Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2020.00186


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 29. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch IG Treuhand & Beratungen GmbH

Industriestrasse 1, 8117 Fällanden


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, meldete sich gemäss Anmeldebestätigung vom 3. September 2019 (Urk. 8/79) sowie vom 13. September 2019 (Urk. 7/147 = Urk. 8/41 = Urk. 3/7) und Mutationsbestätigung vom 16. März 2020 (Urk. 7/148 = Urk. 7/106-180 = Urk. 3/8) am 3. September 2019 zur Arbeitsvermittlung an.

    Ebenfalls am 3. September 2019 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/67-70) ab 1. Dezember 2019 (Ziff. 1) im Umfang von 70 % einer Vollzeitbeschäftigung (Ziff. 3).

    Am 23. Januar 2020 (Urk. 7/219-222 = Urk. 8/13-17) stellte er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2020 (Ziff. 1) im Umfang von 85 % einer Vollzeitbeschäftigung (Ziff. 3).    

    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachstehend: Kasse) hielt mit Vergung vom 26. März 2020 (Urk. 7/106-107 = Urk. 7/153-152 = Urk. 3/1) fest, der Versicherte habe während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (S. 1 Mitte).

    Die dagegen am 2. April 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/101-104) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 ab (Urk. 7/80-85 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 22. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, die für die Beitragszeit massgebende Rahmenfrist sei vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2019 festzusetzen und die für den Leistungsbezug massgebende Rahmenfrist vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021. Es seien ihm höchstens 260 Taggelder zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 lit. b, c und e).

    Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

    Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153).

1.3    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten unter anderem wegen Unfall, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b).

1.4    Versicherte, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe in der für die Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 lediglich vom 8. Januar bis 10. September 2018 (8.120 Monate) und vom 11. September bis 12. Oktober 2018 (1.120 Monate), mithin während 9.307 Monaten, eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (S. 4 oben). Er sei in dieser Rahmenfrist während mehr als 12 Monaten arbeitsunfähig gewesen, weshalb er von der Erfüllung der Beitragspflicht zu befreien sei und Anspruch auf höchstens 90 Taggelder habe (S. 5 Ziff. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe sich vom 11. September 2018 bis 28. Februar 2019 in einem Arbeitsverhältnis befunden (S. 2 Ziff. 1). Er habe sich der Arbeitsvermittlung am 13. September 2019 ab 1. Dezember 2019 und nicht erst am 23. Januar 2020 ab 1. Januar 2020 zur Verfügung gestellt (S. 3 Ziff. 2). Die für die Beitragszeit massgebende Rahmenfrist dauere deshalb vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2019 (S. 4 Ziff. 3b) und die für den Leistungsbezug massgebende Rahmenfrist vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021 (S. 4 Ziff. 3e).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit den Rahmenfristen und der Erfüllung der Beitragszeit sowie dem Anspruch auf Taggelder verhält.


3.

3.1    Den Akten der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass folgende Rahmenfristen für den Leistungsbezug eröffnet wurden:

- 1. Dezember 2011 bis 30. November 2013 (Urk. 11/102)

- 1. Dezember 2013 bis 30. November 2015 (Urk. 10 Aktendeckblatt)

- 16. Dezember 2015 bis 15. Dezember 2017 (Urk. 9/3)

- 16. Dezember 2017 bis 15. Dezember 2019 (Urk. 8/95)

- 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 (Urk. 7)

3.2    Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, vom 15. November 2018 (Urk. 7/76) stürzte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 auf das linke Handgelenk (Ziff. 2); die Erstbehandlung fand am 12. Oktober 2018 statt (Ziff. 1). Dr. Y.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 12. Oktober bis voraussichtlich 21. Oktober 2018 (Ziff. 8) und sah eine voraussichtliche Arbeitsaufnahme zu 100 % ab 22. Oktober 2018 vor (Ziff. 9).

    Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital A.___, führte mit Bericht vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/74-75) aus, die erste Konsultation bei ihm sei am 25. Oktober 2018 erfolgt. Mit Zeugnis vom 21. Oktober 2018 (Urk. 7/276 = Urk. 7/282) attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 27. Oktober 2018.

    Dr. Y.___ gab mit Zeugnis vom 28. Januar 2020 (Urk. 7/211) an, der Beschwerdeführer sei ab 6. Oktober 2018 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.     

3.3    Gemäss der Taggeldübersicht (Urk. 7/72 = Urk. 7/209) entrichtete die Suva Taggelder vom 13. Oktober bis 11. Dezember 2018 an die Arbeitgeberin und ab 12. Dezember 2018 an den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/195-198, Urk. 7/200, Urk. 7/206-208, Urk. 7/223-225). Gemäss ihrer Meldung vom 5. September 2019 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/234 = 8/39) und Schreiben vom 13. Oktober 2019 an den Beschwerdeführer (Urk. 7/143-144 = Urk. 7/255-257 = Urk. 3/6) stellte sie die Taggeldleistungen ab 1. Dezember 2019 ein (S. 2). Gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2019 (Urk. 7/138-141 = Urk. 7/202-205 = Urk. 7/233-236 = Urk. 3/5) richtete sie ab 1. Januar 2020 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % aus.

3.4    Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. September 2019 (Urk. 8/67-70) gab der Beschwerdeführer an, das Arbeitsverhältnis habe von 2017 bis 1. Dezember 2019 gedauert (Ziff. 16) und sei vom Arbeitgeber schriftlich gekündigt worden (Ziff. 18). Der letzte Arbeitstag sei am 3. Oktober 2018 gewesen (Ziff. 19).

    Gemäss Anmeldebestätigung vom 3. September 2019 (Urk. 8/79) sowie vom 13. September 2019 (Urk. 7/147 = Urk. 8/41 = Urk. 3/7) und Mutationsbestätigung vom 16. März 2020 (Urk. 7/148 = Urk. 7/106-180 = Urk. 3/8) gab der Beschwerdeführer am 3. September 2019 als möglichen Stellenantritt den 1. Dezember 2019 an.

3.5    In der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/111-112 = Urk. 7/217-218 = Urk. 7/241-242 = Urk. 8/37-38 = Urk. 3/2) wurde angegeben, das Arbeitsverhältnis habe vom 11. September bis 12. Oktober 2018 gedauert (Ziff. 2). Gekündigt habe die Arbeitgeberin schriftlich am 10. Oktober 2018 auf den 12. Oktober 2018 (Ziff. 10). Als letzter geleisteter Arbeitstag wurde der 12. Oktober 2018 genannt (Ziff. 14). Die Lohnzahlung sei bis am 31. März 2019 erfolgt (Ziff. 15).

    In der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Oktober 2018 (richtig wohl: 2019; Urk. 7/286-287) wurde angegeben, das Arbeitsverhältnis habe vom 8. Januar bis 10. September 2018 (vgl. Urk. 7/295 = Urk. 7/308) und vom 11. September bis 12. Oktober 2018 (vgl. Urk. 7/296 = Urk. 8/148) gedauert (Ziff. 2). Gekündigt habe die Arbeitgeberin schriftlich am 10. Oktober 2018 auf den 12. Oktober 2018 (Ziff. 10). Als letzter geleisteter Arbeitstag wurde der 12. Oktober 2018 genannt (Ziff. 14). Die Lohnzahlung sei bis am 12. Oktober 2018 erfolgt (Ziff. 15).

Mit Arbeitszeugnis (Urk. 7/215 = Urk. 8/10) und Arbeitsbestätigung (Urk. 7/216 = Urk. 8/9) vom 15. Januar 2020 gab die Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer sei vom 29. Mai 2017 bis 12. Oktober 2018 tätig gewesen.

    In der Arbeitgeberbescheinigung vom 12. März 2020 (Urk. 7/78-79 = Urk. 7/113114 = Urk. 7/158-159 = Urk. 7/185-186) wurde angegeben, das Arbeitsverhältnis habe vom 11. September 2018 bis 28. Februar 2019 gedauert (Ziff. 2). Die Fragen nach den Kündigungsmodalitäten (Ziff. 10 ff.) blieben unbeantwortet. Als letzter geleisteter Arbeitstag wurde der 12. Oktober 2018 genannt (Ziff. 14). Die Lohnzahlung sei bis am 11. Dezember 2018 erfolgt (Ziff. 15).

3.6    Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Januar 2020 (Urk. 7/219-222 = Urk. 8/13-17) gab der Beschwerdeführer an, das Arbeitsverhältnis habe vom 11. September bis 12. Oktober 2018 gedauert (Ziff. 16) und sei vom Arbeitgeber am 10. Oktober 2018 schriftlich auf den 12. Oktober 2018 gekündigt worden (Ziff. 18). Der letzte Arbeitstag sei am 12. Oktober 2018 gewesen (Ziff. 19).

3.7    In der Lohnabrechnung vom 8. November 2018 betreffend Oktober 2018 wurde ein Bruttolohn von rund Fr. 3'300.-- angegeben (Urk. 7/73 = Urk. 7/135).

    In der Lohnabrechnung vom 7. Dezember 2018 betreffend November 2018 wurde ein Unfalltaggeld vom 13. Oktober bis 30. November 2018 im Betrag von rund Fr. 7'526.-- angegeben (Urk. 7/136).

    In der Lohnabrechnung vom 9. Januar 2019 betreffend Dezember 2018 wurde ein Unfalltaggeld vom 1. bis 11. Dezember 2018 im Betrag von rund Fr. 1'690.-- angegeben (Urk. 7/137).


4.

4.1    In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, ab welchem Tag die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen ist und vor welchem die Rahmenfrist für die Beitragszeit endete. Es ist dies der Tag, an welchem - vorbehältlich genügender Beitragszeit - alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt waren (vorstehend E. 1.1).

    Der Beschwerdeführer meldete sich gemäss Anmeldebestätigung vom 3. September 2019 (Urk. 8/79) sowie vom 13. September 2019 (Urk. 7/147 = Urk. 8/41 = Urk. 3/7) und Mutationsbestätigung vom 16. März 2020 (Urk. 7/148 = Urk. 7/106-180 = Urk. 3/8) am 3. September 2019 zur Arbeitsvermittlung ab 1. Dezember 2019 an.

    Ebenfalls am 3. September 2019 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/67-70) ab 1. Dezember 2019 (Ziff. 1) im Umfang von 70 % einer Vollzeitbeschäftigung (Ziff. 3).

    Damit stimmt überein, dass die Taggeldleistungen der Suva per 30. November 2019 eingestellt wurden (vorstehend E. 3.3).

    Als Stichtag ist deshalb der 1. Dezember 2019 festzusetzen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauert somit vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021 und die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2019.

4.2    Strittig ist sodann die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers. Die verschiedenen - alle mit Firmenstempel und Unterschrift versehenen Arbeitgeberbescheinigungen enthalten dazu unterschiedliche Angaben:

- Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/111-112 = Urk. 7/217-218 = Urk. 7/241-242 = Urk. 8/37-38 = Urk. 3/2): 11. September bis 12. Oktober 2018 (Ziff. 2).

- Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 7/286-287): 8. Januar bis 10. September 2018 und 11. September bis 12. Oktober 2018 (Ziff. 2)

- Arbeitgeberbescheinigung vom 12. März 2020 (Urk. 7/78-79 = Urk. 7/113 114 = Urk. 7/158-159 = Urk. 7/185-186): 11. September 2018 bis 28. Februar 2019 (Ziff. 2)

    Mit Arbeitszeugnis (Urk. 7/215 = Urk. 8/10) und Arbeitsbestätigung (Urk. 7/216 = Urk. 8/9) vom 15. Januar 2020 gab die Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer sei vom 29. Mai 2017 bis 12. Oktober 2018 tätig gewesen.

    Soweit die Frage beantwortet wurde, wurde sodann übereinstimmend ausgeführt, gekündigt habe die Arbeitgeberin schriftlich am 10. Oktober 2018 auf den 12. Oktober 2018 (Ziff. 10).

    Als letzter geleisteter Arbeitstag wurde durchgehend der 12. Oktober 2018
genannt (Ziff. 14).

    Zur Dauer der Lohnzahlung wurde einmal ausgeführt, diese sei bis am 31. März 2019 erfolgt (Urk. 7/11-112 Ziff. 15), einmal, sie sei bis am 12. Oktober 2018 erfolgt (Urk. 7/295-296 Ziff. 15), und einmal, sie sei bis am 11. Dezember 2018 erfolgt (Urk. 7/78-79 Ziff. 15).

4.3    Der letzte Arbeitstag war der 12. Oktober 2018, darin stimmen die Bescheinigungen überein, ebenso darin, dass das Arbeitsverhältnis am 10. Oktober auf den 12. Oktober 2018 gekündigt wurde.

    Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der Lohnzahlung erklären sich ohne weiteres dadurch, dass das Taggeld der Suva vom 13. Oktober bis 11. Dezember 2018 der Arbeitgeberin und erst ab 12. Dezember 2018 direkt dem Beschwerdeführer überwiesen wurde (vorstehend E. 3.3). Dies findet seine Bestätigungen in den «Lohnabrechnungen» der Monate November und Dezember 2018, in denen vom 13. Oktober bis 11. Dezember 2018 nicht Lohn, sondern Unfalltaggeld ausgewiesen wurde (vorstehend E. 3.7).

    Somit steht ausweislich der Akten fest, dass das Arbeitsverhältnis und die
Lohnzahlung am 12. Oktober 2018 endeten. Ab 13. Oktober 2018 bezog der Beschwerdeführer nicht mehr Lohn, sondern Unfalltaggeld.

4.4    Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis im Jahr 2018 vom 8. Januar bis 12. Oktober gedauert hat und der Beschwerdeführer mithin eine Beitragszeit von 9.307 Monaten aufwies (vorstehend E. 2.1).

    Ob der Beschwerdeführer allenfalls im Monat Dezember 2017 Beitragszeit
generiert haben könnte, kann offen bleiben, denn auch bejahendenfalls käme er lediglich auf 10.307 Monate.

4.5    Dass er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreichte, ergibt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass er während mehr als 12 Monaten aufgrund des erlittenen Unfalls arbeitsunfähig war und Taggeld bezog, nämlich vom 13. Oktober 2018 bis am 30. November 2019 (vorstehend E. 3.3). Dies entspricht einer Bezugsdauer von 13.419 Monaten, so dass innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist lediglich 10.581 Monate verbleiben, in denen er eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben konnte.

4.6    Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 27 Abs. 4 AVIG einen Anspruch auf höchstens 90 Taggelder festhielt, ist
somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

    Zu korrigieren ist einzig, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021 dauert, was jedoch, da materiell nicht Streitgegenstand, an der Abweisung nichts ändert.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird mit der Feststellung abgewiesen, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021 dauert.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- IG Treuhand & Beratungen GmbH

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher