Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00167


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 8. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___ meldete am 19. März 2020 (Urk. 5/3-4) beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für zwei privat bei ihr angestellte Personen für die Zeit vom 19. März bis 30. April 2020 Kurzarbeit an.

    Mit Verfügung vom 30. März 2020 (Urk. 5/2) bewilligte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Voranmeldung von Kurzarbeit. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 5/1) erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und hob die Verfügung vom 30. März 2020 auf. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/7) wies das AWA mit Entscheid vom 15. Juni 2020 (Urk. 5/6 = Urk. 2) ab.


2.    X.___ erhob am 15. (Poststempel vom 22.) Juni 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie, der Entscheid sei aufzuheben und es sei den betreffenden Angestellten Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1).

    Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen).

Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

    Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil des Bundesgerichts C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1; ARV 2004 S. 128 E. 1.3, je mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 von Art. 32 AVIG abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

    Zu den in Art. 32 Abs. 3 AIVG aufgeführtem behördlichen Massnahmen und anderen vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Umstände hat der Bundesrat in Art. 51 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) Näheres erläutert. Demnach sind Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Abs. 1).

    Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:

a. Ein- oder Ausführverbote für Rohstoffe oder Waren;

b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;

c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;

d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;

e. Elementarschadenereignisse (Abs. 2).

    Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Abs. 3).

1.3    Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID 19) wurde das Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 erlassen. Der Bundesrat erliess zudem die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (zuvor COVID-19-Verordnung 2), die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 und die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020. Die Verordnungen haben mehrere Änderungen erfahren.


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner vertrat den Standpunkt, Kurzarbeitsentschädigung sei für Unternehmen eingeführt worden, die Waren herstellten oder Dienstleistungen erbringen würden, in einem direkten Kontakt mit dem Markt stünden und ihr eigenes Betriebsrisiko tragen würden. Eine Voraussetzung sei, dass das Unternehmen in direktem Kontakt mit einem Markt stehe. Raumpflegerinnen, Hausangestellte und Tagesmütter hätten daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie über einen Arbeitsvertrag mit einer Privatperson verfügten (Urk. 2 S. 1). Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Kurzarbeit für ihren Privathaushalt (Kinderbetreuung und Raumpflege) angemeldet habe. Die Kurzarbeit richte sich nicht an private Arbeitgeber, die Arbeitnehmer für die Erbringung einer privaten Dienstleistung eingestellt hätten. Private Arbeitgeber könnten weder als Selbständigerwerbende noch als Unternehmen eingestuft werden (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Entscheid des Beschwerdegegners bringe ihre von Covid-19 finanziell stark betroffene Familie weiter in Verlegenheit und Geldnot. Hätte sie im März 2020 gewusst, dass für ihre Angestellten keine Berechtigung für Kurzarbeit bestehe, hätte sie diese bis im September des Jahres entlassen, worauf diese vom RAV Geld erhalten hätten. Die Familie sei nun mit der Situation konfrontiert, dass sie die Angestellten nicht mehr entlassen könnten und gleichzeitig keine Hilfe vom Staat erhielten. Ihr Ehemann habe als freischaffender Musiker alle seine Engagements von März bis Oktober verloren. Die Kompensation, die sie von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erhalte, sei leider unzureichend. Selber befinde sie sich seit Mai dieses Jahres in Kurzarbeit, wobei sie mit einem Lohnausfall von 20 % rechnen müsse (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob für zwei privat bei der Beschwerdeführerin angestellte Personen von einem anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen ist und ob für diese ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.


3.    

3.1    Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits dem Versicherten einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Der Verhütungsgedanke ist dabei sowohl von sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen getragen als auch davon, die finanzielle Belastung der Arbeitslosenversicherung, wie sie ihr durch Ganzarbeitslose entsteht, möglichst gering zu halten. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines intakten Produktionsapparates über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 120 V 521 E. 3b, Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 [BBI 1980 III 489 ff.] S. 531, vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd I, S. 384, Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG Rz 22).

3.2    Die Härtefallregelung in Art. 32 Abs. 3 AVIG erfasst Sachverhalte, die nicht unmittelbar auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, jedoch die wirtschaftliche Tätigkeit erschweren oder verunmöglichen. Es muss sich um aussergewöhnliche Umstände handeln (Urteil des Bundesgerichts C 255/06 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1 und 3.2). An das Vorliegen eines Härtefalls nach Abs. 3 sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Die Nichtbefreiung muss ein hohes Opfer erfordern, so dass die Gutheissung des Gesuchs als dringend, billig und geradezu geboten erscheint. Zudem ist vom Arbeitgeber der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer qualifiziert ungünstigen Geschäftslage zu verlangen (ARV 1985 N 10 S. 40 E 4.2).

    Ein Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen kann etwa eine baupolizeilich bedingte Arbeitseinstellung darstellen (ARV 1986 N 8 S. 37 E. 2a), ebenso die vorübergehende Schliessung eines Flugplatzes aufgrund von Massnahmen von Flugplatzgegnern (ARV 1978 N 29 S. 116 E. 2). Ein Arbeitsausfall aufgrund anderer vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Umständen kann etwa dann vorliegen, wenn ein Gebäude, an welchem ein Arbeitgeber mit seinen Angestellten Dachdeckerarbeiten ausführt, durch eine Feuersbrunst zerstört wird, da dies nicht zum normalen Betriebsrisiko gehört (ARV 2004 Nr. 4 S. 55 f. E. 2.2). In der Musik-Branche gehört der Arbeitsausfall von Arbeitnehmenden, weil die Musiker wegen vorübergehenden Krankheiten oder Unpässlichkeiten oder infolge Todesfall nicht zur Verfügung stehen, zum normalen Betriebsrisiko (BGE 138 V 333 E. 4.2.3).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin meldete für zwei privat angestellte Personen Kurzarbeit an (Urk. 5/3). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. März 2020 sind diese im Bereich Kinderbetreuung und Raumpflege in ihrem Haushalt tätig. Wie sie weiter ausführte, könnten die Arbeitnehmerinnen ihre Dienste aufgrund der Quarantäne im Moment nicht wahrnehmen (Urk. 5/4).

4.2    Unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung (E. 3.2 hiervor) ist ein Arbeitsausfall auch unter der Härtefallregelung in Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 AVIV nur dann anrechenbar, wenn die wirtschaftlichen Erschwernisse so eintreten, dass die Arbeitsleistung des Betriebes nicht mehr erbracht werden kann oder nur noch teilweise nachgefragt wird. Ein solcher Fall liegt nicht vor, auch wenn - wie noch in der Einsprache für eine der Angestellten unbelegt geltend gemacht (vgl. Urk. 5/7) - die Angestellten in einem Privathaushalt aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ihre bisherigen Tätigkeiten nicht mehr wie gewohnt weiter ausüben können oder sollten. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 27a Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 3. Die Bestimmung sieht vor, dass der Arbeitgeber seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Daraus resultiert jedoch kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Privatpersonen. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde denn auch nicht mehr geltend, dass es sich bei ihren Angestellten um besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen im Sinne von Art. 27a Abs. 1 COVID-19-Verordnung 3 handelt und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zeit vom 19. März bis 30. April 2020 auch unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 27a Abs. 3 lit. a und b der Verordnung beziehungsweise der bekannten Schutzmassnahmen nicht möglich war.

    Der vom Beschwerdegegner vertretene Standpunkt (Urk. 2 S. 1 f.) deckt sich sodann mit der Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 2020 zum Postulat 20.3200 (Kurzarbeit. Entschädigung der Arbeitnehmenden auf Stundenlohnbasis bei Privatpersonen). Darin wurde ausgeführt, die Kurzarbeitsentschädigung richte sich an Unternehmen, die Waren herstellten, Dienstleistungen erbringen, in einem direkten Kontakt mit dem Markt stünden und ihr eigenes Betriebsrisiko tragen würden. Liege kein Betriebsrisiko vor, bestehe in der Regel kein Kündigungsrisiko, weshalb eine Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung, deren Zweck in der Erhaltung von Arbeitsplätzen stehe, nicht gerechtfertigt sei. Die blosse Tatsache, dass jemand Arbeitgeber sei, reiche demnach nicht aus, um Kurzarbeitsentschädigung geltend machen zu können. Privathaushalte würden in der Regel keine Waren und Dienstleistungen anbieten und daher aufgrund der Pandemie keinen Nachfragerückgang verzeichnen.

    Zum gleichen Ergebnis führt, dass ein Arbeitsausfall nach Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG nur anrechenbar ist, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist. Auch wenn der Begriff der wirtschaftlichen Gründe weit auszulegen ist, wird dabei implizit von Unternehmen ausgegangen, die Waren herstellen, Dienstleistungen erbringen oder in einem direkten Kontakt mit dem Markt stehen. Die Beschwerdeführerin führt jedoch weder einen Betrieb noch hat sie ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung fällt daher ausser Betracht.

4.3    Zusammenfassend fehlt es an einem anrechenbaren Arbeitsausfall und einem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für private Angestellte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger