Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00170
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. August 2020
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, Bürger der Bundesrepublik Deutschland und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L EU/EFTA), meldete sich am 6. Januar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/27) und tags darauf zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/26).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom 15. Februar 2020 die Anspruchsberechtigung (Urk. 5/21). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/18) hiess sie mit Entscheid vom 19. Mai 2020 (Urk. 5/6) in dem Sinne gut, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, korrigierte indes ihren Entscheid mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020, mit welchem sie ihren ersten Entscheid wiedererwägungsweise aufhob und die Einsprache abwies (Urk. 5/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Juni 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1).
Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Sie treten damit an Stelle der bis dahin geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und dessen Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rats vom 21. März 1972.
1.2 Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883, Rz B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 214 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2006 C 290/03).
1.3 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
Der Bundesrat hat gestützt auf die genannte Kompetenz in Art. 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, unter welchen Bedingungen niedergelassene Ausländer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
1.4 Die Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA Staaten erteilt, dies schafft indes keine Sozialversicherungsansprüche (vgl. Staatssekretariat für Migration, Ausweis L EU/EFTA; www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_l_eu_efta.html; abgerufen im August 2020).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, zwar könne der Beschwerdeführer während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beschäftigung von über zwölf Monaten in einem Drittstaat sowie von sechs Monaten in der Schweiz und eine innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr in die Schweiz erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug vorweisen. Weil er aber lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung L und somit über keine Niederlassungsbewilligung verfüge, könne er gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht von der Erfüllung der Betragszeit befreit werden (S. 4).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er erfülle die in Art. 14 Abs. 3 AVIG beschriebenen Bedingungen mit Ausnahme der Niederlassungsbewilligung. Gemäss Art. 121 AVIG sei Anhang II des FZA-Abkommens direkt anwendbar. Darunter würden unter anderem auch die GVO und DVO fallen (vgl. vorstehend E. 1.1 f.). Art. 4 und 5 GVO regelten die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Schweizern und EU-Bürgern bezüglich der Sicherheit in den Sozialsystemen. Art. 4 GVO bestimme, dass Personen, für die diese Verordnung gelte, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates hätten. Art. 14 Abs. 3 AVIG statuiere allerdings eine unzulässige Einschränkung beziehungsweise Ungleichbehandlung, was nicht rechtens sei (S. 2 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war vom 3. Mai 2014 bis 19. August 2018 bei der Z.___, Zweigniederlassung Zürich, angestellt und hernach für die Zeit vom 20. August 2018 bis 1. Januar 2020 bei derselben Arbeitgeberin in New York tätig (Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/18; Urk. 5/24), bevor er sich am 6. Januar 2020 beim RAV anmeldete. Gemäss unbestritten gebliebenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist damit zwar grundsätzlich Art. 14 Abs. 3 AVIG (vgl. vorstehend E. 1.3) anwendbar (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 5/6 S. 3), jedoch verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Niederlassungsbewilligung, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen und es mit der Feststellung, dass angesichts des klaren Wortlauts der Gesetzesbestimmung der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG aufgrund seines rechtlichen Aufenthaltsstatus nicht erfüllt, sein Bewenden hat.
3.2 Zu prüfen bleibt, ob aus dem FZA und den gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftlichen Regeln, insbesondere der GVO, ein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann.
3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit Bürger eines Mitgliedstaates der EU. Da er sich am 6. Januar 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung gemeldet und ab dem 7. Januar 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat, ist die Anwendung des Abkommens im vorliegenden Fall sowohl in zeitlicher, als auch in persönlicher (Art. 2 Abs. 1 GVO) und sachlicher Hinsicht (Art. 3 Abs. 1 lit. h GVO) zu bejahen. Zu beachten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der GVO und DVO grundsätzlich eine unmittelbare Wirkung in der Schweiz zukommt und sie den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften übergeordnet sind (KS ALE 883 Rz B11; BGE 133 V 367).
3.4 Die aufgrund von Art. 14 AVIG mögliche Beitragszeitbefreiung stellt indes keine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der GVO, sondern lediglich eine soziale Vergünstigung dar. Sie wird somit von der GVO und DVO nicht erfasst (KS ALE 883 Rz G16 und B34; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2343 Rz 256). Zwar handelt es sich beim KS ALE um eine Verwaltungsweisung, welche sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richtet und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2 je mit Hinweisen). Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, von der im Kreisschreiben vorgenommenen Konkretisierung abzuweichen, weshalb von dieser auch im vorliegenden Verfahren auszugehen ist. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf eine Diskriminierung gemäss Art. 4 GVO berufen.
3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG und somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler