Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00174


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 2. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, bezog in einer vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2020 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 7/1). Am 10. März 2019 brachte sie ihr zweites Kind zur Welt (Urk. 7/5 Beilage 2). In der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug rechnete die zuständige Arbeitslosenkasse, die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia), letztmals für die Kontrollperiode November 2019
19 Taggelder ab (Urk. 7/2). Per 29. November 2019 wurde die Versicherte ausgesteuert (Urk. 7/1 S. 1 oben). Mit Schreiben an die Versicherte vom 6. Dezember 2019 (Urk. 7/3) bestätigte des Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ die Abmeldung der Versicherten von der Arbeitsvermittlung mit dem Vermerk «Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung per 18. Dezember 2019».

    Am 14. April 2020 meldete sich die Versicherte beim RAV Z.___ erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/4) und stellte am 17. April 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 14. April 2020 (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 27. April 2020 (Urk. 7/16) verneinte die Unia einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. April 2020 (Urk. 7/16). Die von der Versicherten dagegen am 25. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 (Urk. 7/19 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 1. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei die Rahmenfrist bis 31. Januar 2022 zu verlängern und es seien ab 14. April 2020 die maximalen Taggelder von 120 Tagen gemäss der COVID-19-Verordnung auszubezahlen. Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b). Dabei findet Art. 9b Abs. 1 AVIG einzig auf Personen Anwendung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (BGE 139 482 E. 7.3).

    Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG). Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen (Art. 9b Abs. 5 AVIG).

1.3    Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf:

a. höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;

b. höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;

c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:

1.das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder

2.eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens40 Prozent entspricht.

1.4    Der Bundesrat erliess am 20. März 2020 gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033). Die Verordnung trat rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft (Art. 9 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit der Änderung vom 25. März 2020 wurde unter anderem Art. 8a der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eingefügt. Dieser besagt, dass alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder erhalten. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bei Bedarf um zwei Jahre verlängert (Abs. 2).

    Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) herausgegebenen Weisung Nr. 10 vom 22. Juli 2020 (Weisung 2020/10: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie»; nachfolgend: Weisung 2020/10), welche die Weisung 2020/08 vom 1. Juni 2020 und die Präzisierungen vom 11. Juni 2020 ersetzte und für die gesamte Dauer der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (rückwirkend seit dem 1. März 2020 bis zum 31. August 2020) galt, soll mit zusätzlichen Taggeldern und verlängerten Rahmenfristen für den Leistungsbezug verhindert werden, dass versicherte Personen während der wirtschaftlich schwierigen Lage in der Corona-Krise die ihnen zustehenden Taggelder abbauen, obwohl die Stellensuche sehr stark erschwert ist (Ziff. 1.2 erster Absatz der Weisung 2020/10).

1.5    Gemäss Ziff. 1.2 Abs. 2 der Weisung 2020/10 erhält jede versicherte Person, die am 1. März 2020 ihren Taggeldanspruch noch nicht ausgeschöpft hatte, für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 maximal 120 zusätzliche Taggelder. Die normalen Taggelder werden während dieser Zeit erst beansprucht, wenn die 120 zusätzlichen Taggelder aufgebraucht sind. In Ziff. 1.2 Abs. 3 der Weisung 2020/10 wird festgehalten, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für alle Personen, die am 1. März 2020 bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug haben und ab dem 1. März 2020 noch anspruchsberechtigt sind, um sechs Monate verlängert wird. Im unter Ziff. 1.2 der Weisung 2020/10 aufgeführten dritten Fallbeispiel wird veranschaulicht, dass eine Person, welche vor dem 1. März 2020 ausgesteuert wurde, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug aber noch bis am 31. März 2020 dauerte, keine zusätzlichen Taggelder beziehen kann, weil sie am 1. März 2020 bereits nicht mehr anspruchsberechtigt war.

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe per 14. April 2020 weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch sei sie von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit gewesen (S. 1 Ziff. V, S. 3 Ziff. 8). Da sie bereits per 27. November 2019 und damit geraume Zeit vor Inkrafttreten der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung die Höchstzahl der Taggelder aufgebraucht habe, gelte sie ab dem 1. März 2020 als nicht mehr anspruchsberechtigt, weshalb kein Anspruch auf den Bezug der zusätzlichen 120 Taggelder gemäss der COVID-19-Verordnung bestehe. Daran ändere nichts, dass sie sich von der Arbeitsvermittlung abgemeldet und sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet habe. Massgebend sei, dass sie bereits ab dem 28. November 2019 nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen sei, auch wenn noch eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelaufen sei (S. 2 f. Ziff. 6-7).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im Zeitpunkt der Wiederanmeldung am 14. April 2020 habe sie die Voraussetzungen gemäss Art. 9b AVIG erfüllt und habe dementsprechend die Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) um zwei Jahre – bis 31. Januar 2022 – verlängert werden können. Damit sei sie per 14. April 2020 anspruchsberechtigt gewesen und habe daher Anspruch auf zusätzlich höchstens 120 Taggelder gemäss Art. 8a Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (S. 1). Es sei nicht entscheidend, ob am 1. März 2020 eine Anspruchsberechtigung vorliege oder nicht, sondern am oder nach dem 1. März 2020. Per 14. April 2020 bestehe mit der Wiederanmeldung eine Anspruchsberechtigung. Es sei unerheblich, dass die «vor-COVID-Taggelder» im November 2019 aufgebraucht gewesen seien (S. 2 oben). Soweit eine Verlängerung der Rahmenfrist unter Verweis auf Art. 9b Abs. 5 AVIG abgelehnt worden sei, werde verkannt, dass die COVID-19-Verordnung die Höchstzahl der Taggelder gemäss Art. 27 AVIG um 120 Taggelder erhöhe. Es handle sich entsprechend um eine temporäre Erhöhung der Höchstzahlen gemäss Art. 27 AVIG (S. 2 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 14. April 2020 Anspruch auf (höchstens) 120 Taggelder gemäss Art. 8a COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung hat.


3.

3.1    Der Anspruch auf die Taggelder gemäss Art. 8a COVID-19-Verordnung setzte voraus, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2020 beziehungsweise am 14. April 2020 anspruchsberechtigt gemäss AVIG war (vgl. vorstehend E. 1.4), mithin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllte.

3.2    Nach Lage der Akten hatte die Beschwerdeführerin in der vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2020 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Taggeldhöchstanspruch (vgl. vorstehend E. 1.3) von 400 Taggeldern, welcher mit Bezug der im November 2019 ausbezahlten Taggelder ausgeschöpft war, was die Aussteuerung zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/1-2). Die Beschwerdeführerin scheint dies nicht zu bestreiten, sprach doch auch sie davon, dass die «vor-COVID-Taggelder» im November 2019 aufgebraucht gewesen seien (vgl. vorstehend E. 2.2).

3.3    Nachdem die letzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. Januar 2020 endete – wobei die Beschwerdeführerin wie dargelegt bereits im November 2019 den Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft hatte – befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wiederanmeldung am 14. April 2020 nicht mehr in einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG erfüllt zu haben. In diesem Zusammenhang verkennt sie jedoch, dass sie während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 18. Dezember 2019 zwar wohl bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet wurde (zur Voraussetzung der Abmeldung vgl. BGE 139 V 482), dies jedoch, nachdem sie im November 2019 alle ihr zustehenden Taggelder bezogen hatte. Damit liegt kein vom Sinn und Zweck des Art. 9b Abs. 1 AVIG erfasster Tatbestand vor. Denn die dort vorgesehene Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug soll den durch die Erziehung unterbrochenen Taggeldbezug im Rahmen des verbleibenden Bezugsrechts ermöglichen. Eine Erhöhung des Taggeldanspruchs ist damit nicht verbunden (vgl. AVIG-Praxis ALE des Seco, Rz B68 f.; vgl. auch Art. 9b Abs. 5 AVIG).

    Per 14. April 2020 hat die Beschwerdeführerin nach der unbestritten gebliebenen Feststellung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/16 S. 1 Ziff. II, Urk. 2 S. 3 Ziff. 8) weder die Mindestbeitragszeit erfüllt noch war sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn der ihrem am 10. März 2019 geborenen Kind gewidmeten Erziehung in einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug stand, ist insbesondere auch Art. 9b Abs. 2 AVIG nicht anwendbar, welcher eine vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vorsieht. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 3 oben) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 8 in Verbindung mit Art. 9b Abs. 1 und Abs. 2 AVIG) ab 14. April 2020 nicht zu erfüllen vermochte. War sie damit nicht anspruchsberechtigt gemäss AVIG, hat die Beschwerdegegnerin folgerichtig (auch) den Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder nach Art. 8a COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung verneint.

3.4    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannBarblan