. Diese Frist war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werde (Urk. 7/7). Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.
3.3 Der Beschwerdeführer hat damit innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist keines der einverlangten Dokumente der Beschwerdegegnerin eingereicht. Dafür, dass er die Unterlagen, wie von seiner Ehefrau behauptet, bereits bei der Anmeldung beim RAV eingereicht haben sollte (Urk. 1 S. 1), bestehen keine Anhaltspunkte. So liess er sowohl das Schreiben vom 28. Oktober 2019 wie auch jenes vom 29. Januar 2020 unbeantwortet. Erst nach Erlass der Verfügung vom 12. Februar 2020 erklärte er mit Einsprache vom 11. März 2020, er habe die Arbeitgeberbescheinigung nicht einreichen können, da seine frühere Arbeitgeberin ihm diese nicht zugeschickt habe. Ihm hätten daher nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestanden (Urk. 7/3). Der Einsprache legte der Beschwerdeführer jedoch weder das ausgefüllte Antragsformular zur Arbeitslosenentschädigung noch das Formular «Angaben der versicherten Person» bei. Zur Einreichung der angeforderten Unterlagen war er, abgesehen von der Arbeitgeberbescheinigung, nicht auf die Unterstützung seines früheren Arbeitgebers angewiesen. Ein entschuldbarer Grund, weshalb er die einverlangten Unterlagen nicht einreichte, ist daher nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer lediglich über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügen würde, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor (vgl. Urk. 1 S. 1). Die Einsprache reichte der Beschwerdeführer in Deutsch und in eigenem Namen ein, weshalb davon auszugehen ist, dass er über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt oder allenfalls Hilfe von Dritten in Anspruch hätten nehmen können, um seiner Mitwirkungspflicht bereits im Verwaltungsverfahren nachzukommen (vgl. Urk. 7/3). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die ihm zur Verfügung gestandenen Dokumente zusammen mit der Einsprache eingereicht habe (Urk. 1 S. 2), sind den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte hierzu zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer sodann trotz gänzlich fehlenden Unterlagen mit Schreiben vom 29. Januar 2020 auf die Säumnisfolgen aufmerksam und setzte ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der notwendigen Unterlagen an (vgl. E. 1.3), weshalb zu Recht von einer Missachtung seiner Mitwirkungspflicht ausgegangen wurde. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Unterlagen einreichte und auch bis zum Erlass des Einspracheentscheides keinerlei Unterlagen vorlagen, lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Oktober 2019 zu Recht ab. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für spätere Kontrollperioden durch Einreichen der hierfür notwendigen aktuellen Dokumente (vgl. E.1.1) bei der Beschwerdegegnerin zu wahren.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif