Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00177
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1959 geborene X.___ war ab dem 14. März 2011 bei der Y.___ erwerbstätig (Urk. 8/300-302), bis das Arbeitsverhältnis – nachdem die Versicherte ihre Arbeitsleistung ab dem 20. Juli 2017 krankheitsbedingt nicht mehr im gewohnten Umfang hatte erbringen können – seitens der Arbeitgeberin per 30. April 2018 aufgelöst wurde (Urk. 8/264; letzter effektiver Arbeitstag: 31. Juli 2017, Urk. 8/306). In der Zeit vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 war die Versicherte zu 100 %, danach bis zum 31. Mai 2019 zu 50 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/61-72). Am 15. März 2019 stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/305-308), wobei die Arbeitslosenkasse ab dem 1. März 2019 Leistungen ausrichtete und eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2019 festsetzte. Aufgrund einer massgebenden Beitragszeit von 14 Monaten ermittelte die Kasse mit Verfügung vom 17. Februar 2020 einen maximalen Taggeldanspruch von 260 Taggeldern (Urk. 8/91-93); an dieser Einschätzung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juli 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei aufgrund der von ihr geleisteten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ein Anspruch von mehr als 260 Taggeldern anzuerkennen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG) und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs-anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass vorliegend von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2019 auszugehen sei und die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne für 14 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne, was zu einem Anspruch auf 260 Taggelder führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es keine triftigen Gründe für die Nichtanwendung von Art. 2 gebe. Sie habe zu diesen Klauseln professionellen Rat eingeholt; so wie sie es verstehe, sei ein absolutes Recht ohne Ausnahmen oder Ausschlüsse gegeben. Weiter sei ihr bei der Suche eines Rechtsbeistandes zu helfen, um ihre Sache zu verteidigen (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestritten geblieben ist vorliegend die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2019, gleiches gilt für die Ermittlung der beitragspflichtigen Beschäftigung für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 30. April 2018, was sich auch aus den Akten ergibt (Urk. 8/264). Aufgrund der damit nachgewiesenen Beitragszeit im Umfang von 14 Monaten fällt eine Prüfung der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit dahin, da die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist mehr als 12 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
Bei einer Beitragszeit von mehr als 12 Monaten und weniger als 18 Monaten ist dabei von einem Taggeldanspruch von 260 Taggeldern auszugehen (Art. 27 Abs. 2 AVIG).
Beim grundsätzlichen Taggeldanspruch von 260 Tagen und dem gestützt auf die Covid-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung gegebenen zusätzlichen Anspruch von 120 Tagen resultiert der auf den Abrechnungen ab März 2020 (Urk. 8/37) festgehaltene Höchstanspruch von 380 Tagen.
3.2 Der Beschwerdeführerin ist wohl insoweit zu folgen, als sie an ihrer letzten Arbeitsstelle nicht nur während 14 Monaten, sondern während sieben Jahren tätig war. Für die Berechnung der Beitragszeit ist indes nach der gesetzlichen Konzeption nur die Arbeitszeit in den 24 Monaten vor dem Leistungsbezug massgebend (E. 1.1). Wenn also nach jahre- oder gar jahrzehntelanger Arbeitstätigkeit mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zugewartet wird, vermindert sich die massgebende Beitragszeit mit jedem Tag des Zuwartens.
Die Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bewirkt sodann kein Generieren von Beitragszeit. Der Umstand der Krankheit wird gesetzlich lediglich in dem Sinne berücksichtigt, als eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit statuiert wird, wenn die Krankheit mehr als zwölf Monate dauert (E. 1.2). Wird eine Versicherte befreit - was vorliegend nicht der Fall und auch nicht nötig ist - ist damit bereits gesagt, dass keine Beitragszeit vorliegt. Eine Anrechnung der Zeit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Beitragszeit ist nach der gesetzlichen Regelung damit nicht möglich und es bleibt bei einer Beitragszeit von 14 Monaten.
3.3 Die Beschwerdegegnerin wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass allein aus der Beitragspflicht gemäss Art. 2 AVIG nicht auf einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geschlossen werden kann, da für einen solchen eine Reihe weiterer Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2009 vom 31. August 2009).
Zur Hilfe bei der Suche eines Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1) ist weiter anzumerken, dass die Organisation einer Vertretung grundsätzlich Sache der versicherten Person ist (vgl. § 15 und § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [SVGer] und Art. 68 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein Tätigwerden seitens der Gerichte erfolgt dabei nur dann, wenn eine Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selber zu führen (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Berufserfahrung ist es der Beschwerdeführerin problemlos möglich, ihre Sache alleine zu vertreten, was sich auch aus der Beschwerde ergibt. Zudem ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, sodass an die Behauptungs- und Substantiierungspflicht ohnehin nur geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. Art. 43 und Art. 61 ATSG).
3.4 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juni 2020.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty