Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00184


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 8. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, war zuletzt im Bereich Datenerfassung einer Webseite bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/26 Ziff. 1 und 3). Die Versicherte meldete sich am 19. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/34, Urk. 7/35 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 (Urk. 7/9) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die von der Versicherten am 29. Mai 2020 (Urk. 7/6) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2020 (Urk. 7/4 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 21. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Entscheides und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1 S. 1 oben).

    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2).

1.3    Arbeit auf Abruf wird aus juristischer Perspektive häufig definiert als Teilzeitarbeit, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages geleistet wird und bei welcher Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze unbestimmt sind und jeweils entweder einseitig vom Arbeitgeber oder durch Parteivereinbarung festgelegt werden (Henneberger, Sousa-Poza, Ziegler, Staatssekretariat für Wirtschaft, Seco, Eine empirische Analyse der Arbeit auf Abruf in der Schweiz S. 10 Ziff. 1.1).

    In der Regel wird zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf unterschieden. Bei der echten Arbeit auf Abruf hat der Arbeitgeber ein alleiniges Recht, den Zeitpunkt und die Dauer des effektiven Arbeitseinsatzes zu bestimmen. Der Arbeitnehmer ist deshalb bei Abruf grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Bei der unechten Arbeit steht dem Arbeitnehmer ein Ablehnungsrecht zu. Es handelt sich deshalb eher um Gelegenheitsarbeit als um Arbeit auf Abruf (vgl. Merkblatt swissstaffing: Personalverleih und Arbeit auf Abruf S. 1 Ziff. 1).

1.4    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) für den Zeitraum vom 19. März 2018 bis 18. März 2020 eine Beitragszeit von 11.68 Monaten (S. 2 E. 2). Mangels Erfüllung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens 12 Monaten im zu prüfenden Zeitraum verneinte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung (S. 3 E. 5). Die Beschwerdegegnerin stellte fest, unbestritten seien die Beitragszeiten vom 19. März bis 30. Juni 2018, vom 1. Februar bis 31. März 2019 und vom 1. Juni bis 30. September 2019, die für die Y.___ GmbH geleistet worden seien. Zu prüfen sei die Zeit ab dem 10. Dezember 2019 (S. 3 E. 3 oben). Vom 14. Februar bis 16. März 2020 sei die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben im Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» im Ausland unterwegs gewesen (Ferien). Ein unbezahlter Urlaub am Ende eines Arbeitsverhältnisses könne keine Beitragszeiten bilden (S. 3 E. 3 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei der ganze Monat Februar 2020 als Beitragszeit anzurechnen. Die Begründung im angefochtenen Entscheid basiere auf der falschen Annahme, dass sie ab dem 14. Februar 2020 nicht mehr abrufbar gewesen wäre (Urk. 1 S. 1 f.). In der Zeit vom 10. Dezember 2019 bis 19. März 2020 habe ein Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis bestanden. Es habe sich um eine Projektarbeit (Aufbau Webseite Datenerfassung) gehandelt. Dabei sei abgemacht gewesen, dass sie sich die Arbeit am Projekt selber einteilen könne ohne Mindestarbeitszeit, bis dieses abgeschlossen gewesen sei. Sie und Z.___ hätten mündlich eine Kündigungsfrist von einem Tag vereinbart. Sie sei bereits am 24. Januar 2020 auf die Kapverden verreist und habe von dort aus für die Y.___ GmbH gearbeitet. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der ordentliche Austritt seien per 19. März 2020 wegen schlechter Auftragslage (Corona-Virus) erfolgt (S. 2 oben).

    Zwar habe sie am 14. Februar 2020 die letzten Arbeitsstunden geleistet, sie sei aber auch danach abrufbar gewesen. Nicht korrekt sei, dass sie ab dem 14. Februar 2020 in den Ferien oder in einem unbezahlten Urlaub gewesen wäre. Sie sei bis zur Rückreise und länger bei der Y.___ GmbH im Stundenlohn angestellt gewesen. Damit die Arbeitslosenkasse die geringen und unregelmässigen Arbeitszeiten nachvollziehen könne, habe sie sich umgehend beim RAV gemeldet. Damit sie keine Sperrtage erhalte, habe sie auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» geschrieben, dass sie bis zum 16. März 2020 im Ausland unterwegs gewesen sei (Ferien). Sie sehe, dass ihre Bemerkung in Klammern mehr zur Verwirrung als zur Klärung beigetragen habe (S. 2 Mitte).

    Von Seiten der Beschwerdegegnerin sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass die Beitragszeit bis zum 29. Februar 2020 gerechnet und der Austritt per 19. März 2020 erfolgen werde (S. 2 unten).

2.3    Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe mit der Beschwerde eine Bestätigung ihres früheren Arbeitgebers vom 21. Juli 2020 eingereicht. Demnach sei sie vom 10. Dezember 2019 bis 19. März 2020 in einem Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis angestellt gewesen und in dieser Zeit jederzeit abrufbar gewesen. Die Aussage der Beschwerdeführerin im Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» vom 31. März 2020, wonach der letzte Arbeitstag am 14. Februar 2020 gewesen sei, sei jedoch stärker zu gewichten als die Bestätigung des Arbeitgebers (Urk. 6 S. 2).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 14. Februar 2020 hinaus bei der Y.___ GmbH angestellt war beziehungsweise ob nach diesem Zeitpunkt eine beitragspflichtige Beschäftigung bestand.


3.

3.1    In der Lohnabrechnung der Y.___ GmbH vom 24. Januar 2020 (Urk. 7/36 S. 1) wurden unter der Überschrift Januar 2020 für Dezember 2019 37.5 geleistete Arbeitsstunden und für Januar 2020 32 Arbeitsstunden abgerechnet. In einer weiteren Lohnabrechnung vom 19. März 2020 (Urk. 7/36 S. 2) wurden ebenfalls mit der Überschrift Januar 2020 für den Monat Februar 2020 16 Arbeitsstunden abgerechnet.

3.2    Der Geschäftsführer der Y.___ GmbH, Z.___, kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 20. März 2020 (Urk. 7/38) schriftlich per sofort. Zudem gab er im Kündigungsschreiben an, die Beschwerdeführerin sei vom 10. Dezember 2019 bis zum 19. März 2020 bei der Y.___ GmbH auf Stundenlohnbasis angestellt gewesen.

3.3    Die Beschwerdeführerin füllte am 31. März 2020 das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» aus. Sie gab an, die letzte Anstellung bei der Y.___ GmbH habe vom 10. Dezember 2019 bis 19. März 2020 gedauert. Es habe sich um ein Heimarbeitsverhältnis und eine Beschäftigung auf Abruf gehandelt (Urk. 7/35 Ziff. 14-16). Der letzte geleistete Arbeitstag sei der 14. Februar 2020 gewesen. Bis am 16. März 2020 sei sie im Ausland unterwegs gewesen (Ferien, Ziff. 19).

3.4    Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH vom 1. April 2020 (Urk. 7/26) dauerte das letzte Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2019 bis 19. März 2020. Der Geschäftsführer der Y.___ GmbH bestätigte, dass es sich um ein Heimarbeitsverhältnis und eine Beschäftigung auf Abruf gehandelt habe (Ziff. 1-2).

3.5    Z.___ gab in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2020 (Urk. 7/14) betreffend Einsatzplan an, die Beschwerdeführerin sei von Januar bis Juni 2018, von Februar bis März 2019 und erneut von Juni bis September 2019 mit einem Pensum zwischen 60 und 100 % fest bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen. In den Monaten Dezember 2019 bis März 2020 sei sie auf Stundenlohnbasis angestellt gewesen.

3.6    In einem Schreiben vom 21. Juli 2020 (Urk. 3/1) gab der Geschäftsführer der Y.___ GmbH an, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde seien korrekt. Sie sei vom 10. Dezember 2019 bis 19. März 2020 auf Stundenlohnbasis angestellt gewesen. In dieser Zeit sei sie jederzeit abrufbar gewesen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der ordentliche Austritt seien wegen schlechter Auftragslage per 19. März 2020 erfolgt.


4.

4.1    Nach den Angaben des Geschäftsführers der Y.___ GmbH war die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 mit Unterbrüchen mit einem Arbeitspensum zwischen 60 und 100 % bei der Y.___ GmbH angestellt. Zuletzt bestand seit dem 10. Dezember 2019 eine Anstellung auf Stundenlohnbasis (vgl. E. 3.5).

4.2    Die massgebliche zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung vom 19. März 2018 bis 18. März 2020. In Übereinstimmung mit den Angaben des Geschäftsführers der Y.___ GmbH ergibt sich für die Zeit vom 19. März bis 30. Juni 2018, vom 1. Februar bis 31. März 2019 und vom 1. Juni bis 30. September 2019 eine Beitragszeit von 9 Monaten und 13 Tagen (E. 3.5). Die Berechnung bis zu diesem Zeitpunkt erweist sich als korrekt und ist unbestritten.

    Nach den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» dauerte das letzte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH ab dem 10. Dezember 2019 bis zum 19. März 2020 (Urk. 7/35 Ziff. 16), wobei der letzte Arbeitstag am 14. Februar 2020 war. Wie sie auf dem Formular weiter angab, war sie bis zum 16. März 2020 ferienhalber im Ausland unterwegs (E. 3.3). Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren bestritt sie, dass sie bis zum 16. März 2020 Ferien verbracht habe.

    Die Beschwerdeführerin hielt sich offenbar seit Januar 2020 im Ausland auf den Kapverden auf und arbeitete von dort aus für die Y.___ GmbH. Wie sie selber angab, konnte sie sich die Arbeitszeiten am Projekt selbständig einteilen (Urk. 1 S. 2 oben). Nachdem sie nicht jeweils vom Arbeitgeber für einzelne Arbeitseinsätze aufgeboten werden musste, liegt zumindest keine echte Arbeit auf Abruf (vgl. E. 1.3) vor. Da die Beschwerdeführerin überdies nur bis und mit dem 14. Februar 2020 einen Lohn entsprechend dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Stundenlohn erhielt, ist ihren Angaben im Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» nach dem Grundsatz der Aussage der ersten Stunde (vgl. E. 1.4 hiervor) besondere Bedeutung beizumessen. Die späteren Ausführungen in der Beschwerde vom 21. Juli 2020, wonach sie gegenüber der Arbeitslosenkasse einen Ferienaufenthalt bis zum 16. März 2020 angegeben habe, um keine Sperrtage zu erhalten (Urk. 1 S. 2), vermögen nicht zu überzeugen und es ist nicht auszuschliessen, dass diese von versicherungsrechtlichen Überlegungen bestimmt waren. Weiter muss sie sich grundsätzlich ihre Angaben auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» entgegenhalten lassen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind dahingehend zu würdigen, dass das letzte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH nur bis zum 14. Februar 2020 dauerte. Weiter ist gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen, dass sie nach dem 14. Februar 2020 bis zum 19. März 2020 unbezahlte Ferien bezogen hat. Nachdem sich die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeiten während des Auslandaufenthaltes selbständig einteilen konnte, ist nicht ausschlaggebend, ob sie sich nach ihren Angaben weiterhin bis am 19. März 2020 der Arbeitgeberin auf Abruf zur Verfügung stellte, wobei diese Aussage mit der Angabe eines Ferienbezuges bis zum 16. März 2020 gerade korreliert. Es ist daher von einer Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ GmbH vom 10. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 auszugehen.

    Für den Zeitraum vom 10. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 ergibt sich damit eine beitragspflichtige Beschäftigung von 2 Monaten und 6 Tagen. Nachdem für die Zeit vom 19. März 2018 bis 30. September 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung von 9 Monaten und 13 Tagen ausgewiesen ist, resultiert im zu prüfenden Zeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11 Monaten und 19 Tagen.

4.3    Zusammenfassend ergibt sich für den zu prüfenden Zeitraum vom 19. März 2018 bis 18. März 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11 Monaten und 18 Tagen. Da die Voraussetzung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens 12 Monaten nicht erfüllt ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger