Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00173
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 26. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___, deutsche Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA (Urk. 7/245), war vom 1. September 2016 bis 31. Oktober 2019 bei der Y.___ AG als Head of Quality Management & Business Excellence angestellt (Urk. 7/124). Das Arbeitsverhältnis wurde der Versicherten auf den 31. Januar 2019 gekündigt (Urk. 7/237) und mittels gerichtlichen Vergleichs bis zum 31. Oktober 2019 erstreckt (Urk. 7/250-257 S. 1 Ziff. 1). Zudem wurden ein monatlicher Lohn in der Höhe von EUR 11'455.-- bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (S. 2 Ziff. 4), ein Bonus von jeweils EUR 46'784.-- für die Geschäftsjahre 2017/2018 und 2018/2019 sowie von EUR 3'898.67 anteilig für das Geschäftsjahr 2019/2020 (S. 2 f. Ziff. 5) und eine Abfindung im Umfang von EUR 350'000.-- (S. 3 Ziff. 7) vereinbart sowie die Versicherte berechtigt erklärt, den ihr überlassenen Dienstwagen bis zum Beendigungszeitpunkt privat zu nutzen (S. 5 Ziff. 11).
Am 8. November 2019 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/258) und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab 8. November 2019 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/246-249 S. 1). In der Folge tätigte die Arbeitslosenkasse Abklärungen zum letzten Arbeitsverhältnis. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte - unter anderem gestützt auf ein von der Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service Essen, Deutschland, am 16. März 2020 (Urk. 7/109-112) ausgefülltes PD U1-Formular, welches ein Einkommen von EUR 80'000.-- zwischen dem 1. November 2018 und 31. Oktober 2019 bescheinigte (Ziff. 2.3.1) - mit Verfügung vom 27. März 2020 (Urk. 7/89-91) einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 2. Juli 2022 mit der Begründung, dass die Versicherte bei einer freiwilligen Abgangsentschädigung von EUR 350'000.-- und einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von EUR 6'700.-- in der besagten Zeit keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erlitten habe. Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 7/40-61, Urk. 7/74) wurde mit Entscheid vom 28. Mai 2020 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 erhob die Versicherte am 2. Juli 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantrage, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass höchstens bis am 20. Juli 2020 kein anrechenbarer Arbeits-/Verdienstausfall bestehe und dass sie ab dem 21. Juli 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020 (Urk. 6) ersuchte die Arbeitslosenkasse um Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juli 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 13. August 2020 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin ein PD U1-Formular vom 10. August 2020, in welchem ein Einkommen in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 von EUR 252'914,63 bescheinigt wurde (Urk. 11/6 Ziff. 2.3.1), sowie weitere Unterlagen zu Kosten das Geschäftsauto betreffend nach (Urk. 11/1-6) und stellte sich neu auf den Standpunkt, dass nur bis am 11. Mai 2020 kein anrechenbarer Verdienstausfall bestanden habe. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 (Urk. 13) zur Eingabe vom 13. August 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass vom 1. November 2019 bis 10. Dezember 2020 kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall erlitten worden sei und daher bis 10. Dezember 2020 kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung bestehe. Die Stellungahme wurde der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2020 (Urk. 15) zur Kenntnis zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet (lit. b).
1.2 Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.
1.3 Der Arbeitsausfall gilt solange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Dieser beträgt Fr. 148'200.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall-versicherung, UVV).
Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Art. 11a Abs. 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abgezogen (Art. 10b AVIV). Dieser Grenzbetrag beträgt Fr. 85‘320.-- (Art. 8 Abs. 1 BVG).
1.4 Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet (Art. 10c Abs. 1 AVIV).
Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt (Abs. 2).
Massgebend für die Berechnung der Dauer des nicht anrechenbaren Arbeitsausfalls ist der effektiv erzielte Lohn auch wenn dieser über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von gegenwärtig Fr. 12‘350.-- liegt (AVIG Praxis ALE B127).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen dahingehend, dass solange freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall deckten, der Arbeitsausfall nicht als anrechenbar gelte, sodass während dieser Zeit kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung bestehe. Bei einer freiwilligen Abgangsentschädigung von EUR 350'000.-- und einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von EUR 6'700.-- bestehe vom 1. November 2019 bis zum 2. Juli 2022 kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall, weshalb die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zum 2. Juli 2022 keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung habe. Unbestrittenermassen habe sie zwar einen Anteil von Fr. 120'000.-- der Abgangsentschädigung an ihre Freizügigkeitsstiftung zurückbezahlt. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine Investition in die berufliche Vorsorge, sondern um eine Rückzahlung eines Vorbezuges betreffend Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, weshalb diese Zahlung nicht als freiwillige Leistung in die berufliche Vorsorge qualifiziert werden könne und entsprechend im Höchstbetrag von Fr. 85'320.-- nicht in Abzug gebracht werden könne. Zudem habe sie zwar gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen tatsächlich mehr verdient als die im PD U1-Formular bescheinigten EUR 80'000.--, jedoch sei die Arbeitslosenkasse an die Angaben im Formular gebunden (S. 4-6).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe die getätigten Leistungen an die Freizügigkeitsstiftung zu Unrecht nicht als freiwillige Leistungen an die 2. Säule berücksichtigt und in Verletzung der für sie geltenden Untersuchungsmaxime auf die Angaben im PD U1-Formular abgestellt, obwohl den Lohnabrechnungen sowie dem gerichtlichen Vergleich entnommen werden könne, dass ihr tatsächlich ein höheres Bruttoeinkommen ausbezahlt worden sei. Es sei demnach belegt, dass vom 1. November 2019 bis längstens 20. Juli 2020 ein anrechenbarer Arbeits-/Verdienstausfall zu verneinen sei und sie danach Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung habe (S. 5-13).
2.3 In ihrer Eingabe vom 13. August 2020 (Urk. 10) – unter anderem unter Beilage eines von der Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service Essen, Deutschland, am 10. August 2020 ausgefüllten PD U1-Formulars, in welchem ein Einkommen in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 von EUR 252'914,63 bescheinigt wurde (Urk. 11/6 Ziff. 2.3.1) - stellte sich die Beschwerdeführerin neu auf den Standpunkt, bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von EUR 21'076.21 und unter Berücksichtigung der von der ehemaligen Arbeitgeberin übernommenen PKW-Kosten sowie der freiwilligen Leistung bestehe bereits ab dem 12. Mai 2020 Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung.
2.4 In ihrer Stellungnahme zur Eingabe vom 13. August 2020 (E. 2.3) führte die Beschwerdegegnerin am 11. September 2020 (Urk. 13) aus, dass der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass ihr in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 jeweils ein Monatslohn von EUR 11'455.-- und Bonuszahlungen, welche anteilsmässig anzurechnen seien, ausbezahlt worden seien. Zudem sei den Lohnabrechnungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitgeberin zusätzliche Zahlungen («PKW-Wert gw. Vorteil», «Zuschuss KV stp.» und «Zusch. Freiw. KV frei») erhalten habe. So ergebe sich insgesamt ein durchschnittlicher Verdienst über einen Beobachtungsraum von 12 Monaten von EUR 16'066.60 oder über einen Beobachtungsraum von 6 Monaten von EUR 16'065.70. Der Verdienst betrage daher EUR 16'066.60 respektive Fr. 17'658.80. Dies führe zu einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 13.39 Monaten, was 13 Monaten und 8 Werktagen entspreche. Folglich habe die Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis 10. Dezember 2020 keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erlitten und deshalb bis zum 10. Dezember 2020 keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung.
2.5 Strittig und zu prüfen ist einzig die Dauer, während welcher der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr erhaltenen Abgangsentschädigung nicht anrechenbar ist.
Korrekterweise unbestritten sind dabei die anrechenbare freiwillige Leistung im Umfang von EUR 350'000.-- und der massgebliche Umrechnungskurs mit Stand am 8. November 2019 (vgl. Urk. 1 S. 3 Mitte und S. 5 unten; Urk. 2 S. 4 unten und S. 5 unten, Urk. 7/105-107, Urk. 7/149, Urk. 7/250-257 Ziff. 7).
Zu prüfen bleibt einerseits, ob die Zahlung an die Freizügigkeitsstiftung UBS AG von Fr. 120'000.-- abzuziehen ist oder nicht (E. 3.1 nachstehend) und andererseits die Höhe des massgeblichen Lohnes (E. 3.2 nachstehend).
3.
3.1 Belegt ist, dass am 13. Dezember 2019 eine Rückzahlung in der Höhe von Fr. 120’000.-- für einen am 26. Oktober 2018 getätigten Vorbezug (Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge) auf ein Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG erfolgt ist (vgl. Urk. 7/82-84). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch zu Recht anerkannt, dass ein Anteil von Fr. 120'000.-- der Abgangsentschädigung dafür verwendet wurde (E. 2.1). Durch die zeitliche Nähe der Einzahlung mit der Auszahlung der Abgangsentschädigung kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Rückzahlung auf das Freizügigkeitskonto aus den Mitteln der Abgangsentschädigung erbracht wurde.
Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung an die Pensionskasse als freiwillige Leistung im Sinne von Art. 10b AVIV zu qualifizieren ist, einzig entscheidend, ob der verwendete Betrag aus der Abgangsentschädigung der freien Verfügung der Versicherten dadurch entzogen wird, als er in der gebundenen Vorsorge der 2. Säule investiert worden ist. Dies kann direkt durch den Arbeitgeber oder aber auch freiwillig durch die versicherte Person selbst erfolgen (vgl. BBl 2001 II 2279; Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.4-5).
Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Betrag von Fr. 120'000.-- ist nicht als freiwillige Leistung zu qualifizieren, und jedenfalls nicht als solche, welche ihr Alterskapital erhöht. Denn nach Art. 30d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) muss der im Rahmen der Wohneigentumsförderung bezogene Betrag vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung unter anderem zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird. Mit der Einzahlung des Betrages ist die Beschwerdeführerin nichts anderem als ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen, einfach bereits vor Veräusserung des Wohneigentums. Verkauft sie dieses in Zukunft wann immer sie will, wird sie keine Rückzahlung mehr tätigen müssen. Damit kann sie über den gesamten Verkaufspreis frei verfügen. Buchhalterisch gesehen stand ihrem Vermögen eine Schuld gegenüber. Der (verfügbare) Wert des Hauses war rechnerisch um Fr. 120'000.-- zu Gunsten des Vorsorgekapitals reduziert. Nach der Einzahlung ist der Wert nicht mehr reduziert, der Beschwerdeführerin fiel mithin der gesamte Betrag zu.
Die Abgangsentschädigung im Umfang von Fr. 384'685.-- (EUR 350'000.-- x 1.0991 [Umrechnungskurs am 8. November 2019; vgl. E. 2.5, Urk. 7/105, Ziff. F1-3 des Kreisschreibens über die Auswirkungen der Verordnung {EG} Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung {Kreisschreiben}]) ist demgemäss lediglich um den allgemeinen Abzug von Fr. 148'200.-- zu vermindern, weshalb ein für die Berechnung zu berücksichtigender Betrag von Fr. 236’485.-- verbleibt.
3.2
3.2.1 Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht auch über die Höhe des massgeblichen Lohns der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich liegen zwei PD U1-Formulare mit unterschiedlichen Angaben über die Höhe des erwirtschafteten Lohns (Urk. 7/109-112, Urk. 11/6), Lohnabrechnungen (Urk. 7/197-223), ein Anstellungsvertrag (Urk. 7/226-236) sowie ein gerichtlicher Vergleich (Urk. 7/250-257) in den Akten.
Bezüglich den PD U1-Formularen ist festzuhalten, dass gemäss Art. 61 (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der zuständige Träger bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen alle nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, Beitragszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigen muss. Die anzurechnenden Zeiten werden grundsätzlich verbindlich im PD U1-Formular angegeben. Der zuständige Träger ist verpflichtet, diese strikt zu berücksichtigen. Eine Nachprüfung ist nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Eintragung nicht den Tatsachen entspricht (vgl. Urk. 11/6; Ziff. A13-18, Ziff. C21-34 und Ziff. E25-37 des Kreisschreibens über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883]). Hinsichtlich des bescheinigten Bruttoeinkommens bietet das Formular demgegenüber keine Gewähr, worauf im Übrigen auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift richtig hinwies (Urk. 1 S. 8 oben und S. 9 Ziff. 16.1). Daher rechtfertigt es sich nicht, unbesehen auf die Angaben in den PD U1-Formularen abzustellen, was sich auch daraus ergibt, dass diese widersprüchlich sind. Massgebend ist vielmehr der vertraglich vereinbarte Lohn, soweit dieser auch tatsächlich realisiert worden ist (vgl. AVIG Praxis ALE/C1-2). Dieser ergibt sich vorliegend einerseits aus der gerichtlichen Vereinbarung vom 20. September 2018 (Urk. 7/250-257) und andererseits aus den Lohnabrechnungen für den massgeblichen Zeitraum (vgl. Art. 37 Abs. 1-2 AVIV) von November 2018 bis Oktober 2019 respektive Mai bis Oktober 2019.
3.2.2 Festgelegt im gerichtlichen Vergleich vom 20. September 2018 und durch entsprechende Lohnabrechnungen (LAB) ausgewiesen sind für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019:
• der monatliche Grundlohn von EUR 11'455.-- (vgl. Vergleich [Urk. 7/250-257 S. 2 Ziff. 4]; LAB Nov. 2018 [Urk. 7/199], LAB Dez. 2018 [Urk. 7/197], LAB Jan. 2019 [Urk. 7/222], LAB Feb. 2019 [Urk. 7/220], LAB März 2019 [Urk. 7/218], LAB April 2019 [Urk. 7/216], LAB Mai 2019 [Urk. 7/214], LAB Juni 2019 [Urk. 7/212], LAB Juli 2019 [Urk. 7/210], LAB August 2019 [Urk. 7/208], LAB Sept. 2019 [Urk. 7/204], LAB Okt. 2019 [Urk. 7/165].
• Bonuszahlungen auf den Monat runtergebrochen von EUR 3'898.67 (EUR 46'784.-- / 12). So wurde für das Geschäftsjahr 2017/2018 und 2018/ 2019 je ein Jahresbonus von EUR 46'784.-- und anteilig für das Geschäftsjahr 2019/2020 ein solcher von EUR 3'898.67 vereinbart (vgl. Vergleich [Urk. 7/250-257 S. 2 f. Ziff. 5]), wobei ein Geschäftsjahr jeweils von Oktober bis September dauerte (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 16.4). Dabei erfolgte laut Beschwerdeführerin im Oktober 2019 die Auszahlung für das Geschäftsjahr 2018/2019 und den Anteil für das Geschäftsjahr 2019/2020 im Umfang von total EUR 50'682.67 (Urk. 1 S. 10 Ziff. 16.4; vgl. auch die Lohnabrechnung vom Oktober 2019 [Urk. 7/165]).
• Zahlungen für das Auto im Umfang von monatlich EUR 438.--. Diese sind in den Lohnabrechnungen als «PKW-Wert gw. Vorteil» ausgewiesen und daher in diesem Umfang zu berücksichtigen (vgl. Vergleich [Urk. 7/250-257 S. 5 Ziff. 11]; LAB Nov. 2018 [Urk. 7/199], LAB Dez. 2018 [Urk. 7/197], LAB Jan. 2019 [Urk. 7/222], LAB Feb. 2019 [Urk. 7/220], LAB März 2019 [Urk. 7/218], LAB April 2019 [Urk. 7/216], LAB Mai 2019 [Urk. 7/214], LAB Juni 2019 [Urk. 7/212], LAB Juli 2019 [Urk. 7/210], LAB August 2019 [Urk. 7/208], LAB Sept. 2019 [Urk. 7/204]). Zwar wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 13. August 2020 (Urk. 10) unter Beilage eines Schreibens der Arbeitgeberin vom 16. Juni 2020 (Urk. 11/2) geltend gemacht, dass sich die tatsächlichen Fahrzeugkosten für das Jahr 2019 auf EUR 8'410.99 belaufen hätten, dazu fehlen jedoch detaillierte Angaben darüber, welche Kosten damit genau gemeint und übernommen worden sind (z.B. Aufstellung der Kostenposten), sodass von den in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Vorteilsgewährungen auszugehen ist. Ebenso wenig können die geltend gemachten Benzinkosten berücksichtigt werden (Urk. 10 S. 2), da von der Beschwerdeführerin keine Belege über allfällige Zahlungen aufgelegt wurden und diese ja für Geschäftszwecke nötig waren.
Nicht zu berücksichtigen sind – entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 (E. 2.4) – die Positionen «Zuschuss KV stp.». Wie sich aus den LAB Nov. 2018 bis Okt. 2019 entnehmen lässt, wurden Beträge in der exakten Höhe der «Zuschuss KV stp.»-Positionen jeweils im kommenden Monat wieder abgezogen in der Position «Persönliche Be/Abzüge» (vgl. beispielsweise die LAB-Abrechnungen für Dezember 2018, wo in der Abrechnung für November 2018 mit dem Titel «R11/2018 aus 12/2018» der Betrag von EUR 254,56 gutgeschrieben und in der Rechnung für Dezember 2018 mit dem Titel «12/2018 aus 12/2018» als Verrechnung aus Rückrechnung wieder abgezogen wurde [Urk. 7/197-198]; vgl. für die übrigen Monate Urk. 7/199-223). Ebenso wenig berücksichtigt werden können die Positionen «Zuschuss freiw. KV», welche in der Serie der Lohnabrechnungen mit Ausdrucksdatum 7. November 2019 (Urk. 7/164-184) aufgeführt sind, nicht jedoch in der jüngeren Serie mit Ausdrucksdatum 15. November 2019 (Urk. 7/197-223). Damit sind sie auch nicht ausgewiesen. Aus dem gerichtlichen Vergleich ergeben sich neben dem Grundlohn, den Bonuszahlungen und den Benützungsrechten eines Dienstwagens denn auch keine solche Vergütungen, welche als zusätzlicher Lohnbestandteil zu berücksichtigen wären (vgl. Urk. 7/250-257).
Zusammenfassend resultiert ein monatlich zu berücksichtigender Lohn in der Zeit von 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 von EUR 15'791.67 oder Fr. 17'356.60 (vgl. zur Umrechnung E. 2.5 und E. 3.1 vorstehend). Dabei besteht kein Unterschied hinsichtlich des durchschnittlichen Lohnes in der einjährigen Periode vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 oder der sechsmonatigen Periode vom 1. Mai bis 31. Oktober 2019 (vgl. Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV).
3.3 Nach dem Gesagten ist bei einem monatlichen Einkommensverlust von Fr. 17'356.60 (E. 3.2) aufgrund der freiwilligen Leistung der Arbeitgeberin (E. 3.1) von keinem anrechenbaren Verdienstausfall vom 1. November 2019 bis 17. Dezember 2020 (Fr. 236'485.-- / Fr. 17'356.60 = 13,63 Monate = 13 Monate und 13 Werktage [0,63 x 30 / 1,4 abgerundet auf ganze Tage; vgl. E. 1.4 und AVIG-Praxis ALE/B126-128]) und somit einer mangelnden Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitslosenentschädigung bis zum 17. Dezember 2020 auszugehen. Ein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung besteht somit frühestens ab 18. Dezember 2020, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei wird die Beschwerdegegnerin angesichts der im Internet dokumentierten Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 16) insbesondere der Frage des Vorliegens einer Arbeitslosigkeit sowie der Vermittlungsfähigkeit nachzugehen haben.
Da die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 (Urk. 2) einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 2. Juli 2022 verneinte, ist die Beschwerde im aufgezeigten Sinne teilweise gutzuheissen.
4. Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine gekürzte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 28. Mai 2020 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis am 17. Dezember 2020 keinen anrechenbaren Arbeits-/Verdienstausfall erlitt und ab dem 18. Dezember 2020 Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16/1-3
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16/1-3
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller