Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2020.00193
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 22. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___, polnische Staatsangehörige mit Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Urk. 7/70 S. 2), war vom 15. Januar bis 5. Dezember 2018 in einem Teilzeitpensum von 60 % als Kundenberaterin und Verkäuferin im Bereich Kosmetik bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/7-8, 7/12 und 7/22; vgl. aber Urk. 3/8 S. 1). Sie meldete sich am 7. November 2018 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1, 7/5) und stellte am 30. November 2018 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 7/53) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da weder die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit erfüllt sei noch ein Grund für die Befreiung von deren Erfüllung vorliege. In Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/57) hob die Unia Arbeitslosenkasse diese Verfügung mit Entscheid vom 5. November 2019 (Urk. 7/62) ausgehend von einer Beitragszeit von 12.1 Monaten auf unter Hinweis, dass das Dossier weiterbearbeitet und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen geprüft würden. Nach ergänzenden Abklärungen (Urk. 7/67) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 29. April 2020 (Urk. 7/83) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Dezember 2018 abermals, wobei sie dies nun damit begründete, dass die Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern in Polen habe. Daran hielt sie auf Einsprache (Urk. 7/85, 7/93) hin und nach Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von weiteren Unterlagen (Urk. 7/89) mit Entscheid vom 23. Juni 2020 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihre Anspruchsberechtigung ab dem 6. Dezember 2018 sei anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Prozessthema ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Dezember 2018, wobei insbesondere die Frage des Wohnsitzes zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in der Schweiz beschäftigt.
2.
2.1 Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 8). Beschlagen ist zudem die mit Wirkung ab 1. April 2012 anwendbare Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004; vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit: BGE 138 V 392 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2013 vom 22. September 2014 E. 3.1.2), die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (nachfolgend: VO Nr. 988/2009) geändert wurde (vgl. Anhang II des FZA, Abschnitt A, Ziff. 1; zum Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. h VO Nr. 883/2004). Bei ab 6. Dezember 2018 geltend gemachtem Anspruch ist die Verordnung in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, also einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, anwendbar.
2.2 Zuständig für die Ausrichtung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich der Staat, in welchem eine Person ihren letzten Arbeitsplatz hatte. Dies in Bestätigung des Beschäftigungslandprinzips (lex loci laboris), wonach für eine Person die Sozialversicherungen des Staates zuständig sind, in welchem sie zuletzt beschäftigt war (Art. 11 Abs. 3 lit. a und 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004). Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es dabei Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 246 E. 2.2 und 8C_187/2017 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 590 E 4.2).
In diesem Zusammenhang ist Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu nennen, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der persönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2319 Rz. 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen).
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt ein tatsächlicher oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1.b i.f.). Einzig berufliche Beziehungen zur Schweiz, mögen sie noch so intensiv sein, genügen nicht. Entscheidend sind dabei – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 Ausgeführten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 und 8C_186/2017 vom 1. September 2017 E. 5.1).
In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 Rz. 180 in Verbindung mit S. 2322 Rz. 192 mit Hinweisen).
Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2019 vom 5. September 2019 E. 3.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 5-7), es stehe fest, dass die beiden 2004 und 2009 geborenen Kinder der Beschwerdeführerin in Polen wohnhaft seien. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin deshalb oft in Polen aufgehalten habe. Sie habe keinen Nachweis über eine obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz (oder deren Befreiung) eingereicht. Auch habe sie ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht mit Versicherungspolicen, Telefonanschlüssen oder weiteren Umständen in der Schweiz nachweisen können. Der am 22. Mai 2020 nachträglich ausgestellte Untermietvertrag sei ohne Belege über tatsächliche Mietzinszahlungen eingereicht worden und vermöge ein Untermietverhältnis nicht nachzuweisen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht habe belegen können. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser bei ihren Kindern in Polen befinde, woran die Eintragung im Einwohnerregister der Gemeinde Z.___ nichts zu ändern vermöge.
3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. August 2020 (Urk. 1) geltend, ihr Wohnsitz sei in Z.___ bei ihrem Partner A.___. Die Lebenshaltungskosten würden geteilt, dies allerdings ohne Mietvertrag oder andere schriftliche Vereinbarung. Sie reiche nun zusätzliche Beweismittel ein, welche belegten, dass sie sich hauptsächlich in der Schweiz aufhalte. So gehe aus den Kontoauszügen ihrer Kreditkarte hervor, dass sie in der Schweiz Geld ausgebe bzw. Rechnungen bezahle und ihren Pflichten nachkomme. Die Kreditkarte stamme von einem polnischen Finanzinstitut, da sie diese schon seit langer Zeit besitze. Auch mit den Auszügen ihres PostFinance-Kontos sei ihre Anwesenheit in der Schweiz dokumentiert. Gleiches gelte für den Untermietvertrag, datiert vom 1. November 2017, und die Rechnung der SERAFE, lautend auf ihren Namen sowie denjenigen ihres Partners. Mit der (schweizerischen) Krankenkasse sei sie aktuell im Gespräch und erwarte deren Antwort.
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 (Urk. 6) nahm die Beschwerdegegnerin zu den von der Beschwerdeführerin neu ins Recht gelegten Beweismitteln Stellung und bekräftigte ihren Standpunkt, wonach die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt sei.
4.
4.1 Laut Bescheinigung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z.___ vom 11. April 2018 (Urk. 7/75 S. 2) war die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2018, dem Datum des Stellenantritts bei der Y.___ GmbH (Urk. 7/7-8 und Urk. 7/12), von Polen an die Adresse in Z.___ zugezogen. Mit diesen Angaben war sie auch noch am 18. Mai 2020 im Einwohnerregister der Gemeinde Z.___ verzeichnet (vgl. Adressauskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z.___ vom selben Datum, Urk. 7/90).
Im Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung) der Beschwerdeführerin ist die vorgenannte Anschrift als c/o-Adresse – konkret «c/o A.___» – aufgeführt (Urk. 7/21, 7/70 S. 2). Bei A.___, ebenfalls polnischer Staatsangehöriger mit Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung, Urk. 7/81 S. 2), handelt es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin um ihren Freund bzw. Partner, was von diesem bestätigt wurde (Urk. 7/91 S. 1 und 7/93, vgl. auch Urk. 1). Er ist Mieter der 1.5-Zimmerwohnung an der Adresse in Z.___ (Urk. 3/11, 7/91). Aus diesen Umständen für sich alleine vermag die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Praxisgemäss sagt eine c/o-Adresse nichts darüber aus, wo sich eine Person aufhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2019 vom 5. September 2019 E. 5.2.1).
4.2 Auf entsprechende Aufforderung hin (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2020, Urk. 7/89) wurde im Einspracheverfahren ein Untermietvertrag (Urk. 7/91 S. 2 ff.) aufgelegt, welcher einen monatlichen Netto-Mietzins von Fr. 400.-- inklusive Nebenkosten vorsieht, wobei Angaben zu dessen Zahlung fehlen. Im Vertrag wird als Beginn des Untermietverhältnisses der 15. Januar 2018 genannt, er wurde allerdings erst am 22. Mai 2020 unterzeichnet und ist insofern nicht aussagekräftig. A.___ bestätigte in seinem Schreiben vom selben Datum (Urk. 7/91 S. 1) denn auch, ein Untermietvertrag habe bis anhin nicht bestanden und sei erst jetzt abgeschlossen worden. Es sei aber schon immer die Vereinbarung gewesen, dass die Beschwerdeführerin Fr. 400.-- an den ordentlichen Lebensunterhalt beisteuere, sei dies «für Verpflegung oder Logis». Darüber sei jedoch nicht Buch geführt worden, so sei das Essen zuweilen von der Beschwerdeführerin und manchmal von ihm bezahlt worden.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einsprache vom 12. Mai 2020 (Urk. 7/93) aus, dass sämtliche Lebenshaltungskosten wie Miete und Verpflegung geteilt würden. In ihrer Beschwerde vom 3. August 2020 (Urk. 1 S. 1) äusserte sie sich gleichermassen und hielt zusätzlich fest, dies geschehe «unkompliziert» ohne Mietvertrag oder andere schriftliche Vereinbarung. Sie legte indes einen Untermietvertrag, datiert vom 1. November 2017, ins Recht (Urk. 3/11), laut welchem der monatliche Mietzins Fr. 490.-- (Fr. 400.-- Nettomiete und Fr. 90.-- Nebenkosten für Strom, Radio/TV und Telefon) beträgt und mittels Barzahlung zu entrichten ist.
In diesem Sinne besteht eine gewisse Diskrepanz in den Angaben zum Untermietverhältnis und zur Kostenaufteilung, was Zweifel an deren Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Wie es sich damit tatsächlich verhält, kann offenbleiben. Denn entscheidend ist, dass eine regelmässige Beteiligung der Beschwerdeführerin an den angeblich gemeinsamen Lebenshaltungskosten im hier massgebenden Zeitraum nicht belegt wurde. Namentlich ist eine solche mit den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 3/1-9; vgl. dazu im Einzelnen E. 3.3 hernach) nicht nachgewiesen. Daran ändert nichts, dass die von der SERAFE AG nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juni 2020 (Urk. 2), mithin am 24. Juli 2020 ausgestellte Rechnung (Urk. 3/10) sowohl auf die Beschwerdeführerin als auch auf A.___ lautet.
4.3 Die im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Auszüge eines polnischen Bankkontos und eines Kontos bei der PostFinance, jeweils lautend auf die Beschwerdeführerin, betreffen teilweise den hier interessierenden Zeitraum ab dem 6. Dezember 2018 (Urk. 3/2, 3/5-9) und teilweise die Zeit davor (Urk. 3/1, 3/3-4). Hinsichtlich der Rahmenfrist ab dem 6. Dezember 2018 fand indes keine lückenlose Dokumentation statt: So betreffen die Kontoauszüge der polnischen Bank (Urk. 3/2) lediglich die Perioden vom 2. bis 28. Februar 2019, 7. bis 31. März 2019 und 1. bis 31. Dezember 2019, wobei jeweils nicht der gesamte Kontoauszug vorliegt. Die Kontoauszüge der PostFinance (Urk. 3/5-9) betreffen sodann nur den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. April 2019. Mit diesen selektiv ausgewählten Kontoauszügen lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz im hier massgeblichen Zeitraum von vornherein nicht nachweisen, fehlen doch jegliche Kontoauszüge für die Monate Mai bis November 2019. Dem Beratungsprotokoll des RAV lässt sich denn auch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesen Monaten wiederholt in Polen weilte zwecks Leitung von Tanz-Workshops oder zum Besuch ihrer Kinder (Urk. 7/88 S. 5-6).
Soweit die aufliegenden Kontoauszüge über den hier relevanten Zeitraum ab dem 6. Dezember 2018 Aufschluss geben, lassen sie den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführerin zuweilen in der Schweiz aufhielt, nicht zuletzt um sich den Kontrollvorschriften (vgl. insbesondere Beratungsprotokoll des RAV, Urk. 7/88 S. 3 ff.) zu unterziehen. Mit den fraglichen Kontoauszügen sind aber auch regelmässige Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Polen dokumentiert. Es ist hier zwar nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung sämtliche Abwesenheiten vollständig und korrekt deklarierte. Die dokumentierten Kontobewegungen lassen indes darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin weit mehr als von ihr angegeben (vgl. Formulare «Angaben der versicherten Person» [Urk. 7/23, 7/25, 7/31, 7/42, 7/56, 7/58, 7/63, 7/71, 7/73 und 7/78] und «Meldepflichtige Sachverhalte» [Urk. 7/42 S. 5, 7/59 und 7/72]) in Polen aufhielt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sie der RAV-Beraterin am 12. Dezember 2018 kundgab, sie habe ihre Abschlussdiplome nicht organisieren können, weil sie im Dezember nicht nach Warschau gereist sei (Urk. 7/88 S. 11). Dies lässt sich indes kaum mit den gemäss Kontoauszug getätigten Barbezügen in Warschau vom 7. und 11. Dezember 2018 vereinbaren (Urk. 3/5 S. 3). Überdies legen die Kontoauszüge (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 3/8) den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der vom RAV angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahme (Urk. 7/27, 7/30, 7/32) zumindest teilweise ebenfalls in Polen weilte, worauf diese infolge unentschuldigter Absenzen vorzeitig beendet wurden (Urk. 7/38).
4.4 Nach Lage der Akten leben die 2004 und 2009 geborenen Kinder der Beschwerdeführerin (Urk. 7/13, 7/16-17) in Polen. Letztere gab an, während der Zeit, in der sie in der Schweiz arbeite, seien ihre Kinder bei ihrer Mutter oder dem Vater (Urk. 7/69 S. 2 und 7/70, vgl. auch Urk. 7/88). Die Beschwerdeführerin räumte ein, derentwegen regelmässig nach Polen zu reisen (Urk. 7/85), wo sie eigenen Angaben zufolge «auch einen Wohnplatz in Warschau» hat (Urk. 7/79 S. 1). Die Auszüge der polnischen Bank sind denn auch an eine Anschrift in Warschau adressiert (Urk. 3/1 S. 7, 13, 21 und 29, Urk. 3/2 S. 5) und weisen mit Valuta 15. Februar und 15. März 2019 Zahlungen für Wohnungsmiete («...») aus (Urk. 3/2 S. 1 und 4).
Die regelmässigen Besuche ihrer beiden minderjährigen Kinder in Polen führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 12. Mai 2020 (Urk. 7/85) als Grund dafür an, weshalb sie bloss eine internationale Krankenversicherung bei einer polnischen Krankenkasse habe (vgl. Urk. 7/70 S. 3, Urk. 7/79 S. 2 und Urk. 7/92). Erst in der Beschwerdeschrift vom 3. August 2020 brachte sie vor, sie sei mit einer (schweizerischen) Krankenkasse im Gespräch (Urk. 1 S. 2), wobei sie es bis zum heutigen Zeitpunkt versäumte, entsprechende Unterlagen aufzulegen. Offenbar verfügt die Beschwerdeführerin nicht über eine schweizerische Krankenversicherung, wenngleich sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen muss (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Bezeichnend ist, dass sämtliche bei den Akten liegenden Arztzeugnisse, datiert vom 1. und 20. November 2018 (Urk. 7/6, 7/20) sowie vom 10. und 25. April 2019 (Urk. 7/39, 7/45), in Polen ausgestellt wurden, wobei sie an die Anschrift der Beschwerdeführerin in Warschau adressiert sind.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auf Schreiben der Kasse erst reagiert habe, nachdem ihr diese auch per E-Mail zugestellt worden seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre ehemalige Arbeitgeberin um Hilfestellung bei der Beschaffung von Unterlagen in der Schweiz ersucht, weil sie selber sich in Polen aufgehalten habe (Urk. 6 S. 2). Diese Darstellung steht im Einklang mit der Aktenlage (Urk. 7/36+51 sowie Urk. 7/41 S. 1 und 7/42 S. 4 f.) und passt zum Umstand, dass A.___ zuweilen in die E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin involviert war (Urk. 7/51, 7/74-75).
4.5 Insgesamt ist unter den gegebenen Umständen nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum ihren tatsächlichen Aufenthalt (E. 2.2 hiervor) in der Schweiz hatte. Damit fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG und erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro