Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00185
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 29. April 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene X.___ war ab dem 1. Januar 2017 bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführer tätig (Urk. 7/117), ehe ihm die Arbeitgeberin am 27. Oktober 2019 per 30. November 2019 kündigte (Urk. 7/114). Der Versicherte war bis zur Löschung am 6. November 2019 (SHAB-Meldung) als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (abrufbar unter: www.zefix.ch, Urk. 7/120 f.). Am 27. November 2019 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/124) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2019 (Urk. 7/110). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) richtete dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2019 Taggelder gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 2'982.-- aus (Urk. 7/74 f.). Am 7. Februar 2020 ersuchte der Versicherte um Anpassung des versicherten Verdienstes auf Fr. 8'333.-- mit der Begründung, dieser sei nicht korrekt ermittelt worden (Urk. 7/67 ff.). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 hielt die ALK an der Höhe des versicherten Verdienstes fest (Urk. 7/64 f.). Die dagegen vom Versicherten am 18. Februar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/42 ff.) wies sie mit Entscheid vom 22. Juni 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/2 ff.]).
Der Versicherte wurde am 24. Februar 2020 per 29. Februar 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/41).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, der versicherte Verdienst sei ab dem 1. Dezember 2019 auf Fr. 8'333.-- festzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er, ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2 Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV ermittelt) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1).AL150570
1.4
1.4.1 Der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) ist zu entnehmen, dass bezüglich Bestimmung des versicherten Verdienstes in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn massgebend ist, soweit dieser auch tatsächlich realisiert worden ist. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur für die Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch für die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes eine entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es aber nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen. Der Nachweis hat nach Rz B144 ff. der AVIG-Praxis ALE zu erfolgen (AVIG-Praxis ALE, Rz C2, vgl. unten E. 1.5).
1.4.2 Zum massgebenden Lohn gehören unter anderem insbesondere der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn), der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerichtet worden sind oder die versicherte Person ihre glaubhaft gemachte Forderung gerichtlich durchzusetzen versucht, sowie Provisionen und Bonuszahlungen. Der erzielte Verdienst wird in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet werden (beispielsweise 13. Monatslohn, Provisionen, Bonuszahlungen, Dienstaltersgeschenke, Treueprämien; AVIG-Praxis ALE, Rz C2).
1.5 Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitragspflichten Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnungen.
Hat die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss sie weitergehende Abklärungen treffen. Begründete Zweifel können sich beispielsweise bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten ergeben (AVIG-Praxis ALE, Rz B145). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, für ihre Ehegatten oder Partner in eingetragener Partnerschaft, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE, Rz B146).
Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübungen einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz B147).
1.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).VV170190
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH tätig gewesen sei. Seine Tätigkeit für die Gesellschaft habe er per 20. November 2019 beendet. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes erstrecke sich vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2019 beziehungsweise vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019. Eine Missbrauchsgefahr könne bei der Doppelrolle als Gesellschafter und Arbeitgeber einerseits und Arbeitnehmer andererseits nicht ausgeschlossen werden. Die Lohnauszahlungen seien offensichtlich bewusst vom unternehmerischen Erfolg der Arbeitgeberin abhängig gemacht worden. Die Arbeitslosenentschädigung dürfe nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risikos verwendet werden, weshalb zur Ermittlung des versicherten Verdienstes auf die tatsächlichen Lohnbezüge abzustellen sei. Auf das Privatkonto des Beschwerdeführers seien im massgebenden Zeitraum Fr. 30'896.70 geflossen, mithin sei von einem Bruttolohn von Fr. 35'785.80 auszugehen. Der versicherte Verdienst betrage damit pro Monat Fr. 2'982.-- (Urk. 2 S. 3-5).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit Berufung auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (AL.2018.00129) zu seinen Gunsten ableiten wolle. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Zahlungsübersicht für den Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 zu den Akten gereicht. Von einer «gewissenhaften Buchung auf das Kontokorrent» könne nicht gesprochen werden. Ein buchhalterisch korrekt geführtes Kontokorrent würde deutlich aufzeigen, dass dem Beschwerdeführer hohe Verbindlichkeiten für die Zeit vor Dezember 2018 zustehen würden. Sodann sei nicht auszuschliessen, dass mittels ausgewiesener Zahlungen andere Verbindlichkeiten als Lohn vergütet worden seien. Ein buchhalterisch korrekt geführtes Kontokorrent in der Buchhaltung der Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer versäumt nachzuweisen. Die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Zahlung über Fr. 57'248.10 vom 17. Februar 2020, welche erst auf die Verfügung vom 12. Februar 2020 hin erfolgt sei, vermöge daran nichts zu ändern. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege keine Missbrauchskonstellation vor, könne bei dieser Aktenlage nicht gefolgt werden (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2016 sei ein jährlicher Bruttolohn von Fr. 100'000.-- vereinbart worden, folglich habe er einen Bruttomonatslohn von gerundet Fr. 8'333.-- erzielt. Während des für die Festlegung des versicherten Verdienstes massgebenden Zeitraums seien sämtliche Sozialversicherungsbeiträge auf dem monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'333.-- abgerechnet worden. Die Beschwerdegegnerin habe dennoch fälschlicherweise seinen versicherten Verdienst auf Fr. 2'982.-- pro Monat festgesetzt. Zwar sei es korrekt, dass sein Monatslohn nicht regelmässig in gleichen Teilen ausbezahlt worden sei, mit Valuta vom 17. Februar 2020 seien jedoch die ausstehenden Lohnforderungen im Betrag von Fr. 57'248.10 auf sein Konto überwiesen worden (Urk. 1 S. 3 und S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten belegt, dass der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH war (Urk. 6/222-224 und Urk. 6/145). Mit der Löschung aus dem Handelsregister am 6. November 2019 endete seine arbeitgeberähnliche Stellung (vgl. Urk. 7/120 f.).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erwog, war der Beschwerdeführer in Bezug auf die hier geltend gemachte Arbeitnehmertätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter der Y.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung faktisch sein eigener Arbeitgeber. Als Geschäftsführer war er an der Geschäftsentwicklung massgeblich beteiligt und führte die Geschicke der Gesellschaft (Urk. 2 S. 3). In Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist der Frage des tatsächlichen Lohnflusses entscheidende Bedeutung beizumessen und diese besonders sorgfältig zu prüfen (E. 1.5).
3.2 Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin tabellarisch aufgeführten Lohnauszahlungen im Betrag von Fr. 30'896.70 (Urk. 2 S. 5) werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) und sind durch die Akten belegt (Urk. 7/87 f.). Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass höhere Lohnzahlungen – vorliegend relevant sind die Löhne von Dezember 2018 bis November 2019 (Art. 23 AVIG, E. 1.2) – tatsächlich zur Auszahlung gelangt und dass darauf Sozialversicherungsbeiträge verabgabt worden seien (Urk. 1 S. 10; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto [Urk. 7/81] sowie die Abrechnungsunterlagen der SVA Zürich [Urk. 7/50 ff.; vgl. auch Pensionskassenausweis, Urk. 7/59 f. und 7/91 f.).
Praxisgemäss und unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 5) ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend, eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet damit ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2008 vom 9. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen). Der Nachweis eines konkret erfolgten Missbrauches bedarf es dabei nicht, um nicht ausbezahlte Löhne beim versicherten Verdienst unberücksichtigt zu lassen. Massgebend ist, ob eine Missbrauchsgefahr praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2008 vom 9. Februar 2009 E. 5.2).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei die mit Valuta vom 17. Februar 2020 überwiesene ausstehende Lohnforderung an den versicherten Verdienst anzurechnen (Urk. 1 S. 3). Teile seines Lohnes seien in gegenseitigem Einverständnis vorübergehend auf ein Kontokorrent verbucht und nachträglich ausbezahlt worden (Urk. 1 S. 9).
Zu den Akten wurden jedoch weder aussagekräftige Belege aus der Buchhaltung der früheren Arbeitgeberin noch ein vollständiger Auszug aus dem Kontokorrent des Beschwerdeführers gereicht. Soweit der Beschwerdeführer mit der Tabelle «Aufstellung Bezahlung Lohn» (Urk. 7/62) etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte, kann dem nicht gefolgt werden. So ist weder bekannt, wer die Zusammenstellung angefertigt hat, noch wann sie genau erstellt wurde. Des Weiteren umfasst die Zusammenstellung einzig den Zeitraum Dezember 2018 bis November 2019, obwohl der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 für die frühere Arbeitgeberin tätig war. Angesichts dessen, dass die effektiven Lohnzahlungen von Januar bis Oktober 2018 den als vereinbart und ausbezahlt behaupteten Monatslohn von monatlich netto Fr. 7'345.40 (vgl. Urk. 7/98-109) bei Weitem unterschritten (Urk. 7/79-80) und der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2018 per 31. Dezember 2018 ein Darlehen an die Y.___ GmbH in Höhe von Fr. 111'703.-- auswies (Urk. 7/33; vgl. auch Urk. 7/88, wonach der Beschwerdeführer der Y.___ GmbH am 14. November 2018 eine Zahlung in Höhe von Fr. 10'000.-- unter dem Titel «Darlehen X.___» zukommen liess), ist die von ihm eingereichte Liste offenkundig unvollständig und mithin wenig verlässlich. Ein Lohnfluss in der behaupteten Höhe lässt sich damit jedenfalls nicht belegen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Standpunktes auf das Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren AL.2018.00129 (Urk. 1 S. 8 f.) beruft, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. So wurde im genannten Urteil berücksichtigt, dass vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses das gesamte Guthaben, welches hauptsächlich aus noch nicht ausgerichteten Gratifikationen bestand, auf dem Kontokorrentkonto des Arbeitnehmers auf sein Privatkonto ausbezahlt wurde, mithin vor Anspruchstellung bei der Arbeitslosenversicherung. Damit wurde ein allfällig missbräuchliches Verhalten seitens des Arbeitsnehmers und dessen Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren verneint (vgl. E. 3.2.3 im obgenannten Verfahren). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung des gemäss Tabelle des Beschwerdeführers im Zeitraum von Dezember 2018 bis November 2019 als ausstehend behaupteten Lohnes von Fr. 57'248.10 (Urk. 7/62) am 17. Februar 2020 (Urk. 3/15), mithin nach Beendigung des fraglichen Arbeitsverhältnisses sowie nach Erlass der Verfügung vom 12. Februar 2020 und demnach nach Kenntnisnahme des Beschwerdeführers, dass der versicherte Verdienst ab Dezember 2019 auf Fr. 2'982.-- festgelegt werde (vgl. Urk. 7/44 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2016 die Auszahlung des vereinbarten Jahreslohnes von Fr. 100'000.-- in 13 Raten in Aussicht gestellt worden war (Urk. 7/118), was einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'692.-- - und nicht wie nun vom Beschwerdeführer vorgebracht Fr. 8'333.-- - entspräche. In Anbetracht all dieser Gegebenheiten kann ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers oder der ehemaligen Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen werden. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss regelmässig auf die spontane «Aussage der ersten Stunde» abgestellt wird, da diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a). Bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Februar 2020 wurde auf das Privatkonto des Beschwerdeführers lediglich der Betrag von Fr. 30’896.70 einbezahlt. Die Bestätigung der früheren Arbeitgeberin (Urk. 3/16) ändert an dieser Tatsache ebenso wenig, wie die vom Beschwerdeführer gegenüber der AHV oder der Steuerverwaltung gemachten Angaben.
Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen im Sinne einer Liquiditätshilfe gegenüber der Y.___ GmbH (Urk. 7/68) wurde mithin zur Erhaltung der Gesellschaft gewählt, was aus unternehmerischer und buchhalterischer Sicht nachvollziehbar ist. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlichem Blickwinkel führt dies jedoch zu einem Überwälzen des vom betriebsleitenden Organ zu tragenden Unternehmensrisikos auf die Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung müsste für eine tatsächlich nie bezogene Lohnsumme im Rahmen des versicherten Verdienstes einstehen. Rechtsprechungsgemäss ist dies unzulässig, weshalb in solchen Fällen von einem Lohnverzicht auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.1). Aufgrund des Dargelegten ist weder auf den vertraglich vereinbarten Lohn abzustellen, noch die erst nachträglich getätigte Zahlung anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Auszahlung vom 17. Februar 2020 in Höhe von Fr. 57’248.10 beim versicherten Verdienst des Beschwerdeführers zu Recht nicht.
3.4 Somit ist für die Ermittlung des versicherten Verdienstes auf die massgebenden Bezüge von Dezember 2018 bis November 2019 abzustellen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Festsetzung des Bruttolohnes sämtliche Zahlungen der Arbeitgeberin. Wie sie in der Beschwerdeantwort zu Recht vorbrachte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mittels der ausgewiesenen Zahlungen andere Verbindlichkeiten als Lohn vergütet worden sind (Urk. 6 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/87 f., wonach am 12. Juli 2019 Fr. 5'979.25 als Teilrückzahlung eines Darlehens, am 8. Januar 2019 ein Ausgleich Denkplatz über Fr. 89.45 sowie am 11. Dezember 2018 eine Vorauszahlung für Jimdo Service im Betrag von Fr. 228.-- erfolgten). Grundsätzlich sind nur tatsächliche Lohnzahlungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen, zu Gunsten des Beschwerdeführers ist bei den Zahlungseingängen dennoch von insgesamt Fr. 30'896.70 an Lohnzahlungen auszugehen. Mithin ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte versicherte Verdienst von Fr. 2'982.-- nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif